Geringwertige Wirtschaftsgüter: Was ist das?
Zu dem Thema „geringwertige Wirtschaftsgüter“ gab es in den letzten Jahren immer wieder veränderte Regelungen. Hier lesen Sie, was geringwertige Wirtschaftsgüter überhaupt sind und wie Sie diese richtig abschreiben.
Was genau sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)?
Die Möglichkeiten, Anschaffungen als geringwertige Wirtschaftsgüter steuerlich geltend zu machen, haben Sie nur bei bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 1.000 € (netto). Sie müssen allerdings, selbstständig (d.h. für sich allein) nutzbar sein.
Als selbstständig nutzbar gelten Kombigeräte (Kopierer/Drucker/Scanner/Fax), die an den Computer angeschlossen werden, hat der Bundesgerichtshof entschieden (19.02.2004, Az. VI R 135/01). Dagegen ist ein Gerät, das Sie nur in Verbindung mit einem PC als Drucker nutzen können, nicht selbstständig und somit kein GWG.
Selbstständig nutzbar müssen geringwertige Wirtschaftsgüter sein
Selbstständig nutzbar sind dagegen Gegenstände mit einheitlicher Optik – so beispielsweise Möbel, die zwar im Design auf andere Möbel abgestimmt sind, aber auch für sich allein genutzt werden können. Wenn Sie etwa für geschäftliche Zwecke eine Kombination aus einem Tisch mit vier Stühlen kaufen und keines der Möbelstücke mehr als 1.000 € kostet, können Sie jedes einzelne Möbelstück steuerlich als geringwertiges Wirtschaftsgut behandeln.
Ebenso gilt auch jeder einzelne Bestandteil einer Schreibtischkombination als selbstständig nutzbar – etwa eine Schreibtischplatte, die um Rollcontainer und einen eigenständigen PC-Beistelltisch ergänzt werden. Sie dürfen allerdings nicht fest miteinander verbunden sein, so der Bundesgerichtshof (BFH, 09.08.2010, Az. VI R 434/98)
Nicht selbstständig nutzbar sind hingegen beispielsweise Computer mit Bildschirm, Lautsprechern, Maus und Drucker. Hier können die einzelnen Teile nicht unabhängig voneinander genutzt werden. Dasselbe gilt für die Einzelteile eines Baugerüsts. Denn nur in seiner Gesamtheit erfüllt ein solches Gerüst den erwünschten Zweck.
Abschreibungsmethoden bei geringwertigen Wirtschaftsgütern
Bis einschließlich 2007 konnten Sie geringwertige Wirtschaftgüter mit einem Wert von maximal 410 € sofort von der Steuer absetzen und mussten diese nicht über die Nutzungsdauer abschreiben. Dann änderte sich die Rechtslage: Ab 2008 waren nur noch abnutzbare Güter bis zu einem Wert von 150 € sofort absetzbar. Was darüber hinausging und den Wert von 1.000 € nicht überschritt, mussten Sie in einen Sammelpool einstellen und über fünf Jahre hinweg abschreiben.
Ab dem Jahr 2010 sind beide Methoden zulässig. Sie können sich folglich Jahr für Jahr neu entscheiden,
- ob Sie Güter bis 410 € abschreiben und alle sonstigen abnutzbaren Anschaffungen, dieüber diesen Betrag hinausgehen, regulär nach der AfA-Tabelle abschreiben, oder
- ob Sie nur Güter bis einschließlich 150 € sofort abschreiben und abnutzbare Güter, derenWert über 150 und maximal 1.000 € beträgt, in einen Sammelpool einstellen und über fünf Jahre hinweg abschreiben. Auch das kann in manchen Fällen sinnvoll sein.
Beide Methoden in einem Jahr zu kombinieren, ist allerdings nicht erlaubt. Folglich sollten Sie sich bei Ihren geplanten Anschaffungen von vornherein überlegen, in welchen Jahren sie am besten erfolgen..
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