Anwaltskosten von der Steuer absetzen?

© Oleg Golovnev / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie krank sind, geben Sie sich in der Regel vertrauensvoll in die Hände eines Arztes oder eines Krankenhaus-Teams. Doch das ist heutzutage leichter gesagt als getan. Denn stetiger Kosten- und Zeitdruck hat subjektiv und auch objektiv dazu geführt, dass viele Patienten ihre Versorgung zunehmend als mangelhaft werten.

Was dazu führt, dass ach die klagen gegen Ärzte in den letzten Jahren stetig zugenommen haben. Doch für Patienten bleiben solche Verfahren in der Regel ein unkalkulierbares finanzielles Risiko, das nicht einmal über die Steuer abgefedert werden kann. So jedenfalls das Fazit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

 

Was wird mit den Kosten, wenn man im Zivilprozess unterliegt?

Die letzte Entscheidung in dieser Frage gab es dabei Ende letzten Jahres vor dem Bundesfinanzhof mit einer mehr als diskutierbaren Wertung. Im verhandelten Fall ging es um einen Kläger, dessen Frau nach einer Krebs-Erkrankung verstorben war. In der Folge hatte man den behandelnden Frauenarzt wegen Behandlungsfehlers auf Schmerzensgeld und Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden verklagt.

Allerdings hatte man mit der Klage keinen Erfolg. Deshalb wollte der unterlegene Kläger wenigstens seine Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Doch damit lief er sowohl beim Finanzamt als auch beim BFH vor die Wand.

 

Nur zwangsläufige Kosten sind steuerlich absetzbar

Der Bundesfinanzhof wies die Klage zurück, da nach seiner Auffassung nur zwangsläufige Mehraufwendungen zu berücksichtigen seien. Bei Zivilprozesskosten wie im genannten Fall gelte das nur, wenn auch das die Kosten auslösende Ereignis zwangsläufig sei.

Die weitere Begründung: Soweit der Kläger Schadenersatz fordere, beträfen immaterielle Schäden nicht den existenziellen Bereich. Schmerzensgeldansprüche zielten darauf ab, einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden zu erhalten. Sie könnten zwar von erheblicher wirtschaftlicher, nicht aber von existenzieller Bedeutung sein.

Die Schlussfolgerung daraus: Betroffene können es sich folglich sparen, Prozesskosten auch für Schmerzensgeld geltend zu machen. Absetzbar sind Gerichtskosten nur, wenn Sie sonst Gefahr liefen, Ihre Existenzgrundlage zu verlieren. Ein mögliches Szenario wäre beispielsweise, dass bei einer Klage nach einer Todesfolge der überlebende Partner seiner bisherigen finanziellen Existenzgrundlage beraubt wurde. Doch in den meisten Fällen dürfte das kaum gelten.

 

Was im Zweifelsfall absetzbar wäre

Zudem sollten Sie beachten: Absetzbar ist nur, was die sogenannte zumutbare Belastung übersteigt. Diese hängt von Veranlagungsart, Einkommen und Kinderzahl ab und liegt bei 1 bis 7% der Einkünfte.

Immerhin zum Schluss ein kleiner Lichtblick. Denn sollten Sie in Zivilprozessen doch gewinnen, muss der Beklagte alle geltend gemachten Kosten übernehmen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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