Großübersicht Recht: Ihr Leitfaden für den Paragraphendschungel Deutschland 2009

Die neuen Regeln sehen eine Quotierung vor, die von der Mitschuld des Versicherungsnehmers abhängig ist. Der Gesetzgeber hat aber offen gelassen, wie die Aufteilung zwischen Kunden und Versicherern erfolgen soll. Mit der Folge, dass nur die Rechtsprechung eine verbindliche Orientierung für die Quotierung liefern kann. Bis hier höchstrichterliche Klarheit herrscht, werden aber wohl noch zig Jahre vergehen.

Es ist zu befürchten, dass Versicherer bei Schadensregulierungen nicht gerade kundenfreundlich vorgehen. Ein in der Praxis relativ häufiger Fall: Den Versicherten werden gleich mehrfache Verstöße vorgeworfen. Eine kundenfreundliche Lösung wäre, wenn der schwerste Verstoß die leichteren Vorwürfe konsumiert. Versicherer dürften jedoch tendenziell dazu neigen, die einzelnen Verschuldensquoten einfach zu addieren.

  • Bei grober Fahrlässigkeit sollten Sie den ersten Vorschlag der Assekuranz nicht einfach akzeptieren. Sind Sie rechtsschutzversichert, lassen Sie den Regulierungsvorschlag am besten von einem Anwalt prüfen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass ein Versicherungs-Ombudsmann die Angemessenheit beurteilt.  Das kostet Sie nichts. Internet-Adresse: www.versicherungsombudsmann.de, Telefon: 0180 4 24424.

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Kontovollmacht über den Tod hinaus berechtigt nicht zur Umschreibung auf anderen Namen

Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt (Az. XI ZR 191/08). Der Fall: Ein Kontoinhaber war verstorben. Er hatte seiner Frau Vollmacht über sein Konto sowie das Recht zur „unbeschränkten Verfügung“ erteilt. Nach dem Tod des Mannes ließ die Bevollmächtigte das Konto auf ihren eigenen Namen umschreiben. Die Folge: Der Sohn und Alleinerbe des ursprünglichen Kontoinhabers kam nicht an das Geld heran.

  • Haben Sie einer Person Kontovollmacht erteilt, darf diese nur allgemein übliche Geschäfte vornehmen. Also etwa Bargeld abheben oder Überweisungen durchführen. Für die unbeschränkte Verfügung gilt: Diese bezieht sich ausschließlich auf das Kontoguthaben, nicht jedoch auf das Konto als solches.    Die Bank, die das Konto umgeschrieben hatte, musste den Kontostand vom Todestag an den Sohn zahlen.

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Die Erfassung krankheitsbezogener Daten von Mitarbeitern ist nicht in jedem Fall illegal

Lidl, Müller und Daimler haben mit der Erfassung von Krankendaten für Negativ-Schlagzeilen gesorgt.  Doch nach einer Regelung im SGB IX sind Unternehmer sogar verpflichtet, AU-Zeiten zu dokumentieren.

Denn: Für Langzeiterkrankte müssen sie das Betriebliche Eingliederungs-Management (BEM) einleiten.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Betroffene in zwölf Monaten mindestens sechs Wochen krank war. Solche Arbeitnehmer müssen also aus der Gesamtzahl aller erkrankten Beschäftigten herausgefiltert werden.

Das geht natürlich nur, wenn die einzelnen Arbeitsunfähigkeits-Zeiten zuvor lückenlos erfasst worden sind. Wurden sie das nicht, kann eine entsprechende Auswahl nicht erfolgen. Das wiederum würde jedoch bedeuten: Der Arbeitgeber könnte dann seine Pflicht zur Durchführung des Eingliederungs-Managements nicht erfüllen. Klar ist aber auch: Die Erfassung von Krankendaten führt stets zu einer Einschränkung des Datenschutzes. Die Lösung dieses Konflikts besteht darin, das BEM in einzelnen Schritten einzuleiten. Und zwar wie folgt:

