Grundsatzurteil: Wann sind Freiberufler arbeitsunfähig?

Der Kampf um das Krankentagegeld

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Wenn Sie selbstständig oder Freiberufler sind, gehören Sie zu einer gefährdeten Spezies in der Arbeitswelt. Denn im Gegensatz zu vielen festangestellten Berufstätigen müssen Sie selbst für alle Eventualitäten vorsorgen. Das gilt für Krankheit ebenso wie für Arbeitslosigkeit.

Deshalb droht bei vielen Freiberuflern auch im Ernstfall der tiefe Sturz durch alle so genannten Maschen des sozialen Netzes. Aber selbst, wenn Sie vorsorgen, kann es mitunter zu einem langen Kampf kommen, ehe Sie Ihr Recht erhalten. Das gilt besonders für die Frage, wann Sie eigentlich als arbeitsunfähig gelten.

 

Krankentagegeld als Einkommenssicherung

Viele Selbstständige und Freiberufler sichern das Risiko einer Arbeitsunfähigkeit über eine Krankentagegeldversicherung ab. Dies ist eine Zusatzversicherung der Krankenversicherung.

Zwar steht dieser Weg auch Angestellten offen. Doch sind diese in der gesetzlichen Krankenversicherung bereits durch ein Krankengeld abgesichert, das sich am Brutto-Einkommen orientiert und nach der üblichen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall greift.

Krankentagegeld soll bei Selbstständigen und Freiberuflern die wirtschaftliche Existenz im Krankheitsfall sichern. Das bedeutet aber auch, dass hier die Versicherer Grenzen eingezogen haben. So orientiert sich das Krankentagegeld am durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate. Auszahlungen dürften dieses Einkommen üblicherweise nicht übersteigen.

 

Krankenkassen wollen Sie schnell wieder loswerden

Dabei gibt es immer wieder besondere Streitpunkte zwischen Krankenkassen und Versicherten. Denn das Versicherungsunternehmen will Ihnen natürlich im Ernstfall nur so kurz wie möglich Leistungen aus dem Krankentagegeld auszahlen.

So wird schnell versucht, Ihnen entweder eine teilweise Arbeitsfähigkeit zu bescheinigen. Denn das würde die Zahlung eines Krankentagegeldes wieder beenden. Oder es soll gleich die Berufsunfähigkeit attestiert werden, was ebenfalls zu einer Beendigung der Zahlungen führen würde.

 

Grundsatzurteil am Bundesgerichtshof

Diese Streitpunkte haben nun zu einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs geführt (Az. IV ZR 239/11).

Der zugrundeliegende Fall: Ein Rechtsanwalt hatte einen leichten Schlaganfall erlitten, in dessen Folge es zu einer Lesestörung kam. Der Anwalt galt seit August 2006 als arbeitsunfähig. Im Rahmen seiner privaten Krankenversicherung hatte er eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, die ihm auch das vereinbarte Krankentagegeld zahlte.

Ab Juli 2007 stellte der Versicherer die Zahlung erstmals ein, musste aufgrund eines Urteils für 2009 aber erneut zahlen. Im März 2010 stoppte die Versicherung die Zahlung abermals. Diesmal wurde der Zahlungsstopp mit dem angeblichen Eintritt einer Berufsunfähigkeit gestoppt. Der Anwalt klagte auf weitere Zahlung von Krankentagegeld für 361 Tage.

 

Diese Leitlinien sind für Sie wichtig

Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof, wo die Revision des Anwaltes angenommen wurde. Zwar wurde der Fall zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurücküberwiesen. Doch die Richter am BGH haben einige klare Linien für die Definition der Arbeitsunfähigkeit gezogen.

Für Sie sind 2 Aspekte besonders wichtig:

  1. Eine nur teilweise Arbeitsfähigkeit genügt bereits, um den Anspruch auf Krankentagegeld auszuschließen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung zumindest zum Teil weiter ausgeübt werden kann.
  2. Wenn jedoch nur einzelne Tätigkeiten ausgeführt werden können, die isoliert keinen Sinn haben, ist Arbeitsunfähigkeit anzunehmen.

 

Wie Sie das Urteil in der Praxis nutzen können

Im geschilderten Fall war die Lesestörung in den vorherigen Instanzen nicht ausreichend gewürdigt worden.

So hat der BGH darauf hingewiesen: Einem Rechtsanwalt muss es stets möglich sein, Texte ohne Schwierigkeiten durchzuarbeiten. Ansonsten könne er die geforderten Sorgfaltspflichten bei der Übernahme eines Mandats nicht oder nur unzulänglich erfüllen.

Dieser Grundsatz dürfte auch auf andere Freiberufler wie Steuerberater übertragen werden können. Wenn Sie anderen Berufsgruppen angehören, wissen Sie aber nun ebenfalls:

Wenn Sie durch eine Krankheit essentielle Tätigkeiten Ihres Berufs nicht ausüben können, dürfte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren sein. Mit entsprechenden Ansprüchen bei der Krankenversicherung.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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