Musterprozess: Mietkosten absetzen trotz Eigenheim?
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“Wirtschaft-vertraulich”:
Haben Sie eigentlich schon mal darüber nachgedacht, was mit Ihrem Haus passiert, wenn die Kinder ausgezogen sind? Viele Familien schaffen sich anfänglich Häuser an, die in der Größe natürlich auf die tatsächliche oder angestrebte Familiengröße zugeschnitten sind.
Doch wenn die Kinder ausgezogen sind, stehen Sie als Eltern oftmals mit Wohnraum da, den Sie nicht brauchen und – je älter Sie werden – auch nicht bewirtschaften können.
Wenn das Eigenheim zu groß geworden ist
Wenn Ihnen also Ihr Eigenheim zu groß geworden ist, könnte Sie ein aktuell anhängiges Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof interessieren. Der Fall: Einem Ehepaar war nach dem Auszug der Kinder sein bisher selbst bewohntes Haus ebenfalls zu groß geworden. Deshalb hat es das Haus vermietet. Das Paar selbst mietete eine andere Immobilie für eigene Wohnzwecke.
Bei der Steuererklärung machte das Ehepaar dann in der Rubrik Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung die gezahlte Miete geltend. Die Argumentation:
Gleiches Recht für alle?
Wenn diese negative Eigenmiete nicht anerkannt werde, verstoße das gegen den Gleichheitsgrundsatz. Zudem sei durch die Miete für die neue Wohnung die steuerliche Leistungsfähigkeit unverändert geblieben. Und noch ein dritter Punkt wurde angeführt: Erst durch den Auszug aus dem Eigenheim seien die ebenfalls angegebenen Vermietungseinkünfte erst entstanden.
Mit dieser Argumentation biss das Ehepaar aber erst einmal beim zuständigen Finanzamt auf Granit. Auch eine Klage vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte kein Erfolg, das Gericht wies die Klage ab. Immerhin ließen die Richter eine Revision vor dem Bundesfinanzhof zu (Az. IX R 24/13).
Gewinnerzielungsabsicht als entscheidendes Kriterium?
Dort ist das Verfahren noch nicht entschieden. Sehr wahrscheinlich ist, dass auch dort die Klage abgewiesen wird. Denn das Paar hatte eingeräumt, aus privaten Gründen ins Grüne umgezogen zu sein.
Dennoch könnten die Bundesfinanzrichter eine grundsätzliche Erklärung abgeben. Denn die geschilderte Konstruktion könnte tatsächlich zu einem Werbungskostenabzug berechtigen, wenn eine Einkunftserzielungsabsicht belegt werden kann. Wenn der Auszug also nur deshalb erfolgt ist, um zusätzliche steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen.
Die Begründungen für solch ein wirtschaftliches Handeln sind vielfältig. Zum Beispiel könnten Sie konkret gezwungen sein, wegen zu niedriger Alterseinkünfte – beispielswiese Rente – zusätzliche Einkünfte zu erzielen. Eine Vermietung Ihres Eigenheims wäre dabei eine der naheliegenden Möglichkeiten.
Dem sollten dann auch die Richter folgen. Lägen also keine privaten Umzugsgründe vor, sondern überwiegen wirtschaftliche Aspekte, würde die negative Eigenmiete möglicherweise anerkannt werden. Ich werde Sie zu diesem Thema auf dem Laufenden halten, wenn eine Entscheidung gefällt wurde.
Mit besten Grüßen
Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“
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