Wie die steuerlichen Anerkennung von Pflegeheimkosten funktioniert

Wie die Kosten für ein Pflegeheim steuerlich abgesetzt werden können

Wie die Kosten für ein Pflegeheim steuerlich abgesetzt werden können

Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter

“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

Deutschland wird immer älter. Das ist erst einmal eine gute Nachricht, spricht sie doch für die grundsätzlichen Fortschritte in Medizin und Umweltbedingungen. Doch das stellt uns auch alle vor größere Herausforderungen.

Vielleicht gehören auch Sie zu den Menschen, die bereits einen Angehörigen pflegen oder für die Unterbringung in einem Pflegeheim zahlen. Auch selbst werden Sie sich sicher schon Gedanken darüber gemacht haben, wie Ihr Lebensabend und eventuell auch die nötige Pflege finanziell abgesichert sind.

Die gute Nachricht dabei: Grundsätzlich können Sie Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Allerdings hat der Gesetzgeber, wen wundert es, enge Grenzen gesetzt bzw. Stolperfallen ausgelegt, bei denn Sie die Abzugsfähigkeit der Kosten verlieren könnten. Um also die finanzielle Belastung so gering wie möglich zu halten, sollten Sie auf einige Punkte achten.

 

Sie haben die Wahl: Behinderten-Pauschbetrag oder außergewöhnliche Belastung

Ganz wichtig dabei: Wenn Sie bereits einen Behinderten-Pauschbetrag steuerlich nutzen, können keine Heimkosten geltend gemacht werden. Deshalb sollte nachgerechnet werden, welche Option der steuerlichen Absetzbarkeit den größten Nutzen bringt. Dabei kommt es bei der Entscheidung darauf an, wie hoch der Grad der Behinderung ist und ob es Zusatzmerkmale wie „Hilflos“ gibt. Bei letzterem gilt ein Pauschbetrag von 3.700 Euro jährlich. Damit haben Sie schon mal einen Anhaltspunkt im Vergleich zu möglichen absetzbaren Pflegeheimkosten.

Um eine steuerliche Anerkennung der Pflegekosten zu erreichen, müssen Sie aber verschiedene Voraussetzungen beachten. So liegt eine anerkannte Pflegebedürftigkeit nur vor, wenn durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen oder das Versorgungsamt eine Pflegestufe I, II oder III vergeben wurde. Ein weiteres mögliches Kriterium wäre ein Einschränkung der Alltagskompetenzen oder eben das schon erwähnte Merkmal „Hilflos“ (H) im Schwerbehindertenausweis.

 

Welche Kosten Sie absetzen können

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, können verschiedene Kosten steuerlich abgesetzt werden. Dabei kommt es darauf an, ob die Heimkosten zum einen von Ihnen oder Ihren Angehörigen getragen werden und andererseits eine altersbedingte oder einen krankheits- bzw. behinderungsbedingte Unterbringung erfolgt.

Wenn Sie selbst die Kosten für eine altersbedingte Unterbringung tragen, können Sie haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Weiterführende Informationen dazu im Artikel „Haushaltsnahe Dienstleistungen – Steuerermäßigung möglich“.

Bei einem krankheits- oder behinderungsbedingten Aufenthalt können Sie die Heimkosten als außergewöhnliche Belastung absetzen. Dabei ist aber zu beachten, dass vorab im wesentlichen Kostenerstattungen und Zuschüsse sowie eine Haushaltsersparnis von bis zu 8.354 Euro (wenn der bisherige eigene Haushalt aufgelöst wurde) abzuziehen sind. Tragen Ihre Angehörigen die Kosten, können diese grundsätzlich mindestens einen Unterhaltsfreibetrag von bis zu 8.354 Euro geltend machen.

 

Sorgen Sie vor

Fazit für Sie: Wenn Sie einige Aspekte bei den Pflegekosten und den steuerlichen Voraussetzungen beachten, können Sie die finanziellen Lasten eindeutig absenken. Doch wird eine komplette Kompensation nur in den wenigsten Fällen gelingen. Deshalb sollten Sie auf jeden Fall so früh wie möglich vorsorgen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Pixabay

keine Kommentare...

Hinterlasse eine Antwort