Welche Rechte Vermieter bei einer falschen Selbstauskunft haben

© Alterfalter / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie Einnahmen aus Vermietung erzielen wollen, wissen Sie: Aufgehen werden diese Pläne nur, wenn Ihre Mieter auch über eine entsprechende Bonität und Zahlungsmoral verfügen. Um sich gegen Reinfälle abzusichern, sollten Sie deshalb nie auf eine Selbstauskunft des Mietinteressenten vor Vertragsabschluss verzichten.

Allerdings sind Sie auch dann darauf angewiesen, dass Ihr Mieter wahrheitsgemäße Angaben macht. Tut er das nicht, haben Sie unter bestimmten Vorraussetzungen die Möglichkeit, fristlos zu kündigen, wenn die Unwahrheiten oder die verschwiegenen Tatsachen bekannt werden. So das Ergebnis eines mittlerweile rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichtes München.

 

Wenn der Mieter bei der Selbstauskunft die Unwahrheit sagt

In dem verhandelten Fall bekam es ein Vermieter mit einem Ehepaar zu tun, das ein Einfamilienhaus anmietete. Die Monatsmiete betrug 3.730 Euro. In einer Selbstauskunft hatte der Ehemann angegeben, als Selbstständiger über 120.000 Euro jährlich zu verdienen.

Seine Frau erzielte laut Selbstauskunft gut 22.000 Euro. Mit Zwangsvollstreckungen hätten beide noch nie etwas zu tun gehabt. Tatsächlich aber hatte der Ehemann ein Jahr zuvor die eidesstattliche Versicherung wegen Zahlungsunfähigkeit abgegeben.

In der Folgezeit zahlte das Paar die Mieten trotz Mahnung immer verspätet und zudem unvollständig. Als der Vermieter endlich eine Bonitätsauskunft einholte, erfuhr er von der eidesstattlichen Versicherung.

 

Fristlose Kündigung möglich, wenn Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört wurde

Prompt kündigte er seinen Mietern fristlos, woraufhin diese die Mietrückstände sofort komplett nachzahlten. Gestützt darauf, weigerten sich die Eheleute, aus dem Haus auszuziehen. Damit kamen sie jedoch nicht durch.

Denn die Richter sahen die ausgesprochene fristlose Kündigung bei der vorgelegten falschen Selbstauskunft und den wiederholten Zahlungsrückstände als gerechtfertigt an. Mit ihrem Verhalten hatten die Mieter das Vertrauensverhältnis zum Vermieter unwiderruflich zerstört. Daran änderte auch die Nachzahlung nichts, so das AG München (Az. 411 C 26176/14).

 

Gerichte dürften trotzdem abwägen

Ihnen als Vermieter gibt dieses Urteil eine weit reichende Handhabe, wenn Ihre Mieter Ihnen wichtige Informationen über die finanzielle Bonität vorenthalten. Allerdings zeigt das Urteil auch, dass es hier durchaus Abstufungen geben könnte. Denn:

Das Urteil basiert ja gerade darauf, dass die Mieter durch ihre schlechte Zahlungsmoral von vornherein für ein zerrüttetes Vertragsverhältnis gesorgt haben. Haben Sie es dagegen mit Mietern zu tun, die Ihnen zwar wichtige Fakten bei der Selbstauskunft verschwiegen haben, aber im Laufe der bisherigen Mietzeit ein untadeliges Zahlungsverhalten zeigten, dürfte eine fristlose Kündigung aufgrund der falschen Angaben deutlich schwerer durchzusetzen sein. Letztlich sollten Sie als Vermieter in solchen Fällen wohl Augenmaß behalten.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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