Wann Sie die Annahme einer Erbschaft anfechten können

© Gina Sanders / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie schon einmal geerbt haben, wissen Sie: Ein Erbe bringt Rechte, aber auch Pflichten. Denn wenn Sie sich entschließen, das Erbe anzunehmen, werden Sie nicht nur Nutznießer von vorhandenem Vermögen, sondern treten oftmals auch in die mitvererbten Verpflichtungen des Erblassers ein. Das sind in der Regel Schulden, die Sie dann abtragen müssen.

Damit Erben hier nicht ins offene Messer laufen, hat der Gesetzgeber eine Art Sicherheitsnetz geschaffen. Denn laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (zum Nachlesen ab § 1942 BGB) haben Sie als Erbe auch die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Was Sinn ergibt, wenn schnell klar wird, dass einem möglichen vererbten Vermögen höhere Verbindlichkeiten gegenüberstehen.

 

Bei Anfechtungsgrund gibt es eine 6-Wochen-Regel

Doch gibt es eben auch Situationen, wo nicht gleich so offensichtlich wird, dass Sie sich mit der Annahme einer Erbschaft nur zusätzliche Lasten ins sprichwörtliche eigene Haus holen. Auch dafür hat der Gesetzgeber einen Notausgang geschaffen. Denn wenn Sie eine Erbschaft angenommen haben, können Sie diese Annahme binnen sechs Wochen anfechten (§ 1954 BGB).

Wobei Ihnen das Gesetz nochmals sehr entgegenkommt. Denn die Anfechtungsfrist beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem Sie vom Anfechtungsgrund erfahren haben. Das kann unter Umständen auch noch Jahre nach der Annahme der Erbschaft der Fall sein. Das machte auch ein Verfahren vor dem Oberlandesgericht München deutlich, wo erst kürzlich das Urteil gefällt wurde.

Im verhandelten Fall ging es um einen Vater von drei Kindern, der schon 2012 verstorben war. Noch im selben Jahr wurden die Kinder vom Nachlassgericht über ihre Miterbenstellung informiert. Doch erst 2014 schlugen sie die Erbschaft wegen Überschuldung aus. Was laut OLG auch rechtens war (Az. 31 WX 54/15).

 

Anfechtung noch Jahre später möglich

Hintergrund war hier eine Darlehensforderung an den Vater, die deutlich höher war als die Erbschaft. Die erbenden Kinder waren bei der Annahme der Erbschaft davon ausgegangen, dass diese Forderung zwischenzeitlich bereits verjährt sei. Gestützt darauf hatten sie Feststellungsklage (Gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, hier des Darlehensvertrages) erhoben, die aber vor dem Landgericht scheiterte.

Zum Glück für die Erben: Erst mit der Abweisung ihrer Klage hatten sie Gewissheit, dass eine Überschuldung vorlag. Ihre Anfechtungserklärungen für die Erbschaftsannahme hatten sie sofort nach Zustellung des Urteils der Landgerichts-Kammer eingereicht. Die gesetzliche Anfechtungsfrist von 6 Wochen ab der Kenntnis des Anfechtungsgrundes war entsprechend eingehalten worden.

Fazit: Wenn Sie aus Unkenntnis über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse eine Erbschaft annehmen, bekommen Sie durch die Anfechtungsmöglichkeit dann eine Chance, wenn Sie die wahren Tatsachen kennen. Was im Übrigen auch für eine vorherige Ausschlagung gilt. Aber mehr als die sechs Wochen Frist gibt es dann aber auch nicht.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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