Erbschaftsteuer kann zum unerwarteten Finanzrisiko werden

Stichtagsbezug kann bei Erbschaftsteuer zum Finanzrisiko werden

Stichtagsbezug kann bei Erbschaftsteuer zum Finanzrisiko werden

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wie so vieles andere im deutschen Steuerrecht ist auch das Erbschaftsteuer-Recht mit etlichen Fallen und Ungerechtigkeiten gespickt. Erst gestern haben wir Ihnen dargestellt, wie teuer es werden kann, wenn Sie ein altes geerbtes Haus einfach abreißen, weil Sie es persönlich für nicht mehr bewohnbar halten.

Doch auch andere Regelungen hinterlassen immer wieder das Gefühl, dass hier das Steuerrecht zugunsten des Staatssäckels gezielt an der Realität vorbeigeht. Das gilt insbesondere bei der Frage, auf welcher Basis die fällige Erbschaftsteuer berechnet werden kann und muss.

 

Wenn eine Unternehmensbeteiligung im Spiel ist

Das mussten auch Erben feststellen, denen von ihrer verstorbenen Mutter ein Kommanditanteil an einer Gesellschaft hinterlassen wurde. Wobei die Bemerkung vorausgeschickt: Sie müssen wissen, dass grundsätzlich die Höhe der Erbschaftsteuer nach dem Wert der Hinterlassenschaft am Todestag bemessen wird.

Nun zum Praxisfall, der vor dem Finanzgericht Münster verhandelt wurde. Ausgangslage war nicht nur die Vererbung des genannten Kommanditanteils, sondern auch, dass die Erblasserin diesen bereits vor ihrem Tod gekündigt hatte. Die Kündigung war zum Zeitpunkt ihres Todes aber noch nicht wirksam.

So traten die Erben in die Gesellschafterstellung ein, erklärten der Kommanditgesellschaft jedoch, dass sie die Beteiligung nicht fortsetzen wollten. Vielmehr schlugen sie vor, dass die von der Verstorbenen ausgesprochene Kündigung bereits zum Todestag der Erblasserin wirksam gewesen sein soll. Dem stimmte die KG zu.

 

Steuerlast wegen Stichtagsbezug um das Mehrfache erhöht

Die Gesellschaft zahlte daraufhin den Erben eine Abfindung über 460.000 Euro aus, berechnet nach den gültigen gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen. Allerdings rechnete das Finanzamt anders. Denn der Fiskus stellte bei der Berechnung der Erbschaftsteuer auf den Wert des Kommanditanteils am Betriebsvermögen am Todestag ab.

Dabei kamen die Finanzbeamten auf einen anzusetzenden Wert von knapp 1,4 Mio. Euro. Die Erbschaftsteuer erhöhte sich so sage und schreibe um das 12-Fache. Das wollten die Erben natürlich nicht auf sich sitzen lassen, unterlagen aber beim angerufenen Finanzgericht (Az. 3 K 735/14 F).

 

Härten müssen in Kauf genommen werden

Denn die Finanzrichter wiesen die eingereichte Klage auf eine niedrigere Bewertung aus Billigkeitsgründen gemäß der Abgabenordnung zurück. Die Begründung: Das Finanzamt hätte ermessensfehlerfrei auf den Anteil am Betriebsvermögen zum Todestag abgestellt. Dass es hier gegebenenfalls zu Härten kommen könne, habe der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Daran ändere sich auch nichts, wenn sich der zum Todestag ermittelte Wert später erheblich reduziere.

Für Erben ist das natürlich eine schlechte Nachricht. Denn obwohl sie letztlich nichts falsch gemacht haben, müssen sie nun die Zeche zahlen. Hier kann nur angeraten werden: Sind solche hohen Vermögenswerte im Spiel, sollten vermögensrechtliche Lösungen gefunden werden, bevor der Erbfall eintritt.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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