Neues Urteil zur Besteuerung von Terminmarkt-Verlusten

Gerichte fahren dem Finanzamt weiter in die Parade

Gerichte fahren dem Finanzamt weiter in die Parade

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie als Anleger mit Terminmarkt-Geschäften zu tun haben, dürfte Sie ein neues Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf interessieren. Denn die dortigen Richter haben für einen weiteren Punktsieg der Anleger hinsichtlich der steuerlichen Abrechnung von Gewinnen und Verlusten bei Terminmarkt-Geschäften gesorgt.

Konkret geht es um die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Terminmarkt-Geschäften, insbesondere wenn entsprechende Optionen wertlos verfallen. Eigentlich hätten Anleger denken können, dass diese Frage schon längst geklärt ist. Schließlich hatte bereits vor zwei Jahren der Bundesfinanzhof als oberstes Finanzgericht geurteilt, dass Prämien aus wertlos verfallenen Optionen als Werbungskosten anzuerkennen sind (Az. IX R 50/09).

 

Bundesfinanz-Ministerium versucht zu mauern

Doch war das wieder so ein Urteil, um das sich das Bundesfinanz-Ministerium nicht scheren wollte. So kam es in 2013 zu einem dieser unsäglichen Nichtanwendungserlasse. Mit diesem wurden die Finanzämter angewiesen, das Urteil des Bundesfinanzhofs bei entsprechenden Steuererklärungen nicht anzuwenden.

Doch das verhinderte zum Glück nicht, dass weitere Steuerpflichtige entsprechende abschlägige Bescheide des Finanzamtes vor Gericht anfochten. So auch im nun verhandelten Fall vor dem Düsseldorfer Finanzgericht (Az. 7 K 2180/13 E). Hierbei ging es um rund 37.000 Euro aus wertlos verfallenen Optionen, die der Kläger als Werbungskosten geltend machen wollte. Was das Finanzgericht auch zuließ.

Die Begründung der Richter ist nachvollziehbar: Denn schon im Einkommensteuergesetz (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a EStG) steht, dass Gewinne aus Termingeschäften Einkünfte aus Kapitalvermögen sind und entsprechend versteuert werden müssen. Im Umkehrschluss müssen auch Verluste absetzbar sein.

 

Gebot der Gleichbehandlung muss beachtet werden

Im Urteilsfall wurde die Option zwar nicht ausgeübt. So hatte das Kreditinstitut die Scheine als wertlos ausgebucht. Doch unter dem Gebot der Gleichbehandlung müssen ein Verlust aus einem Verkauf und die wertlose Ausbuchung gleichgestellt sein. Denn in beiden Fällen erleidet der Anleger eine Minderung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Und das Gericht weiter: Dass das Bundesfinanz-Ministerium für die steuerliche Anerkennung von Verlusten einen Verkauf verlange, sei nicht nachzuvollziehen. Das Gesetz sehe einen Verkauf nicht vor. Zudem sei eine Veräußerung in den Fällen von wertlos gewordenen Optionen wirtschaftlich nicht sinnvoll.

 

Lassen Sie sich nichts gefallen

Trotz dieser klaren Worte dürfte der Kampf der Anleger um Anerkennung der Verluste aus der wertlosen Ausbuchung von Optionen noch nicht vorbei sein. Aber nachdem nun zwei entsprechende Urteile vorliegen, sind die Chancen gestiegen, dass sich andere Gerichte dem Grundtenor anschließen. Gute Aussichten also, dass Sie – wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind – sich gegenüber dem Finanzamt durchsetzen könnten.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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