  • Zunächst werden die Krankheitszeiten sämtlicher Arbeitnehmer anonym erfasst und gespeichert. Sind nach zwölf Monaten die Voraussetzungen für ein BEM nicht eingetreten, sind die Daten zu löschen. Liegen dagegen BEM-relevante Fälle vor, darf der Arbeitgeber die Anonymität dieser Angaben aufheben.
  •  Anschließend holt er die Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter zur Einleitung des Verfahrens ein.  Wird sie erteilt, bleibt die Anonymität dieser Mitarbeiterdaten aufgehoben. Bei Verweigerung dagegen gilt: Die Daten müssen erneut anonymisiert oder aber gelöscht werden.
  • Ziel des BEM ist es, Ursachen einer Erkrankung zu erkennen und Vermeidungsstrategien zu entwickeln. Aber Achtung: Ob ein Mitarbeiter der Einleitung eines BEM-Verfahrens zustimmt, steht ihm völlig frei. Sollte er die Durchführung der Maßnahme ablehnen, dürfen ihm daraus keinerlei Nachteile entstehen. In diesem Zusammenhang erinnere ich an meinen Service „Psychische Erkrankungen“ aus Brief 1/09. Er wurde zwischenzeitlich aktualisiert und steht Ihnen im Internet nach wie vor zur Verfügung.

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Beschäftigen Sie sich frühzeitig mit der Übertragung von GmbH-Anteilen auf Angehörige

Auch wenn die Übertragung noch in weiter Ferne liegt, können Vorbereitungen schon jetzt angebracht sein.  Die zahlreichen Gesetzesänderungen zwingen Sie, sich intensiv mit der Unternehmensnachfolge zu befassen. Denn: Für viele Unternehmen dürfte die optimale Lösung in komplizierteren Gestaltungen liegen.

 

So kann ein zwischengeschalteter Ehegatte die Belastung durch Erbschaft- oder Schenkungsteuer verringern. Auch bei der Einkommensteuer lassen sich so zusätzliche Freibeträge oder Tarifermäßigungen erreichen. Andere Angehörige kommen für solche Gestaltungen in Form von Kettenschenkungen ebenfalls in Betracht. Dazu ist es aber nötig, sie frühzeitig genug am Unternehmen zu beteiligen – etwa gegen eine Geldeinlage. Das kann je nach Einzelfall mehrjährige vorbereitende Umstrukturierungen erfordern.

  • Wollen Sie sich den optimalen Lösungsweg sichern, sollten Sie sich vorsorglich vorab beraten lassen. Zudem kann es geboten sein, frühere Planungen wegen der neuen Rechtslage erneut zu analysieren. Nach Ansicht von Experten ist es häufig sinnvoll, sich von der bisherigen „reinen“ GmbH zu verabschieden. Die Kombination von Kapital- und Personengesellschaften soll in vielen Fällen Vorteile bieten.

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Beugen Sie durch Beweislastumkehr vor, ehe der Betriebsprüfer die Daumenschrauben anzieht

Eine Leserin arbeitet im familiären Naturstein-Betrieb, in dem zurzeit ca. 750 Rohplatten und Grabmale lagern. Da der Betriebsprüfer ansonsten nichts zu beanstanden fand, setzte er deren Warenwerte extrem hoch an. Auf Argumente, dass teils erhebliche Abschläge erforderlich seien, ließ er sich nicht ein. Es kam zum Streit. Daraufhin setzte der Prüfer eine Frist: Binnen vier Wochen soll eine neue Inventur vorgenommen werden. Mit Nachweisen von Lieferanten, Einkaufspreisen und Einkaufsjahren sowie Begründung der Abwertung.

Dass die umfangreiche Arbeit in der kurzen Zeit nicht zu leisten ist, dürfte dem Betriebsprüfer klar sein. Dadurch setzt er den Betrieb aber unter Druck, seine willkürlichen Hinzuschätzungen zu akzeptieren. Um dagegen anzugehen, bleibt nur die Möglichkeit einer zumindest stichprobenartigen Wertermittlung. Gibt der Prüfer in der Abschlussbesprechung dennoch nicht nach, kann nach Einspruch Klage erhoben werden. Da alle Gerichte ungern Urteile schreiben, liefe das dort wahrscheinlich auf einen Kompromiss hinaus.

  • Ersparen Sie sich ähnliche Situationen, indem Sie die Beweislast vorher auf den Betriebsprüfer verlagern. Dadurch, dass Sie zeitnah eine Inventur vorgenommen haben, die sämtliche Werte genau dokumentiert. Aus der sich also auch ergibt, warum Lagerware gar nicht mehr oder nur noch mit Verlust zu verkaufen ist. Dann ist es Sache des Betriebsprüfers, Ihre Wertermittlung zu widerlegen. Was ihm kaum gelingen dürfte.

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Worauf Sie Mitarbeiter bei Kündigung oder Vertragsaufhebung unbedingt hinweisen sollten

Täglich erreichen uns neue Hiobsbotschaften über Massenentlassungen und geplante Stellenstreichungen.  Sollten auch Sie in der Krise zu Kündigungen gezwungen sein, ergeben sich dabei für Sie Hinweispflichten.

