Geldwerte Tipps – mit diesen Empfehlungen sparen Sie bares Geld!!

Wer große Aktienbestände aufgebaut und durchgehalten hat, sitzt derzeit auf hohen Buchverlusten. Diese können so gravierend sein, dass auf absehbare Zeit die Kaufkurse kaum mehr erreicht werden dürften. Indes: Wer zehn oder mehr Jahre abwarten kann, hat gute Chancen, die schlechte Marktphase auszusitzen. Diejenigen aber, die schon vorher Kapitalbedarf haben, müssen sehr wahrscheinlich Verluste realisieren.

Bei der Struktur Ihres Vermögens sollten Sie deshalb von Anfang an eine klare Aufteilung vornehmen. Trennen Sie zwischen Ihrem Vorsorgesockel und dem Risikokapital. Der Begriff Risiko ist dabei weit zu fassen. Dazu gehören Aktien, Aktienfonds und die meisten Zertifikate. Das sollte die Lehre aus der aktuellen Krise sein.

In Risikopapiere sollten Sie als ältere Semester nur Geld anlegen, das Sie für die Vorsorge nicht benötigen. Verluste sollten den Kapitalstock nicht schmälern, Gewinne in guten Zeiten aber für Aufbesserung sorgen. Für jüngere Leute, die sich noch im Stadium der Ansparphase befinden, gelten diese Einschränkungen nicht. Bei einem Zeithorizont von zehn Jahren und mehr dürften Aktienanlagen für sie weiterhin unentbehrlich sein.

Denn: Je größer die Sicherheit, desto geringer die Renditen. Umso mehr muss folglich gespart werden. Angenommen, das Ziel lautet 500.000 € in 30 Jahren. Dann sind bei 4 % Rendite monatlich 728 € einzuzahlen. Wer zur Zielerreichung 6 oder 8 % Rendite braucht, kann also nicht komplett sicherheitsorientiert anlegen.

  • Wenn der Ruhestand näher rückt, sollten Sie alle unnötigen Kapitalmarktrisiken möglichst vermeiden. Ein Teil Ihres Geldes gehört in kurzfristige Anlagen. Das sichert Flexibilität und einen schnellen Zugriff. Die größte Sicherheit bieten derzeit Fest- oder Tagesgeld, Geldmarktfonds oder kurzlaufende Rentenfonds. Entscheiden Sie sich für Fonds, sollten Sie vor allem auf niedrige Gebühren und sonstige Kosten achten.
  •  Für sicherheitsorientierte Anleger bleiben Bundeswertpapiere erste Wahl, wenn die Zinsen wieder steigen. Dann werden für Sie auch wieder deutsche Staatsanleihen mit längeren Laufzeiten interessant. Denn: Wer die Papiere bis zum Ende hält, sichert sich so Jahr für Jahr die zugrunde gelegte höhere Verzinsung. Werden die Anleihen nicht vorzeitig verkauft, spielt ihre stärkere Schwankungsanfälligkeit keine Rolle.   

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Beantragen Sie schon in diesem Jahr die geplante Herabsetzung der Steuervorauszahlungen

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 ist das Bürgerentlastungsgesetz vorgesehen. Der Entwurf ist erarbeitet. Danach können Sie Krankenversicherungsbeiträge ohne Höchstgrenze als Sonderausgaben abziehen. Für sich selbst, Ihren Ehegatten und Ihre Kinder, allerdings begrenzt auf den Basiskrankenversicherungsschutz. Als Sonderausgaben ohne Einschränkung abziehbar sind dann auch Ihre Beiträge zu Pflegeversicherungen. Dafür entfällt der bisherige Abzug für alle sonstigen vorbeugenden Versicherungssparten.

