Das müssen Sie bei der Arbeit mit Versicherungsmaklern beachten

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wie wir Ihnen schon in der vergangenen Woche schrieben, ist der Gesetzgeber bemüht, den Schutz von Anlegern und Verbrauchern vor Falschberatung zu erhöhen. Ob die Maßnahmen dabei immer zielführend sind, steht auf einem anderen Blatt. Doch eins können Sie sicher sein: Nicht nur bei Banken hat eine Falschberatung rechtliche und finanzielle Konsequenzen, sondern auch bei Versicherungen.

Das gilt auch für Versicherungsmakler. Denn wenn diese einen Beratungsfehler machen, können sie zum Schadenersatz herangezogen werden. Allerdings ist das kein Freifahrtschein für Versicherte. Denn wenn Sie selbst dem Makler Informationen vorenthalten, die Einfluss auf die vermittelte Versicherung haben könnten, könnten Sie leer ausgehen. Dazu gab es einen aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm.

 

Der Makler als Ihr Vertrauter

Vorausgeschickt: Schalten Sie einen Versicherungsmakler ein, kommt ausdrücklich oder konkludent ein Maklervertrag zustande. Seine Aufgabe: Der Makler hat als Ihr Vertrauter für das jeweilige Objekt einen passenden Versicherungsschutz zu besorgen. Er agiert dabei als eine Art treuhänderischer Sachwalter – das unterscheidet Makler von Versicherungsvertretern.

Insbesondere wenn Sie als Selbstständiger oder Freiberufler tätig sind, sind Sie für Ihre Gebäude oder Inventar auf Schutz angewiesen. Die Verpflichtungen des Maklers sind indes auf Ihren konkret benannten Absicherungswunsch begrenzt. Risiken, die dem Makler nicht zur Prüfung mitgeteilt wurden, lösen keine vertragliche Beratungspflicht aus.

 

Was passiert, wenn nicht alles im Versicherungsvertrag steht

Dazu das schon benannte Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm. Dabei ging es um die Erneuerung einer Gebäudeversicherung (Az. 18 U 132/14). Neben dem zu versichernden Wohnhaus stand auf demselben Grundstück ein Zelt, in dem Heuballen lagerten.

Durch Brandstiftung am Zelt entstand ein Schaden von 15.000 Euro. Allerdings lehnte es die Versicherung ab, für den entstandenen Schaden zu zahlen. Denn das Zelt war nicht in der bestehenden Gebäudeversicherung mit aufgeführt.

 

Sie müssen alle Informationen bereitstellen

Als dann der Versicherte gegen den Makler klagte, hatte dieser die besseren Karten. Denn, so die Richter, da der Makler nichts von dem Zelt wusste, ist ihm hier keine Fehlberatung vorzuwerfen. Denn der Versicherte hatte es nachweisbar versäumt, auf das Zelt und den Wunsch auf Einschluss in die Gebäudeversicherung hinzuweisen.

Die Schlussfolgerung für Sie: Wenn sich beim Versicherungswunsch Besonderheiten ergeben, müssen Sie als Versicherungsnehmer Ihren Makler darauf explizit hinweisen. Denn auch als Kunde dürfen Sie die Pflicht zur vollständigen Information nicht einfach auf ihn abwälzen. Eine vollständige Information sollte letztlich auch in Ihrem eigenen Interesse sein. Denn vom Standard abweichende Verträge können zwar durchaus auch teurer werden, geben Ihnen aber dann auch den Schutz, den Sie wirklich benötigen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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