Kündigung Schwerbehinderter: Beim Blaumachen fristlos
Eine Kündigung Schwerbehinderter können Sie als Arbeitgeber fristlos aussprechen, wenn dieser auch nach Aufforderung keine Krankmeldung vorlegt. In einem kürzlich veröffentlichten Artikel (Attest: Am ersten Krankheitstag verlangen) haben wir Sie darauf aufmerksam gemacht, dass ein Attest bereits am ersten Krankheitstag eingefordert werden darf. Das gilt auch für schwerbehinderte Mitarbeiter.
Kündigung Schwerbehinderter – keine Sonderstellung bei fehlendem Attest
„Atteste dürfen Sie bereits am ersten Krankheitstag verlangen“, so beschreibt es der Artikel vom 29. März auf deutscher-wirtschaftsbrief.de. Grundlage war ein aktueller Fall vor dem Landesarbeitsgericht in Köln: Um als Arbeitgeber das Recht zu haben, ein Attest bereits am ersten Krankheitstag einzufordern, muss nicht ein vorheriges pflichtwidriges Verhalten von Seiten des Arbeitnehmers erforderlich sein – so das Urteil des Kölner Gerichts. Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt dieses Recht der Arbeitgeber. (Az. 3 Sa 597/11) Mehr dazu können Sie hier nachlesen.
Dass schwerbehinderte Mitarbeiter der Attestpflicht genauso unterliegen, wie gesunde Mitarbeiter, zeigt ein aktueller Fall vor dem Landesarbeitsgericht in Rheinland-Pfalz. Der konkrete Fall vor dem Gericht (Az. 10 Sa 593/11): Die Vorlagepflicht bestand ab dem ersten Tag. Ein schwerbehinderter Mitarbeiter hatte am Vortag angekündigt, wegen Rückenschmerzen zum Arzt zu gehen.
Als er am Folgetag, wie angekündigt, nicht erschien, lag dennoch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Deshalb wurde er abgemahnt. Die Abmahnung seines Arbeitgebers wurde ihm am selben Tag noch zugestellt. Dennoch blieb er eine Arbeistunfähigkeits-Bescheinigung weiter schuldig. Er reichte sie erst nach, als der Betrieb das Zustimmungsverfahren für eine fristlose Kündigung eingeleitet hatte. Nach Billigung durch das Integrationsamt erfolgte schließlich die Kündigung des schwerbhinderten Mitarbeiters.
Außerordentliche Kündigung des Schwerbehinderten rechtskräftig
Die Klage gegen die außerordentliche Kündigung wies das Landesarbeitsgericht zurück. Es bejahte vielmehr die erschwerenden Umstände. Der gekündigte Mitarbeiter habe seine Anzeige- und Nachweispflicht hartnäckig und uneinsichtig verletzt. Angekreidet wurde dem Kläger vor allem, auf die Abmahnung nicht unverzüglich reagiert zu haben. Somit war zu befürchten, dass sich ein gleich gelagertes Fehlverhalten schon bald wiederholen würde. Demnach war die fristlose Kündigung des schwerbehinderten Mitarbeiters rechtens von Seiten des Arbeitgebers.
Wie im oben beschriebenen Fall vor dem Gericht in Köln, darf der Arbeitgeber ein Attest schon frühzeitig verlangen. Gerade, wenn ein Vorfall ihn zuvor stutzig gemacht. Wenn ein berechtigter Zweifel an der Echtheit der Krankheit besteht, darf ein ärztliches Attest als Beleg eingefordert werden.
Im Kölner Fall berief sich das Landesarbeitsgericht auf § 5 Abs. 1 S. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Die Entscheidung des Gerichts lautete: Ein Arbeitgeber darf eine ärztliche Bescheinigung jederzeit auch schon früher als vor dem Ablauf von drei Kalendertagen verlangen. Das gilt auch für schwerbehinderte Mitarbeiter, wie der neue Fall zeigt – gerade wenn ein Zweifel an der Ursache für die Krankmeldung besteht..
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