Sollte in Ausnahmefällen die bisherige Regelung vorteilhafter sein, legt das Finanzamt diese zugrunde. Und zwar automatisch über die Günstigerprüfung. Tipps vom „Praxishandbuch Buchführung und Steuern“:

  • Enthält Ihre Krankenversicherung verschiedene Leistungen, teilen Sie die Beiträge entsprechend auf. Ob das korrekt geschehen ist, kann das Finanzamt überprüfen. Es hat Zugriff auf diese Informationen. Die Krankenversicherungen müssen sie nämlich an eine zentrale Stelle übermitteln.
  •  Sie vereinfachen das Ganze, wenn Sie der Versicherung die Zustimmung zur Weitergabe der Daten erteilen. Also der Höhe Ihrer Beiträge zusammen mit den Versicherungsdaten sowie der neuen Steuernummer. Meist dürften Sie wesentlich höhere Steuerermäßigungen beanspruchen können als bisher.

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Betriebsveräußerung: Sie können weiter mitarbeiten, ohne Ihre Steuervorteile zu verlieren

Gemäß § 34 EStG gilt ein ermäßigter Steuersatz, § 16 Abs. 4 EStG erlaubt einen Freibetrag bis 45.000 €. Diese Vorteile entfallen nicht automatisch, wenn Sie im Unternehmen oder in der Praxis weiter tätig bleiben. Das entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 40/07). Es ging dabei um einen typischen Fall:

Ein Mitarbeiter hatte einen Technik-Betrieb gekauft. Er war ein guter Techniker, aber kein Kaufmann. Er schloss deshalb einen Beratervertrag mit dem früheren Inhaber des Unternehmens. Der Vertragsgegenstand: Betreuung in allen Fragen der kaufmännischen Unternehmensführung.

  • Tätigkeiten dieser Art für den ehemaligen Betrieb bringen laut BFH die Steuervorteile nicht in Gefahr. Dabei ist es gleichgültig, ob das im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder auf selbstständiger Basis erfolgt. Uneingeschränkt gilt das Urteil aber nur, wenn die berufliche Tätigkeit auf den Betrieb begrenzt bleibt. Wenn Sie als Verkäufer also anschließend nicht noch für andere Kunden oder Auftraggeber arbeiten. Tipp: Wo im Ruhestand noch Versorgungslücken bestehen, können Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

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Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst? Für die Vergütung spielt das eine entscheidende Rolle

Besonders im Dienstleistungssektor sind Sie oft auf den flexiblen Einsatz Ihrer Arbeitnehmer angewiesen. Führen Sie Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft ein, ergeben sich für den Mitarbeiter Unterschiede. Für Sie hier die wichtigsten Punkte, auf die in der Praxis besonders zu achten ist:

Rufbereitschaft gilt als Ruhezeit. Dabei hält sich der Mitarbeiter an einem von ihm selbst gewählten Ort auf. Es genügt, wenn er bei Bedarf seine Tätigkeit innerhalb einer „angemessenen“ Zeit aufnehmen kann. Rufbereitschaftszeiten ohne Inanspruchnahme können Sie mit niedrigeren Pauschalbeträgen abgelten.

Bereitschaftsdienst jedoch ist Arbeitszeit – und von Ihnen als Arbeitgeber entsprechend zu vergüten. Wichtiges Kriterium hierbei ist, dass sich der Mitarbeiter an einer von Ihnen bestimmten Stelle aufhält. Das kann sowohl innerhalb des Firmengeländes als auch an einem Ort außerhalb des Unternehmens sein. Ziel ist, dass der Arbeitnehmer außerhalb seiner Regelarbeitszeit sofort seine Tätigkeit aufnehmen kann.

  • Eine Falle droht Ihnen, wenn Sie die Zeitspanne zwischen Abruf und Arbeitsbeginn zu kurz bemessen. Dann nämlich haben Sie womöglich keine Rufbereitschaft, sondern Bereitschaftsdienst angeordnet. Das Landesarbeitsgericht Köln sprach in einem solchen Fall einem Klinikarzt eine höhere Vergütung zu. Dieser sollte binnen 15 Minuten seinen Dienst aufnehmen, hätte von zu Hause aus aber länger gebraucht. Er konnte daher die Klinik nicht verlassen. Folge: Hier lag Bereitschaftsdienst vor (Az. 3 Sa 1453/07).

