Aufbewahrungspflicht für private Belege

Laut Bayerischem Landesamt für Steuern gelten zur Aufbewahrungspflicht für private Belege folgenden Regelungen:

Wer weniger als 500.000 € Einkünfte hat, muss nur Rechnungen für Arbeiten an Grundstücken aufbewahren. Die Frist beträgt zwei Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Bei Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen besteht keine Aufbewahrungspflicht.

Wann Sie Rechnungen nicht aufbewahren müssen 

Eine Aufbewahrungspflicht für private Belege gilt  nicht zwangsläufig.

Eine Aufbewahrungspflicht für private Belege gilt nicht zwangsläufig.

Hat das Finanzamt Rechnungen an Sie zurückgegeben, brauchen sie nicht länger verwahrt zu werden. Selbst dann nicht, wenn die jeweilige Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Falls die Unterlagen womöglich doch noch benötigt werden, sind Sie darauf hinzuweisen.

Wenn Sie also keine klare Anweisung des Finanzamtes erhalten, dass Sie die Unterlagen womöglich noch einmal vorzeigen müssen, ist eine Aufbewahrung keine Pflicht. 

Grundsätzlich können Sie den Nachweis von Ausgaben auch durch ausgedruckte PDF-Dateien führen.   Tauchen dabei Zweifel auf, kann das Finanzamt andere Unterlagen fordern (Az. S 0240.1.1 – 3/3 St 42).

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