Ausscheidende Mitarbeiter müssen Sie über die möglichen sozialversicherungsrechtlichen Folgen aufklären. Anderenfalls können die Betroffenen Sie unter Umständen auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.

  • Wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen, droht beim Arbeitslosengeld eine 12-wöchige Sperrzeit. Denn:   Womöglich unterstellt die Arbeitsagentur dann, der Mitarbeiter habe seinen Jobverlust selbst herbeigeführt. Ihre Hinweispflicht erfüllen Sie sicher durch Aufnahme einer Zusatzformulierung im Aufhebungsvertrag. Erklären Sie, dass Sie den Arbeitnehmer auf die drohende Sperrfrist beim ALG hingewiesen haben.
  • Belehren Sie ausscheidende Mitarbeiter zudem über ihre Pflicht, sich unverzüglich arbeitslos zu melden. Die Arbeitslosmeldung muss spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Geschieht das verspätet, kann die Arbeitsagentur nämlich auch hier eine Sperrzeit beim ALG verhängen. Dass Sie betroffene Mitarbeiter darauf hingewiesen haben, sollten Sie ebenfalls schriftlich festhalten.

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Wenn jemand ein Telefonat als Mithörer heimlich belauscht hat, scheidet er als Zeuge aus

Dieser Grundsatz gilt immer dann, wenn das Mithören einer dritten Person ganz bewusst ermöglicht wurde. Dazu ein Fall vor dem Bundesarbeitsgericht: Einer arbeitsunfähigen Mitarbeiterin war gekündigt worden. Vor Gericht wandte sie ein, trotz Krankheit habe man ihr vor der Kündigung den Rauswurf angekündigt. Sie habe gerade Besuch von einer Freundin gehabt, die dieses Telefonat zufällig mithören konnte.

  • In Fällen dieser Art können Mithörer laut BAG doch als Zeugen zuzulassen sein (Az. 6 AZR 189/08). Zufälliges Mithören wird vom heimlichen abgegrenzt. Das verstoße nicht gegen das Persönlichkeitsrecht. Folgen auch andere Gerichte dieser Auffassung, könnte das die Beweislage für Angerufene erleichtern. Beispielsweise, wenn Dritte den telefonischen Verkauf von Kapitalanlagen zufällig mitbekommen.

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Eine Reiserücktrittsversicherung nützt Ihnen nichts, wenn Sie wegen Lappalien stornieren

Geradezu beispielhaft dafür ist dieser vom Amtsgericht München entschiedene Fall (Az. 275 C 9001/08): Eine Familie hatte eine Auslandsreise gebucht. Vor Reiseantritt erlitt der Sohn beim Sport einen Nasenbeinbruch. Das ist jedoch meistens keine schwere Erkrankung und eine Operation normalerweise nicht erforderlich. Dennoch nahm die Familie die Verletzung zum Anlass, die gesamte Reise zu stornieren.

  • In vergleichbaren Fällen sollten Sie zunächst abwarten, wie sich der Genesungsprozess entwickelt. Sollte sich in der Folgezeit herausstellen, dass eine Operation erforderlich ist, sind Sie auf der sicheren Seite. Da dann ein beachtlicher Grund für die Stornierung vorliegt, muss die Versicherung zahlen.

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Zu den Stornogebühren, wenn Sie die Buchung eines Hotelzimmers widerrufen müssen

Grundsätzlich gehen Sie mit jeder Buchung einen Vertrag ein, den Sie natürlich auch einhalten müssen. Der Vertrag kommt ohne Formerfordernisse zustande. Er kann per Telefon, Fax oder Mail geschlossen werden. Dem Hotelier steht im Falle der Stornierung der volle Zimmerpreis abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Es entfallen also lediglich die Kosten für das Frühstück, die Zimmerpflege oder ggf. für Halbpension. Sollten Sie später doch nicht anreisen, brauchen Sie solche Kosten nicht zu zahlen.

Nur wenn das Zimmer zum gleichen Preis weitervermietet werden kann, entfallen die Stornogebühren. Allerdings liegt das Problem bei Ihnen als Gast. Wenn es zum Streitfall kommt, tragen Sie die Beweislast. Sie müssen nachweisen, dass eine Weitervermietung stattgefunden hat oder dem Hotel zumindest möglich war. Um das vorsorglich zu überprüfen, können Sie wie folgt vorgehen:

  • Lassen Sie über einen Bekannten anfragen, ob das Hotel zum fraglichen Zeitpunkt ausgebucht ist. Liegt Ihnen eine solche Bestätigung vor, hat das Hotel durch Ihre Stornierung keinen Schaden erlitten. Sie können sich darauf berufen und Stornogebühren verweigern. Sonst bleibt nur der Verhandlungsweg. Also Ihr Appell an das Hotel, dass Kulanz bei Stornierungen zum guten Service gehören sollte.