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 „Ihre Warnung vor unseriösen Unternehmensverkaufsangeboten habe ich leider zu spät gelesen.“

Das schreibt ein Leser auf meinen Bericht im Brief 46/08. Ein Anbieter hatte ihn ungefragt kontaktiert.

Angeblich konnte er geeignete Kaufinteressenten vorweisen. Daraufhin fanden Sondierungsgespräche statt. Selbst der hinzugezogene Steuerberater war von der Seriosität des Angebots überzeugt. Indes:

Für einen Dienstleistungsvertrag inklusive Unternehmensbewertung musste der Leser 12.500 € zahlen. Weitere 250 € wurden zwölf Monate lang für den Einsatz eines Business-Brokers abkassiert. Das Ergebnis: Ein einziger Kaufinteressent, dessen Liquidität nicht einmal für eine Bankenfinanzierung reichte.

  • Seit Ablauf des Dienstleistungsvertrags wird der Leser permanent von einem anderen Anbieter belästigt. „Offensichtlich“, so der Leser, „werden Daten untereinander ausgetauscht, um nochmals abzukassieren.“ Deshalb Finger weg von Dienstleistungsverträgen dieser Art. Wer unterschreibt, kommt nicht mehr raus. Im Extremfall könnte so die Liquidität entzogen werden, die der Betrieb zum Überstehen der Krise braucht.

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Als Vermieter sollten Sie sich bei Modernisierungsaufwendungen kostenbewusst zeigen

Erhöhen Sie darauf gestützt die Miete, ist Widerstand nicht auszuschließen. Für Sie dazu dieser aktuelle Fall:

Ein Hamburger Vermieter war durch Landesrecht verpflichtet worden, zwei Wasserzähler einbauen zu lassen. Kosten: 1.137 €. Er erhöhte deshalb die Miete um monatlich 12,10 €. Die Mieter zahlten aber nur 7,18 €. Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof. Dort wurde schließlich eine Mieterhöhung von 11,26 € anerkannt. Drei Viertel der Kosten des Rechtsstreits müssen die Mieter tragen, ein Viertel der obsiegende Vermieter.

  • Kennen sollten Sie als Vermieter die dabei geäußerte BGH-Rechtsauffassung (Az. VIII ZR 84/08, 41/08): Nach § 559 Abs. 1 BGB können Sie eine Mieterhöhung nur verlangen, wenn die Kosten notwendig waren. Unnötige, unzweckmäßige oder ansonsten überhöhte Aufwendungen müssen Sie selbst tragen.

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Zieht ein Mieter aus, bleiben Ihnen für Schadenersatzansprüche nur sechs Monate Zeit

So § 548 BGB. Die Frist beginnt nicht erst mit Vertragsende zu laufen. Es kann früher sein. Dazu dieser Fall: Hunde eines Mieters hatten auf einen Holzfußboden gepinkelt. Teile des Urins waren darunter versickert. Folge war ein unangenehmer Geruch, vor allem in Heizperioden. Was die Mieter dem Vermieter verschwiegen. Sie kündigten den Mietvertrag vorzeitig, zogen aber bereits vor Ablauf der verbleibenden Mietzeit aus. Die Hausschlüssel warfen sie während der Abwesenheit des Vermieters in dessen Briefkasten.

Da das Haus vorübergehend leer stand, wurde die Geruchsbelästigung erst Monate später entdeckt. Die 6-Monats-Frist seit der schriftlichen Mietvertragskündigung war bis dahin noch nicht abgelaufen. 9.000 € kostete die Schadensbeseitigung. Der Vermieter klagte den Betrag mit den Mietrückständen ein. Die Mietrückstände bekam er zugesprochen, die Klage auf Schadenersatz war dagegen erfolglos.

