Wie Sie sich gegen schlechte Kredit-Ratings wehren können
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“Wirtschaft-vertraulich”:
Liebe Leser,
wenn Sie schon einmal eine Firma gegründet haben, dürfte Folgendes vertraut sein. Denn oftmals gehört mit zur ersten Geschäftspost ein Schreiben von einer Wirtschaftsauskunft wie z. B. Creditreform. Darin enthalten die Bitte, möglichst umfangreiche Angaben zum Unternehmen und zum Geschäftsverlauf zu machen, damit Ihre Bonität bewertet werden kann.
Im täglichen Wirtschaftsleben eigentlich keine so üble Sache. Denn wenn man eine gute bis sehr gute Bonität, meist in Form eines so genannten Score (also einer Punkte-Kennzahl) nachweisen kann, erleichtert das in gewissen Fällen die Anbahnung von Geschäften oder Verhandlungen mit Banken.
Automatisch schwächere Ratings, wenn Sie keine Informationen preisgeben wollen
Doch zeigt sich auch in der praktischen Umsetzung, dass solche Ratings auch unerwartet gefährlich werden können. Nämlich dann, wenn Sie als Unternehmer nicht einsehen wollen, sich in Ihre Geschäftsunterlagen schauen zu lassen und dadurch dann letztlich einen schlechten Score bekommen.
Hinzu kommt: In vielen Fällen werden Sie auch per se schlechter beurteilt, wenn Sie beispielsweise keine Kapitalgesellschaft führen, sondern als Einzelunternehmer auftreten. Wenn Sie so etwas bemerken, müssen Sie sich das nicht gefallen lassen. So auch die Quintessenz eines kürzlich getroffenen Urteils vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/M.
Im verhandelten Fall ging es um eine Einzelunternehmerin, die von einer Kundin darauf hingewiesen wurde, dass ihre Bewertung bei einer Rating-Agentur negativ ausfalle. Ihr Risikoindikator war der schlechteste von vier möglichen Werten. Dabei wurde ihr Ausfallrisiko als hoch eingestuft.
Ratings müssen auf mathematischen Verfahren beruhen
Die Unternehmerin beauftragte daraufhin einen Anwalt, für Aufklärung zu sorgen. In einer ersten Reaktion der Rating-Agentur besserte sich ihr Scoring leicht. Immerhin wurde ihr Stufe 3 zuerkannt. Das Ausfallrisiko blieb aber „überdurchschnittlich“. Daraufhin klagte die Frau und bekam auch vor dem Oberlandesgericht Recht (Az. 24 U 82/14).
Die Richter verwiesen dabei in ihrer Begründung auf das Bundesdatenschutzgesetz (genauer § 28b). Der entsprechende Paragraph verlange, dass Scorings auf mathematisch-statistischen Verfahren beruhen. Die Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Verhaltens müsse nachweislich entsprechend berechnet worden sein.
Gesellschaftsform muss irrelevant bleiben
Dass die Rating-Agentur dies offensichtlich nicht getan hatte, sei eine „verantwortungslose Oberflächlichkeit“ gewesen, die zu ahnden war. Denn wie raus kam, stützte sich das schlechte Rating einzig auf die Tatsache, dass die Klägerin eingetragener Einzelkaufmann war, so das Oberlandesgericht. Fazit der Richter: Dass eine Firma keine Kapitalgesellschaft ist, rechtfertigt für sich noch keine schlechte Bewertung.
Sollten Sie als Einzelunternehmer also mitbekommen, dass eine Rating-Firma Ihnen einen schlechten Score nur aufgrund Ihrer Gesellschaftsform gegeben hat, sollten Sie Besserung verlangen. Allerdings dürfte auch weiterhin gelten: Wenn Sie sparsam mit Informationen über Ihr Geschäft sind, wird von vornherein der Score schlechter ausfallen.
Mit besten Grüßen
Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs
Bildnachweis: Gevestor
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