Herbstlaub: Wer muss fegen?

Herbstlaub: Auch hier besteht eine Räumpflicht

Herbstlaub: Auch hier besteht eine Räumpflicht

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

vor meinem Haus steht eine Kastanie. Eigentlich ein stattlicher, schöner Baum. Doch im Herbst würde ich mir manchmal wünschen, dass er nicht mehr vorhanden ist. Denn was da an Kastanien und Blättern herunterkommt, verursacht regelmäßig viel Arbeit. Und das nicht nur auf meinem Grundstück. Meine Nachbarn sind davon nicht sonderlich begeistert, haben sich aber in den letzten Jahren wohl oder übel in ihr „Fege“-Schicksal ergeben.

Dennoch gab es in den ersten Jahren immer wieder Diskussionen: Wie ist das eigentlich rechtlich, wer ist für das Laubfegen verantwortlich? Wenn Sie von Ähnlichem betroffen sind, dürfte Sie die Antwort interessieren. Denn rechtlich gesehen wird Laub wie Schnee angesehen. Was konkret bedeutet:

Für das Laubfegen ist zunächst der Hauseigentümer verantwortlich. Wenn Sie also ein Eigenheim besitzen, müssen Sie selbst ran. Sind Sie dagegen Vermieter, können Sie auch die Räumpflicht für Herbstlaub auf die Mieter abwälzen. Rutscht dann ein Passant auf einem nicht geräumten Weg aus und stürzt, sind die Mieter haftbar. Allerdings:

 

So schützen Sie sich vor Haftungsansprüchen

Entsteht dabei ein Schadenersatz-Anspruch durch den Geschädigten, müssen Mieter den Schadenersatz normalerweise nicht selbst leisten, wenn sie eine Haftpflichtversicherung haben. Bewohnen Sie ein Eigenheim, dürfte eine Privathaftpflichtversicherung ebenfalls ausreichend sein.

Als Vermieter sollten Sie dagegen zusätzlich eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung abschließen. Sonst müssen Sie sich im Schadensfall womöglich mit Geschädigten und Mietern herumschlagen.

Und weil wir gerade von Räumpflicht gesprochen haben, noch einmal zur Erinnerung, was im Winter auf Sie zukommen kann.

 

Vom Laub zum Schnee: Die wichtigsten Infos zur Räumpflicht im Winter

Als Grundsatz gilt dabei: Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, sind Sie dafür verantwortlich, dass die so genannte Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt. In der Praxis bedeutet das, dass Sie auch auf privaten Wegen räumen müssen. Zwar ist das Aufstellen von Warnschildern wie „Privatweg – Kein Winterdienst, Betreten auf eigene Gefahr“ beliebt, schafft aber die grundsätzliche Räumpflicht nicht ab. Allerdings könnte sich daraus bei einem Unfall zumindest ein rechtliches Mitverschulden des Verunfallten ergeben.

Auf öffentlichen Verkehrswegen liegt die Verkehrs-Sicherungspflicht zwar rechtlich gesehen meist bei der zuständigen Kommune. Viele Gemeinden haben aber in ihrer Satzung bestimmt, dass bei Gehwegen die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke der Streu- und Räumpflicht nachkommen müssen.

Wenn Sie Vermieter sind, können Sie die Räum- und Streupflicht auf die Mietparteien übertragen. Mit solch einem Schritt verringern sich Ihre Pflichten als Eigentümer auf die Kontrolle und Überwachung des notwendigen Winterdienstes. Voraussetzung dafür ist allerdings eine klare und für die Mieter eindeutige Übertragung dieser Pflichten.

 

Winterdienst für Mieter rechtssicher regeln

Um hier wirksame Regelungen zu treffen, sollten Sie auf folgendes achten: Entweder nehmen Sie entsprechende Verpflichtungen in den Mietvertrag auf oder regeln das über die Hausordnung. Diese sollten Sie aber dann auch zusammen mit dem Mietvertrag aushändigen und sich vom Mieter bestätigen lassen. Allerdings bedeutet das auch, dass die Hausordnung später nur mit Zustimmung der Mieter abgeändert werden kann.

Eine Möglichkeit, den Winterdienst in die Hausordnung zu schreiben und später praktikabel zu handhaben, wären Formulierungen in der Hausordnung wie „Streupflicht nach Winterdienstplan“. Dann haben Sie als Vermieter die Möglichkeit, einen wechselnden Räum- und Streuplan festzulegen, ohne dass die Mieter vorher zustimmen müssen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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