  • Das OLG München verwies auf ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 123/05). Tenor: Nicht das Vertragsende sei entscheidend, sondern die Schlüsselübergabe. Sie war hier früher erfolgt. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs war die 6-Monats-Frist abgelaufen.
  • Wie leicht Sie als Vermieter in die Verjährungsfalle tappen können, macht dieser Fall besonders deutlich. Sie sollten deshalb bei Schadenersatz- oder Renovierungsansprüchen die kurze Frist im Auge behalten. Sie beginnt exakt an dem Tag, an dem der Mieter die Räumung und Schlüsselübergabe beweisen kann. Bei Streitigkeiten sollten Sie mindestens vier Wochen vor Ablauf der kurzen Frist einen Anwalt einschalten.

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Wollen Sie eine Erbschaft ausschlagen, gilt auch nach neuem Recht die 6-Wochen-Frist

Sie beginnt, nachdem Sie über die Erbschaft informiert wurden. Also meist mit der Testamentseröffnung. Damit bleibt Ihnen nur wenig Zeit zu prüfen, ob Verbindlichkeiten den Wert des Nachlasses übersteigen. Besonders wichtig ist diese Überprüfung, wenn es um ältere Immobilien in ländlichen Regionen geht. Denn:

Ist der Bevölkerungsschwund dort sehr stark, lassen sich Häuser nur schwer oder gar nicht verkaufen. Erst recht nicht, wenn der Sanierungsbedarf groß ist oder noch hohe Hypotheken auf einem Haus lasten. Haben Sie Generalvollmacht des Erblassers, können Sie sich von den Banken umgehend informieren lassen. Falls nicht, müssen Sie warten, bis das Nachlassgericht Ihnen den Erbschein ausstellt.

  • Bleibt die Vermögenssituation verworren, können Sie sich weitere drei Monate Zeitaufschub sichern: Sie nehmen die Erbschaft zunächst an und beantragen beim Nachlassgericht eine Nachlassbeschränkung. Durch die Errichtung eines Inventars auf den vorhandenen Nachlass beschränken Sie Ihre Erbenhaftung. Im Nachlassinsolvenzverfahren können sich Gläubiger des Erblassers nur an die Erbmasse halten.

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Wer eine denkmalgeschützte Immobilie kauft, sollte nicht nur an Steuervorteile denken

Die gesamten denkmalbezogenen Sanierungskosten können Sie innerhalb von zwölf Jahren geltend machen. Hinzu kommen noch die Zinsen für Hypothekendarlehen, die bei Vermietung ebenfalls die Steuern mindern. Das alles nützt jedoch nichts, wenn man Ihnen ein überteuertes Objekt in auch noch schlechter Lage verkauft. Die Seriosität des Bauträgers und Besichtigungen vor Ort sind für Interessenten deshalb unentbehrlich. Weitere Tipps, die Ihnen helfen, Fallstricke zu vermeiden:

  • Der Kauf sollte bereits erfolgen, bevor die Handwerker anrücken. Auch beim Erwerb von einem Bauträger. Nur dann greift die erhöhte Abschreibung. Achtung bei allen Mietgarantien oder Finanzierungszusagen: Gesonderte Honorierung führt zu einem „Stundungsmodell“, was die steuerliche Verrechenbarkeit begrenzt.
  • Skepsis ist immer dann geboten, wenn mit Sanierungsanteilen von 80 % und mehr geworben wird.  Der Anbieter sollte belegen können, dass er diese Quoten bei anderen Immobilien tatsächlich realisiert hat.  Besichtigen Sie Referenzobjekte. Setzen Sie generell auf Bauträger mit nachgewiesener Erfahrung. Denn: Die Anforderungen der Denkmalbehörden an die einzelnen Baumaßnahmen sind in der Regel gewaltig. Führt ein Branchenneuling solche Verhandlungen, sind Ihnen böse Überraschungen so gut wie sicher.

Finanzgericht untersagt die steuerliche Anerkennung bei Insolvenz von Anleihe-Emittenten

Die Kläger hatten börsenzugelassene Schuldverschreibungen einer kanadischen Fluggesellschaft erworben.

