Was Senioren beim Wegzug aus Deutschland beachten müssen

© Yuri Arcurs / Fotolia.com

© Yuri Arcurs / Fotolia.com

Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter

“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

die kalte Jahreszeit lässt bei vielen den Wunsch aufkommen, doch lieber in wärmere Gefilde zu ziehen und dort gleich gänzlich zu wohnen. Während es wohl bei den meisten berufstätigen Lesern unseres Newsletters wohl nur ein Wunsch bleibt, stehen gerade den Senioren unter Ihnen diesbezüglich alle Möglichkeiten offen. Allerdings gibt es bei einem Wegzug aus Deutschland auch viel zu bedenken.

Das gilt auch für Steuer-Fragen. Denn was viele vielleicht nicht wissen: Auch wenn es Sie als Senioren ins Ausland zieht, müssen Sie Ihre Rentenbezüge, die Sie aus Deutschland erhalten, trotzdem hier versteuern. Und dass sogar mit erheblichen Nachteilen gegenüber anderen Steuerpflichtigen.

 

Verschlechterung durch beschränkte Steuerpflicht

Denn wenn Sie Ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegen, sind Sie in Deutschland nur beschränkt einkommensteuerpflichtig. Doch das bedeutet aber keineswegs, dass Sie künftig mit einer Steuerminderung rechnen können – im Gegenteil.

Vielmehr wird nach Abzug des Rentenfreibetrags der steuerpflichtige Teil der Rente mit dem Grundtarif besteuert. Der Fiskus erkennt bei Auslandsrenten weder Freibeträge noch sonstige Abzugsbeträge an. Das bedeutet:

Auslandsrentner können weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Noch nicht einmal der Grundfreibetrag findet Anwendung. Wobei die Besteuerungsgrundlage auch noch sehr weit gefasst ist. Denn zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften gehören im Ausland nicht nur die gesetzlichen Renten. Auch Betriebsrenten, Beamtenpensionen sowie Riester- und Rürup-Renten werden erfasst.

 

Möglicher Ausweg Doppelbesteuerungs-Abkommen

Um von eventuell günstigeren steuerlichen Regelungen im neuen Wohnsitz-Land zu profitieren, gibt es nur wenige Möglichkeiten. Denn Ausnahmeregelungen können sich nur durch Doppelbesteuerungs-Abkommen wie beispielswiese mit den USA ergeben. Lediglich dort und in einigen anderen Fällen ist die Rentenbesteuerung dann Sache des Wohnsitzstaates.

Meist steht das Besteuerungsrecht für Auslandsrenten aber Deutschland zu. Wobei es auch schwer – und gefährlich – wäre, hier Mogeln zu versuchen. Denn seit Anfang des Jahres erfassen die hiesigen Finanzämter die Einkünfte aller Auslandsrentner. Schlupflöcher in der Datenerfassung dürften entsprechend nicht vorhanden sein und das Verschweigen von Einkünften schnell aufgedeckt werden.

 

Kompletter Wegzug ist zu überdenken

Stellt sich natürlich die Frage, ob es dennoch einen Ausweg gibt. Letztlich hängt es an der Frage, wie sehr Sie sich von Deutschland verabschieden wollen. Geht es nur um ein Winter- oder Sommer-Domizil, macht es Sinn, weiterhin voll in Deutschland steuerpflichtig zu bleiben. Denn dann können Sie auch mit den entsprechenden Freibeträgen arbeiten. Oder Sie informieren sich eben bei der Wahl Ihres neuen Wohnsitzes über die entsprechenden Doppelbesteuerungs-Abkommen. Auch wenn die Auswahl klein ist, so gibt es sie ja doch.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Kommentare sind nicht erlaubt.