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Übertragen Sie eine Immobilie auf Kinder, können Sie sich das Wohnrecht vorbehalten

Sie können es auch auf eine Wohnung begrenzen, und das Kind zieht in eine andere Wohnung des Hauses ein. Kommt es in der Folgezeit jedoch zu Familienstreitigkeiten, können Wohnrecht und Eigentum kollidieren. Dazu dieser Fall: Ein Sohn, Eigentümer der Immobilie, erteilte einem Besucher seines Vaters Hausverbot.

  • Das durfte er nicht, entschied das Landgericht Coburg (Az. 32 S 3/09). Wohnrecht bricht Eigentum. Auch wenn es dem Eigentümer nicht passt, können Wohnberechtigte empfangen, wen sie wollen.

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Verpflichtungen zum Außenanstrich sollten Sie auf keinen Fall auf Ihre Mieter abwälzen

Das folgt aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs, der erneut eine Klausel zerpflückt (Az. VIII ZR 210/08). Schönheitsreparaturen sollte der Mieter tragen. Aber nicht nur die üblichen Arbeiten innerhalb der Wohnung. Erfasst waren auch der Außenanstrich der Fenster, der Eingangs- und Balkontür sowie der Loggia.

  • Da das nicht zu den Schönheitsreparaturen gehört, wurde die gesamte Klausel für unwirksam erklärt. Der Mieter brauchte nichts zu tun. Die Schadenersatzklage des Vermieters über 8.700 € ging ins Leere.

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Wer Falschangaben in der Steuererklärung nicht korrigiert, kann Hinterziehung begehen

Er riskiert, wegen Steuerhinterziehung bestraft zu werden, so jetzt der Bundesgerichtshof (Az. 1 StR 479/08). Sobald Falschangaben bewusst werden, besteht eine unverzügliche „Anzeige- und Berichtigungspflicht“.

  • Ist bei Abgabe der Erklärung die Unvollständigkeit nicht aufgefallen, rettet das Betroffene nicht.  Wer sie zunächst in Kauf genommen hat, muss korrigieren, wenn er die Unrichtigkeit sicher erkannt hat. Ansonsten kann schon ein bloßes Unterlassen zur Bestrafung wegen Steuerhinterziehung führen.

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Bloßes Room-Sharing in der Schweiz reicht nicht aus, um dem deutschen Fiskus zu entkommen

Dazu das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 3 V 2830/07). Geklagt hatte ein selbstständiger Unternehmer. Er war in Deutschland ansässig und hatte in der Schweiz Büroräume angemietet. Diese nutzte er aber nicht allein. Über Room-Sharing hatte in Zeiten seiner Abwesenheit ein anderes Unternehmen Zugang zu den Räumen. Der Deutsche brauchte deshalb auch nur eine vergleichsweise niedrige Miete zu zahlen. Die Folge:

  • Sein Versuch, die Einkünfte in der Schweiz nach dortigem Recht versteuern zu lassen, schlug fehl. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz setzt das Vorliegen einer „festen Einrichtung“ voraus. Das bloße Tätigwerden in Räumlichkeiten eines Vertragspartners reicht laut FG dafür nicht aus. Selbst dann nicht, wenn die Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg ausgeübt wird.

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Was Sie wissen sollten, wenn Kapitalanlagevermittler ihre Eigenhaftung beschränken

Das Bestreben, Schadenersatzforderungen auszuschließen, ist durch die Finanzkrise größer geworden. Denn:  Jede schuldhafte Vertragsverletzung dürfte zur Ersatzpflicht von Vermittlern führen. Diese beugen also vor. Hält man Ihnen einen Haftungsausschluss vor, brauchen Sie den aber nicht unbedingt zu akzeptieren.

Erst recht nicht, wenn ein Ausschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen quasi „versteckt“ wurde. Nicht nur überraschende Klauseln sind verboten. Geprüft werden auch Verstöße gegen das Transparenzgebot. Ein Vermittler hatte seine Haftung für die „Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht“ begrenzt. Von „Kardinalpflicht“ war die Rede. Er scheiterte vor dem Oberlandesgericht Celle (Az. 11 U 78/08)

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