Elternunterhalt: Das müssen Kinder wissen

Wenn Kinder unterhaltspflichtig werden

Wenn Eltern hilfs- oder pflegebedürftig werden, ändert das auch das Leben der Kinder.

Denn sie können zu Unterhaltsleistungen verpflichtet werden.

Allerdings hat der Gesetzgeber hierbei großzügige Spielräume vorgesehen.

 

Das passiert finanziell, wenn der Pflegefall eintritt

Dieser Fall passiert tausendfach in Deutschland: Mutter oder Vater werden pflegebedürftig und sollen in einer Pflegeinrichtung unterkommen.

Doch meist kostet solch eine Unterbringung mehrere tausend Euro monatlich. Kaum ein Pflegepatient kann dies aus eigener Tasche bezahlen.

Die übliche Vorgehensweise: Erst werden Rente und Pflegeversicherung herangezogen. Für die dann noch offene Kostendifferenz springt das Sozialamt ein.

Doch will sich diese den Betrag zurückholen.

Dabei ist zuerst der Ehegatte unterhaltspflichtig und wenn dieser nicht mehr lebt oder nicht leistungsfähig ist, dann kommen die Kinder dran.

 

Wer ist überhaupt unterhaltspflichtig?

Grundsätzlich gilt: Nur leibliche Kinder sind unterhaltspflichtig. In bestimmten Situationen (z. B. bei einem Alleinverdiener) werden zwar mittelbar auch Schwiegerkinder mit einbezogen. Doch eine direkte Unterhaltspflicht ist ausgeschlossen.

Auch für die eigenen Kinder gibt es in der Unterhaltspflicht wesentliche Grenzen. Das Credo des Gesetzgebers: Die Kinder sollen zwar herangezogen werden, aber der bisherige Lebensstandard, soweit er nicht als luxuriös bezeichnet werden kann, geschützt werden.

In der Praxis bedeutet dies: Das Minimum, was dem unterhaltspflichtigen Kind belassen wird, ist der so genannte Selbstbehalt nach Düsseldorfer Tabelle. Dieser beträgt aktuell 1.600 Euro. Zusätzlich dazu wird dem Ehegatten des Kindes ebenfalls ein Selbstbehalt von aktuell 1.280 Euro zugesprochen.

Das klingt relativ wenig, doch: Vor der Berechnung einer Unterhaltssumme werden vom Einkommen noch zahlreiche Kosten wie Versicherungen, Ausgaben für die Altersvorsorge, Kosten für eigene Kinder oder Kreditraten abgezogen. Liegt dann das Ergebnis unter dem Selbstbehalt, scheidet eine Unterhaltsleistung nach dem genannten Prinzip erst einmal aus.

 

Muss das eigene Vermögen eingesetzt werden?

Weiterer Ansatzpunkt des Sozialamtes ist das vorhandene Vermögen des Unterhaltspflichtigen. Allerdings gibt es auch hier großzügige Freibeträge, so genanntes Schonvermögen. Das selbstgenutzte Eigenheim ist üblicherweise tabu, wenn es vernünftigen Dimensionen entspricht (z. B. unter 300 Quadratmeter Wohnfläche).

Darüber hinaus ist Geldvermögen nach der Faustformel geschützt: 5% des monatlichen Bruttoeinkommens mal der Anzahl der Erwerbsjahre (bzw. seit dem 18. Lebensjahr). Dabei hat der Bundesgerichtshof auch schon geurteilt, dass im Einzelfall auch höhere Summen akzeptiert werden können.

Ein Hinweis darauf, dass in Fragen des Elternunterhalts wenig fest geregelt und vieles Fallentscheidung ist. Wer also einen Bescheid vom Sozialamt bekommt, sollte auf jeden Fall nachrechnen und gegebenenfalls Widerspruch einlegen.

 

Lassen Sie sich beraten

Das gilt auch, wenn es Änderungen im Selbstbehalt gibt. In den vergangenen Jahren wurde die Düsseldorfer Tabelle diesbezüglich immer zugunsten der Unterhaltspflichtigen angepasst. Wer also nach alten Bescheiden zahlt, sollte entsprechende Änderungsanträge stellen.

Überhaupt sollte gelten: Wenn an Sie Unterhaltsforderungen gestellt werden, sollten Sie sich kompetent beraten lassen. Am besten durch einen Fachanwalt für Familienrecht.

Und bitte daran denken: Hierbei geht es nicht um moralische Fragen, ob Kinder für ihre Eltern einstehen sollten. Es geht einzig und allein um die Frage, in welchem Umgang Sie hier finanziell beteiligt sein müssen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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