Drittaufwand: So setzen Sie ihn ab

Ein Drittaufwand entsteht, wenn Sie für andere eine Rechnung zahlen, für ihn einen Vertrag abschließen oder ihn auf andere Weise begünstigen. In der Regel möchte man diesen Drittaufwand aber wenigstens steuerlich absetzen. Doch häufig geht das schief. Der Grund: Das Finanzamt erkennt die Kosten nicht an oder stuft diese als Schenkung ein, auf die dann noch eine Schenkungsteuer obendrauf kommt.

Zahlung ohne Umwege: Als Werbungskosten und Betriebsausgaben anerkannt

Die größte "Falle" beim Drittaufwand ist die mögliche Schenkungssteuer.

Kernproblem: Häufig werden Rechnungen nicht vom Rechnungsempfänger, sondern von einer anderen Person gezahlt. Zwei Fälle als Beispiel:

  • Eine Handwerkerrechnung für Ihr Mietshaus flattert ins Haus. Die Reparatur hat Heinz Müller in Auftrag gegeben. Da sein Konto aber gerade nicht die nötige Deckung aufweist, zahlt seine Ehefrau oder sein Sohn die Rechnung.
  • Die Tochter von Gerda und Hans Mustermann nimmt an einer Fortbildung teil, die sie selbst bezahlen muss. Weil die Eltern vom Nutzen dieser Fortbildung überzeugt sind, übernehmen sie die Kosten dafür und überweisen das Geld direkt auf das Konto des Veranstalters.

In beiden Fällen stellt sich die Frage: Können die Kosten dann trotzdem als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden?

Lösung: Ja. Das gilt sowohl für Werbungskosten (z. B. Ausgaben in Bezug auf die Berufsausübung oder auf eine vermietete Immobilie) als auch für Betriebsausgaben (Ausgaben im Zusammenhang mit einem Unternehmen). Es ist also in der Regel nicht nötig, das Geld erst auf das Konto des Nutznießers zu überweisen, damit dieser es anschließend an den Rechnungssteller weiterüberweisen kann. Das Finanzamt akzeptiert den abgekürzten Zahlungsweg.

Abgekürzter Zahlungsweg funktioniert bei Drittaufwand nicht unter diesen Vorausseztungen

Aber aufgepasst: Bei Sonderausgaben (z. B. Unterhalt, private Haushaltshilfe, Kosten für  erstmalige Berufsausbildung, Schulgeld) und außergewöhnlichen Belastungen (Kosten für Krankheit, Scheidung, Beerdigungen oder Pflegeheimunterbringung der Eltern) funktioniert der abgekürzte Zahlungsweg nicht! Hier kann nur diejenige Person die Kosten von der Steuer absetzen, die von der Zahlung profitiert. Bei Ehepartnern wird allerdings eine Ausnahme gemacht:

Sie werden gemeinsam als eine steuerpflichtige Person angesehen, deshalb ist es egal, ob Ehemann oder Ehefrau eine Rechnung zahlt.

Beachten Sie folgende Sonderfälle beim Drittaufwand:

  • Bei Pflegeheimkosten können die Kinder der im Pflegeheim untergebrachten Person diese Kosten steuerlich absetzen.
  • Ausgesprochen unerfreulich ist die Regelung in Bezug auf die Erstausbildung für Kinder (z. B. Kosten fürs Studium). Die Eltern können den Aufwand nicht von der Steuer absetzen. Das betroffene Kind verfügt aber in der Regel noch nicht über eigenes Einkommen und hat damit selbst keine Möglichkeit, steuerlich von der Sonderausgabe zu profitieren.
  • Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen hat das Sächsische Finanzgericht inzwischen den abgekürzten Zahlungsweg für rechtmäßig erklärt. Da der Fall aber noch nicht in  oberster Instanz geklärt ist, empfiehlt es sich, den Zahlungsweg vorerst nicht abzukürzen: Gezahlt werden sollte vom Konto desjenigen, der die Haushaltshilfe auch beschäftigt.

Vorsicht Falle beim Drittaufwand

Der abgekürzte Zahlungsweg funktioniert – siehe oben – bei Werbungs- und Betriebsausgaben. Jedoch gibt es eine Falle, und die heißt Schenkungsteuer.

Dazu ein Beispiel: Angenommen, Ihr Bruder zahlt für Sie eine Dachdeckerrechnung in Höhe von 25.000 €. Der Freibetrag für Schenkungen unter Geschwistern liegt im Zeitraum von zehn Jahren aber nur bei 20.000 €. Auf die darüber hinausgehenden 5.000 € wird Schenkungsteuer erhoben (hier 15 %). Das heißt: Immerhin 750 € verlangt das Finanzamt. In solchen Fällen sollten Sie einen Darlehensvertrag abschließen, der deutlich macht, dass das Geld nur geliehen ist und mit Zinsen zurückgezahlt wird..

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