EU reformiert Erbrecht: Handeln Sie jetzt
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“Wirtschaft-vertraulich”:
Sicherlich träumen auch viele von Ihnen, den Lebensabend lieber in wärmeren, mediterranen Regionen zu verbringen. Aber auch schon während des Berufslebens zog und zieht es viele Deutsche in den Süden Europas.
Möglich macht es die Freizügigkeit des Wohnsitzes, sicherlich eine der besten Regeln der Europäischen Union. Allerdings wird dies ab kommendes Jahr getrübt.
Wenn Sie oder Ihre Familienmitglieder im europäischen Ausland leben oder dies vorhaben, besteht dringender Regelungsbedarf. Denn am 17. August 2015 tritt die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft. Diese sieht wesentliche Änderungen in der Regelung des Nachlasses vor.
Wohnsitz-Prinzip beim Erbrecht
Der Leitsatz der Verordnung: Das zuständige Erbrecht richtet sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers. Das bedeutet auch für im Ausland lebende Deutsche, dass im Todesfall das ausländische Erbrecht gilt.
Wenn der Erblasser also seinen letzten Wohnsitz auf der Balearen-Insel Mallorca hatte, käme dann das mallorquinische Erbrecht zum Tragen. Wobei sogar gilt: Auch wenn sich ein Erblasser außerhalb der EU aufhielt, kommt ausländisches Erbrecht zur Anwendung.
Wobei sich die neuen Regelungen nicht nur auf die Erbmasse beziehen, die am ausländischen Wohnsitz vorhanden ist. Denn auch Nachlass-Vermögen, das sich vollständig in Deutschland befindet, würde dem ausländischen Erbrecht unterworfen werden.
Bisherige Erb-Vereinbarungen können hinfällig werden
Das kann bisher getroffene Erbvereinbarungen von Ihnen komplett aushebeln. Das gilt beispielsweise für gemeinsame Ehegatten-Testamente. Während diese in Deutschland noch sehr verbreitet sind, sind sie in anderen Ländern teilweise unzulässig. Andere Regelungen gelten auch in den Bereichen Pflichtteils-Anspruch oder die Beteiligung des zurückbleibenden Ehegatten am Erbe.
Als Folge könnten auch mögliche Erbstreitigkeiten zu unwägbaren Prozessrisiken führen. Denn ausländische Gerichte „ticken“ oftmals gänzlich anders als die deutsche Justiz. So haben zum Beispiel Kläger vor spanischen Gerichten kein Rederecht oder müssen selbst im Fall, dass sie den Prozess gewonnen haben, die eigenen Kosten übernehmen.
Bestimmen Sie deutlich das zuständige Erbrecht
Es ist also dringend anzuraten: Wenn Sie auf Ihr Erbe deutsches Recht angewendet sehen wollen, müssen Sie das zukünftig testamentarisch auch so bestimmen. Das gilt vorsichtshalber auch für den Fall, dass Sie nicht das ganze Jahr im Ausland leben.
Denn die Erbschaftsverordnung soll zwar nur angewendet werden, wenn der Erblasser seinen „gewöhnlichen“ Wohnsitz im Ausland hat. Doch was „gewöhnlich“ bedeutet – vor allem als Zeitraum – wird nicht weiter erklärt. Streit scheint da fast vorprogrammiert und die Erben müssen sich womöglich jahrelang mit den Gerichten herumschlagen.
Schreiben Sie also klipp und klar auf, welches Erbrecht für Sie gelten soll.
Mit besten Grüßen
Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“
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