Wie der Fiskus bei fehlerhaften Rechnungen zur Kasse bittet

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie als Unternehmer tätig sind, gehören Rechnungen zu den Grundlagen jeglicher Buchhaltung und damit auch zur Dokumentation Ihrer Geschäftstätigkeit gegenüber dem Finanzamt. Entsprechend sorgfältig sollten Sie nicht nur im Umgang mit den Rechnungen selbst sein, sondern auch bezüglich der Angaben, die in Rechnungen enthalten sein müssen.

Denn so können Sie sich von vornherein Ärger mit dem Fiskus ersparen, der bislang hinsichtlich der Berichtigung fehlerhafter Rechnungen eine harte Linie fährt. Besonders nachteilig könnte sich bei fehlerhaften Rechnungen für Sie auswirken, dass die Vorsteuer erst in dem Jahr geltend gemacht werden kann, in dem die Rechnung entsprechend der Vorschriften berichtigt worden ist.

 

Fehlerhafte Rechnungen bedeuteten bislang ein hohes finanzielles Risiko

Wobei es in der bisherigen Praxis der Finanzämter noch schlechter kommen kann. Denn sind zurückliegende Jahre betroffen, entfällt bis zur Rechnungsberichtigung nicht nur der Vorsteueranspruch. In der Regel sind dann auch Nachzahlungszinsen gemäß der Abgabenordnung (§ 233 a AO) zu entrichten. Indes:

Es gibt nun einen Lichtblick. Denn das Niedersächsische Finanzgericht hält rückwirkende Rechnungsberichtigungen für möglich (Az. 5 K 40/14). Es hat deshalb den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen. Der Generalanwalt hat schon Stellung genommen. Wie das Finanzgericht stuft er die bisherige deutsche Steuerpraxis als falsch ein (Rs. Senatex C – 518/14).

Sind Sie von Verfahren bezüglich Rechnungsberichtigungen betroffen, sollten Sie diese Verfahren vor dem genannten Hintergrund des EuGH-Verfahrens unbedingt offenhalten. Gewöhnlich folgt der EuGH dem Votum seines Generalanwalts.

 

Was in eine Rechnung unbedingt gehört

Zu Ihrer Information noch einmal eine Kurzsammlung, was zwingend in eine Rechnung gehört:

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum
  • Rechnungsnummer
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (Monatsangabe reicht)
  • Entgelt, nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeteilt und darauf entfallender Steuerbetrag
  • Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts wie Rabatte, Boni, Skonti etc.
  • Anzuwendender Steuersatz (19% oder 7%) oder im Fall einer Steuerbefreiung entsprechender Hinweis

Sollte dann doch noch mal etwas fehlen, geht inzwischen eine Korrektur sehr schnell. Denn bereits seit Juli 2011 sind elektronische Rechnungen auch ohne entsprechende Signatur zugelassen. Fehlerhafte Ursprungsrechnungen in Papierform können deshalb per E-Mail berichtigt werden. Ihr Vorteil: Solche elektronischen Rechnungen sind „blitzschnell“ korrigierbar und zustellbar.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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