Lohnsteuer auf Sachleistungen: Was Sie dazu wissen müssen
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“Wirtschaft-vertraulich”:
Liebe Leser,
wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen, wissen Sie: Die richtige Motivation hört nicht beim regulären Gehalt auf. Vielmehr können Sie auch durch gezielte zusätzliche Zuwendungen Ihren Mitarbeitern weitere Leistungsanreize geben und die Verbundenheit mit dem Unternehmen stärken.
Das Steuerrecht hilft Ihnen dabei ausnahmsweise mal, wenn auch nur im begrenzten Rahmen. Denn vor allem bei Sachleistungen an Ihre Mitarbeiter gibt es Freigrenzen, unter denen diese Zuwendungen steuerfrei bleiben.
Besonders beliebt bei Sachleistungen sind heutzutage dabei Benzingutscheine. Auch wenn aktuell der Benzinpreis dank des niedrigen Ölpreises recht moderat ist, so sind die Benzinkosten für die tägliche Fahrt zur Arbeit doch Ausgaben, auf die jeder Arbeitnehmer gern verzichten würde. Arbeitgeber, die hier mit entsprechenden Gutscheinen aushelfen, stehen bei Mitarbeitern meist hoch im Kurs.
Doch aufgepasst: Das deutsche Steuerrecht stünde nicht im internationalen Ruf, besonders kompliziert sein, wenn es nicht auch in diesem Fall Fallstricke für Sie bereithalten würde. Konkret:
Steuerliche Freigrenze beachten
Grundsätzlich sind Gutscheine für Waren oder Dienstleistungen bis zu einem Bruttobetrag von 44 Euro im Monat steuerfrei. Bei Benzingutschienen handelt es sich dabei um einen so genannten Sachbezug. Deshalb konnten Sie bislang als Arbeitgeber einen Bewertungsabschlag vornehmen. Dabei durften Sie die zugrunde liegende Ware oder Dienstleistung mit nur 96% des üblichen Endpreises bewerten.
Bei Gutscheinen stieg die 44-Euro-Freigrenze dadurch auf 45,83 Euro im Monat. Doch mit den zum Jahresanfang 2015 in Kraft tretenden Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien ist das nicht mehr erlaubt.
Das bedeutet in der zukünftigen Praxis: Beträgt der auf dem Gutschein festgelegte Wert maximal 44 Euro pro Monat, sind Sie auf der sicheren Seite. Dagegen würden die bislang möglichen 45,83 Euro voll steuer- und sozialversicherungspflichtig, da die Freigrenze überschritten wäre. Die Finanzämter weisen schon darauf hin, dass Sie keinen Bewertungsabschlag mehr vornehmen sollen. Allerdings blieb bisher unklar, ob dieser Hinweis auf die Neuregelung zutrifft oder bereits rückwirkend gelten soll.
Fragen Sie beim Finanzamt nach den Lohnsteuer-Konsequenzen für Zuwendungen
Gehen Sie hier lieber auf Nummer sicher und bleiben Sie im 44-Euro-Rahmen. Wenn Sie sich im Übrigen unsicher sind, welche lohnsteuerlichen Folgen Zuwendungen an Ihre Mitarbeiter haben, können Sie dies direkt beim Finanzamt erfahren. Dafür gibt es die so genannte Lohnsteueranrufungsauskunft.
Nach § 42e Einkommensteuergesetz muss das Finanzamt Ihnen auf Anfrage mitteilen, wie es im konkreten Fall lohnsteuerrechtlich verfahren würde. Zudem haben Sie Anspruch darauf, dass diese sogenannte Anrufungsauskunft inhaltlich richtig ist.
An Auskünfte des Finanzamts sind Sie nicht gebunden
Allerdings brauchen Sie sich nicht an die Auskunft halten. Da es sich bei der Lohnsteuerveranlagung um ein Vorauszahlungsverfahren mit nur vorläufigem Charakter handelt, sind Sie nicht verpflichtet, die Lohnsteuer gemäß der erteilten Auskunft zu berechnen und abzuführen.
Es ist aber sinnvoll, dies zu tun, um im Zweifel hohe Nachzahlungen zu vermeiden und damit eventuell in Liquiditätsschwierigkeiten zu kommen. Denn bei der Lohnsteuer verstehen die Finanzämter hinsichtlich des Verzuges keinen Spaß.
Außerdem können Sie sich einen möglichen Gang vor das Finanzgericht sparen, wenn Sie nicht mit der Auskunft inhaltlich einverstanden sind. Denn die Finanzgerichte überprüfen nur, ob die Auskunft schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist (siehe dazu u. a. Az. VI R 28/13). Erst wenn ein Bescheid vorliegt, könnten Sie im Zweifelsfall aktiv werden.
Mit besten Grüßen
Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“
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