Insolvenz: Welche Auskünfte muss ein Geschäftsführer erteilen?

Was GmbH-Geschäftsführer bei einer Insolvenz für Auskünfte geben müssen

Was GmbH-Geschäftsführer bei einer Insolvenz für Auskünfte geben müssen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

jeden Tag können Sie in der Zeitung lesen, wie stark die deutsche Wirtschaft ist und das die Konjunktur brummt. Das kann zum einen an der derzeit laufenden Berichtsaison zum ersten Quartal wie auch an den ebenfalls vorgelegten Bilanzen für das letzte Jahr abgelesen werden.

Zum anderen liefern die Zahlen zu Firmeninsolvenzen einen guten Einblick. Denn mit gut 24.000 Firmeninsolvenzen im letzten Jahr sind so wenig Unternehmen Pleite gegangen wie seit 1995 nicht mehr.

Dennoch: Es gibt sie, die größeren und kleineren Insolvenzen und jeder Fall stellt für die Beteiligten eine schwierige Zeit dar. Zumal gerade die Firmenleitung oftmals sehr genau aufpassen muss, um nicht gegen die Insolvenz-Gesetzgebung zu verstoßen. Denn ansonsten können Bußgelder bis hin zu Haftstrafen drohen.

 

Auch Vorstände insolventer Firmen haben Rechte

Allerdings gilt: Vorstände sind auch in einem Insolvenz-Verfahren kein rechtliches Freiwild. Das zeigt sich auch an einem Fall, der kürzlich verhandelt wurde. Die Ausgangssituation:

Nach Eröffnung der Insolvenz einer Gesellschaft wurde die frühere Geschäftsführerin aufgefordert, über die Verhältnisse der GmbH zu informieren. Zwar hatte sie zwischenzeitlich schon ihre Anteile an der GmbH an den neuen Geschäftsführer verkauft, doch ging es darum, festzustellen, ob schon zum damaligen Zeitpunkt, als sie verantwortlich war, eine Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit bestanden habe.

Der Betreiber des Verfahrens forderte darüber hinaus Auskünfte über die persönlichen Vermögensverhältnisse der Geschäftsführerin. Dies sei nach seiner Ansicht erforderlich, um die Werthaltigkeit etwaiger gegen sie gerichteter Erstattungsansprüche zu prüfen.

 

Geschäftsführer müssen über persönliche Vermögen keine Auskunft geben

Da die Frau sich gegen dieses Anliegen verweigerte, ordnete das Insolvenzgericht daraufhin Haft an, um so eine umfassende Auskunft der Frau zu erzwingen. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde wies das zuständige Landgericht Münster ab. Zu Unrecht, entschied daraufhin der Bundesgerichtshof.

Die Bundesrichter stellten fest: Wird gegen eine GmbH ein Insolvenzantrag gestellt, ist der Geschäftsführer erst einmal verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Das gilt mit Blick auf die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft.

Solche Auskünfte umfassen auch Informationen über etwaige Ansprüche gegen Gesellschafter und gegen den Geschäftsführer selbst gerichtete Ansprüche. Ein Geschäftsführer ist aber trotzdem nicht verpflichtet, Angaben zu den eigenen Vermögensverhältnissen zu machen. Auch nicht dazu, wieweit gegen ihn gerichtete Ansprüche realisierbar sind (Az. IX ZB 62/14).

Fazit: Falls Sie in eine solche Situation geraten, müssen Sie sich nicht zu persönlichen Auskünften drängen lassen. Verweisen Sie auf das genannte Urteil, holen Sie sich aber auf jeden Fall einen Rechtsbeistand.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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