Mit Sachleistungen Lohnkosten senken – Wie geht das?

© Gina Sanders / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

nahezu jeden Tag lesen Sie zwei Dinge in den Zeitungen: Einerseits werden immer neue Rekordeinnahmen bei der Steuer gemeldet, weil die Konjunktur weiter gut läuft und der Arbeitsmarkt floriert. Andererseits wird immer wieder auf klamme Sozial- und Rentenkassen hingewiesen.

Kein Wunder, dass gerade bei letzterem Thema seit Jahren die Rahmen für die Sozialversicherungspflicht von Arbeitseinkommen immer enger gesteckt wurden. Für viele Unternehmen sind entsprechend die Sozialversicherungsbeiträge trotz der Bevorzugung der Arbeitgeberseite eine ernsthafte Belastung, insbesondere der Liquidität. Da ist es nachvollziehbar, dass mancher Unternehmer nach Wegen sucht, die Belastung abzusenken.

 

Bruttolohn senken, Gehaltsausgleich durch Sachleistungen

Ein Weg zu niedrigeren Sozialversicherungsbeiträgen könnte dabei die so genannte „Nettolohn-Aktivierung“ spielen. Hierbei geht es grob gesagt um eine generelle Absenkung des Bruttolohns, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Wie das gehen soll, zeigt ein Fall aus der Praxis, der am Ende vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg verhandelt wurde.

Ein Unternehmer hatte mit seinen Mitarbeitern einvernehmlich und schriftlich vereinbart, den Bruttolohn abzusenken. Zum Ausgleich dafür sollten die Angestellten im Gegenzug Sachleistungen wie Tankgutscheine, Erholungsbeihilfen oder Personalrabatte erhalten.

 

Sozialversicherungen müssen niedrigere Bruttolöhne akzeptieren

Nachdem alles vertraglich geregelt war, führte der Unternehmer die Sozialversicherungsbeiträge nur noch auf Grundlage der niedrigeren Bruttolöhne ab. Während das von den Krankenversicherungen auch so akzeptiert wurde, forderte die Rentenversicherung jedoch Beiträge auf Basis der zuvor gezahlten Löhne nach.

Dagegen klagte der Unternehmer vor dem Landessozialgericht, das der Klage auch überwiegend stattgab. Nach Ansicht der Richter war die mit den Mitarbeitern vereinbarte Minderung der Arbeitslöhne wirksam und deshalb auch sozialversicherungsrechtlich zu beachten. Als Folge darf die Rentenversicherung nur deutlich niedrigere Beiträge auf Basis der herabgesetzten Brutto-Arbeitslöhne verlangen (Az. L 11 R 4048/15).

 

Bleibt das Urteil ein Einzelfall?

Allerdings muss dieses Verfahren und das resultierende Urteil noch als Einzelfall gesehen werden. Denn andere Sozial- oder auch Arbeitsgerichte dürften dieses Vorgehen nicht billigen. Zumal diese Art von Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer am Ende negativ wirken können.

Denn für die Beschäftigten wirkt sich die Reduzierung der Sozialabgaben zwangsläufig nachteilig aus. Sie mindert zugleich die Ansprüche auf Arbeitslosen- und Krankengeld sowie die Rentenansprüche. Hier dürften entsprechend andere Gerichte zu dem Entschluss kommen, die Arbeitnehmer quasi vor eigenen Fehleinschätzungen, die langfristig negativ wären, schützen zu wollen.

Um dem von Anfang an aus dem Weg zu gehen, sollten Sie, wenn Sie Arbeitgeber sind, besser eine andere Strategie zur Begrenzung der Lohnnebenkosten fahren. So könnten Sie beispielsweise anstehende Gehaltserhöhungen durch Sachleistungen abgelten. Hier stehen Ihnen mehr Gestaltungsspielräume zu.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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