So berechnen Sie Urlaubszeiten für Mitarbeiter korrekt

So berechnen Sie den korrekten Urlaubsanspruch Ihrer Mitarbeiter

So berechnen Sie den korrekten Urlaubsanspruch Ihrer Mitarbeiter

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen, gehören Regelungen zum Urlaubsanspruch zu den grundlegenden Vereinbarungen des Arbeitsvertrages. Als Arbeitgeber werden Sie sich darüber hinaus auch schon mit den einzelnen Beschäftigungs-Verhältnissen auseinandergesetzt haben, die heute betriebliche Praxis sind. Denn neben der üblichen Vollzeitarbeit gibt es ja auch noch Teilzeit-Beschäftigung, Ausbildung, Praktika bis hin zu Werkverträgen.

Aus Nachfragen von Lesern weiß ich aber, dass immer wieder Unsicherheiten bei der Urlaubsberechnung aufkommen können, vor allem, wenn es um den Wechsel des Mitarbeiters von einem Arbeitsverhältnis ins andere geht. Dies gilt besonders dann, wenn ein Mitarbeiter zuerst Vollzeit gearbeitet hat, dann aber in Teilzeit gehen will.

 

Wie steht es um Urlaubstage beim Übergang von Voll- zu Teilzeit?

Ein Problem, zu dem es nun auch ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Az. 2 Sa 125/14) gibt. Der verhandelte Fall:

Eine Frau war als Vollzeitkraft beschäftigt worden. Als sie schwanger wurde, konnte sie wegen Mutterschutzzeiten und Elternzeit insgesamt 29 Urlaubstage nicht nehmen. Nach Rückkehr an ihre Arbeitsstelle vereinbarte sie mit dem Chef eine Teilzeitbeschäftigung, machte aber die bislang angefallenen Urlaubstage geltend. Der Arbeitgeber war allerdings der Meinung, den Urlaubsanspruch wegen der neuen Teilzeitarbeit kürzen zu können.

Der Klage dagegen gab letztlich das Landesarbeitsgericht statt. Die Richter erkannten, dass trotz des Wechsels in ein Teilzeitverhältnis die erworbenen Ansprüche nicht gekürzt werden dürfen. Denn: Die Urlaubstage waren in der Zeit angefallen, als die Mitarbeiterin noch in Vollzeit beschäftigt war.

 

Beachten Sie den gesetzlichen Mindesturlaub

Darüber hinaus sollten Sie bei der vertraglichen Ausgestaltung von Urlaubsansprüchen immer daran denken: Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindesturlaub. Dabei ist unerheblich, in welchem Arbeitsverhältnis er bei Ihnen als Arbeitgeber steht.

Nach dem Gesetz hat jeder Arbeitnehmer einen Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen bei einer 6-Tage-Woche. Auf die meist übliche 5-Tage-Woche umgerechnet bedeutet dies einen gesetzlich garantierten Urlaubsanspruch von 20 Tagen.

 

So berechnen Sie den Urlaubsanspruch korrekt

Sollte Ihr Mitarbeiter nur Teilzeit arbeiten, ist je nach vereinbarter Arbeitszeit zu differenzieren. Wird an allen 5 Wochentagen mit verkürzter Zeit gearbeitet, ändert das am Urlaubsanspruch über 20 Tage nichts. Wenn nicht an allen Tagen gearbeitet wird, ist der Urlaubsanspruch bei Teilzeit anders zu berechnen. Hierbei können Sie für die korrekte Ermittlung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs die Formel (24:6) x Arbeitstage anwenden.

Ich habe Ihnen das schon einmal aufbereitet. Der Urlaubsanspruch beträgt:

  • bei einer 4-Tage-Woche 16 Arbeitstage
  • bei einer 3-Tage-Woche 12 Arbeitstage
  • bei einer 2-Tage-Woche 8 Arbeitstage
  • bei einer 1-Tage-Woche 4 Arbeitstage

Darüber hinaus können Sie natürlich arbeitsvertraglich mehr Urlaub gewähren. Das bietet sich sogar als Anreiz an, wenn Sie bei den Gehältern nicht so viel bieten wollen oder können. Denn vielen Arbeitnehmern ist ein Tag Urlaub mehr wert als ein paar Euro mehr auf dem Lohnzettel.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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