Die Gesellschaft meldete Insolvenz an. Die Gläubigerversammlung genehmigte einen Umschuldungsplan.  Den daraus resultierenden Verlust von fast 278.000 € wollten die Kläger steuerlich geltend machen. Vergeblich. Das FG Köln wies die Klage zurück, hat allerdings Revision zugelassen (Az. 9 K 2206/07).

 

Wie der BFH bei den Argentinien-Anleihen, ordnet das Gericht die Verluste der Vermögensebene zu. Bei den Kapitaleinkünften ist zwischen dem Vermögen und daraus resultierenden Erträgen zu unterscheiden. Vorgänge auf der Vermögensebene zählen nicht als Einkünfte. Das betrifft auch Wertveränderungen der Anlage. Statt aus der Marktrendite resultieren die Verluste aus der Insolvenz bzw. aus dem Wertpapiertausch.

  • Das Urteil betrifft Fälle, in denen die Emissionsbedingungen Rückzahlungen zum Nennbetrag vorsehen. Bei Insolvenz oder Umschuldung werden die Verluste auch unter der Abgeltungsteuer nicht anerkannt. Wer riskante Unternehmensanleihen zeichnet, könnte auch noch steuerlich abgestraft werden. Achtung: Das Ausfallrisiko durch Insolvenzen hat sich infolge der Rezession deutlich erhöht.

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Auch wenn Sie Aktien privat verkaufen, muss das Finanzamt eventuelle Verluste akzeptieren

Wie Sie solche Privatverkäufe rechtssicher durchführen können, hatte ich im Brief 43/08 beschrieben. Ergänzend dazu: Selbst Eheleute dürfen sich gegenseitig Aktien zu einem symbolischen Preis verkaufen. So hat das Finanzgericht des Saarlands entschieden (Az. 2 K 1179/04).

Die Begründung der Richter: Diese Art der Veräußerung sei nicht als „Gestaltungsmissbrauch“ anzusehen. Es dürfe ja auch Ende Dezember geheiratet werden, um für das ganze Jahr vom Splitting-Tarif zu profitieren. Zudem sei es auch erlaubt, die Schenkungsfreibeträge für zehn Jahre voll auszuschöpfen.

  • Ich erinnere daran, dass Sie verlustreiche Wertpapierpositionen auch an Angehörige verschenken können. Das Finanzamt setzt die verschenkten Wertpapiere mit dem Börsenkurs vom Tag der Depotumbuchung an. Verluste können so beim Beschenkten mit Gewinnen aus den Wertpapierverkäufen verrechnet werden.

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Auch wenn Sie die Finanzkrise hart getroffen hat, gilt es, Angstreaktionen zu vermeiden

So begehen viele Anleger den Fehler, einen Teil ihrer Verluste durch riskante Einzelwetten aufzufangen. Sie investieren Geld in Währungen, die sie für unterbewertet halten, oder setzen auf gefallene Branchen. In der Erwartung, dass die Automobilhersteller oder Banken letztlich von den Staaten gerettet werden. Indes: Das kann wie Blei auf den Aktienkursen liegen, wenn es in anderen Sektoren wieder aufwärts geht.

Als besonders verhängnisvoller Fehler könnte es sich erweisen, wenn das Klumpenrisiko erhöht wird. Also der größte Teil des Vermögens beispielsweise in Gold oder Silber umgeschichtet wird. Bedenken Sie: Gerade die Edelmetallpreise sind sehr volatil. Fallen die Preise, können sie auch lange unten bleiben. Ergibt sich anderweitig Renditepotenzial, muss möglicherweise mit erheblichen Verlusten verkauft werden.

  • Sobald sich das Ende der Krise abzeichnet, werden Sie mit Aktien wieder Geld verdienen können. Wer seine Aktienquote völlig auf null gefahren hat, nimmt an dieser Entwicklung nicht teil. Zudem:
  • Sie sollten nur so viel Geld in Aktien anlegen, wie es Ihrer individuellen Risikofähigkeit entspricht. Wenn etwas unwiderruflich viel Geld kostet, beruht das meist auf überstürzten Entscheidungen.

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