An Arbeitgeber: Aufpassen, wenn Sie Mitarbeiter kritisieren

Worauf Arbeitgeber achten sollten, wenn sie Kritik an Mitarbeiter üben müssen

Worauf Arbeitgeber achten sollten, wenn sie Kritik an Mitarbeiter üben müssen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen, kann es schon mal passieren, dass Sie an deren Arbeit etwas auszusetzen haben. Handelt es sich dabei um eine gravierende Vertragsverletzung, greifen üblicherweise arbeitsrechtliche Mittel wie Abmahnung bis hin zu einer, möglicherweise, verhaltensbedingten Kündigung.

Doch auch in der täglichen Zusammenarbeit können Situationen entstehen, wo Sie Ihren Unmut über die Arbeitsleistung Ihres Angestellten Luft machen, vielleicht sogar mit arbeitsrechtlichen Schritten drohen. Doch sollten Sie dabei aufpassen, bestimmte Grenzen nicht zu überschreiten, weil ansonsten weiterer Streit vorprogrammiert sein könnte, der sogar bis zum Arbeitsgericht reicht.

Für Sie dazu ein Fall aus der Praxis, um das zu verdeutlichen. Ein Vorgesetzter hatte die Tätigkeit einer Arbeitnehmerin kritisiert. Da sie nach seiner Ansicht einen Brief nicht rechtzeitig fertiggestellt hatte, deutete er in einer E-Mail an sie arbeitsrechtliche Folgen an. In einer späteren Mail setzte es erneut Kritik, weil die Frau einen geschäftlichen Termin abgesagt hatte.

 

Was ist mit einer Rüge ohne arbeitsrechtliche Folgen?

Die Arbeitnehmerin sah darin eine Abmahnung und Ermahnung und verlangte, diese zurückzunehmen, weil die Vorwürfe nach ihrer Ansicht unzutreffend sind. Der Arbeitgeber erklärte daraufhin, dass die beiden E-Mails nicht zu den Personalakten genommen worden seien, obwohl er an der sachlichen Richtigkeit der Beschuldigungen festhielt.

Das reichte der Frau nicht. Die gegen sie erhobenen Vorwürfe seien falsch und deshalb zu korrigieren. Der Arbeitgeber sollte die Anschuldigungen in einer E-Mail an den gleichen Verteiler widerrufen. Als ihr das verweigert wurde, landete der Fall vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Az. 5 Sa 980/14).

Das wies die Klage ab. Seine Begründung: Zwar bestünde das Recht eines Mitarbeiters, sich gegen missbilligende Äußerungen seines Arbeitgebers zu Wehr zu setzen. Was besonders dann auch gilt, wenn dadurch die eigene Karriere in Mitleidenschaft gezogen werden könnte. Im aktuellen Fall habe aber der Arbeitgeber erklärt, keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu ziehen.

 

Rücknahme einer Rüge nur bei Ehrverletzung

Deshalb könne die Mitarbeiterin einen öffentlichen Widerruf der erhobenen Vorwürfe nicht verlangen. Zumal die Kritik in den genannten E-Mails nur ein Thema war. Die Forderung, die gesamten E-Mails zurückzunehmen, läuft deshalb ins juristisch Leere. Was auch für die Frage zutrifft, ob der Arbeitgeber einen entsprechenden Widerruf an die Mitglieder des E-Mail-Verteilers senden muss, die ebenfalls die E-Mail zu lesen bekamen. Das wäre nur bei Rufschädigung notwendig. Und selbst dann hätte die Mitarbeiterin gezielt die beanstandeten Text-Passagen rügen müssen.

Fazit für Sie: Kritik an Mitarbeitern, soweit dadurch keine arbeitsrechtlichen Folgen entstehen, bleibt nach wie vor erlaubt und muss grundsätzlich nicht zurückgenommen werden. Allerdings sollten Sie nicht über das Ziel hinausschießen und beleidigende oder ehrverletzende Formulierungen wählen. Dann hätte Ihr Mitarbeiter durchaus Gelegenheit, eine Rücknahme zu fordern. Doch eben nur für diesen bestimmten Teil und nicht für den gesamten Sachverhalt.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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