Freiwillig gesetzlich Versicherte aufgepasst – Einsparungen möglich!

„Die Krankenkassenbeiträge für freiwillig gesetzlich Versicherte haben keine Grundlage.“ Mit dieser These wendete sich einer der Leser des Deutschen Wirtschaftsbriefs an Dr. Erhard Liemen.

Der Leser war der Meinung, dass freiwillig gesetzlich Versicherte zu hohe Beiträge in die Krankenkasse einzahlen. So schilderte er weiter in seinem Anschreiben an Dr. Erhard Liemen: „Die Bemessung erfolgt nicht nur auf Grundlage zu vieler Einnahmen, sie ist auch ungültig.“

Hunderttausende freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen zu hohe Beiträge

Mit seiner These, dass freiwillig Versicherte viel zu hohe Prämien zahlen, steht Dr. Liemens Leser nicht allein da. Die gleiche Auffassung vertreten auch das Hessische Landessozialgericht und das Sozialgericht München. Soltle sich deren Rechtsauffassung durchsetzen, könnte viele freiwillig Versicherte viel Geld sparen.

Regelung zur Beitragsbemessung fehlt

Zum Hintergrund: Seit Einführung des Gesundheitsfonds zum 1.12009  fehlt in den Satzungen der einzelnen Krankenkassen eine Regelung, welche Einnahmen bei frewillig Versicherten beitragspflichtig sind.  Nach Willen des Gesetzgebers sollte an dessen Stelle eine einheitliche Regelung des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen treten. Deshalb erließ der GKV-Spitzenverband die so genannten  „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“. Nach diesen wurden allerdings nahezu alle Einnahmen der freiwillig Versichterten beitragspflichtig. Darunter zum Beispiel auch Kapitaleinkünfte, Mieteinkünfte und Auszahlungen aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen.

Sogar private Rentenversicherungen zählen für die Beitragsbemessung bei freiwillig gesetzlich Versicherten.

Sogar private Rentenversicherungen zählen für die Beitragsbemessung bei freiwillig gesetzlich Versicherten.

Manche Gerichte erklären Grundsätze für unwirksam – Chance für Sie

Nach den Urteilen in Hessen (Az. 1 KR 327/10) und München (Az. 19 KR 873/09) sind die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ unwirksam. Denn: Der Verbandsvorstand hatte die Regelungen ohne Zustimmung des Verwaltungsrats beschlossen. Der Vorstand ist allerdings demoktratisch kaum legitimiert, um diese Entscheidung ohne die erforderliche Abstimmung im Verwaltungsrat zu treffen. Die Richter sehen deshalb keine Grundlage für Beiträge über dem gesetzlichen Mindestsatz von 322 €. Nach Auffassung beider Gerichte zahlen Selbstständige, die Beitragsforderungen über diesen Satz hinaus nachkommen, zu viel.

Aber Achtung: Darüber herrscht noch keine Einigkeit. Andere Sozialgerichte vertreten abweichende Auffassungen. 

Somit ist eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundessozial- oder -verfassungsgericht erforderlich. Bis es dazu kommt, wäre ein Widerspruch gegen hohe Beitragsbescheide allemal einen Versuch wert. Auch ein Antrag auf Erstattung der bereits gezahlten Beiträge könnte sich für Sie lohnen, denn es ist nicht auszuschließen, dass die Beitragsverfahrensgrundsätze gekippt werden könnten. Dafür könnten Sie einen Antrag auf Neuberechnung der Krankenkassenbeiträge seit Januar 2009 stellen. In beiden Fällen sollten Sie sich auf die Urteile aus Hessen und München berufen.

Ein Ruhen des Verfahrens akzeptieren

Allerdings sollten Sie aufpassen, wenn Sie versuchen diese rechtliche Unklarheit zu nutzen: Angesichts der unklaren Rechtslage ist es ratsam, einem Ruhen des Verfahrens zustimmen. Warten Sie die höchstrichterliche Entscheidung ab. Sonst müssen Sie am Ende noch selbst vor das Sozial gericht ziehen.

Bilderquelle: © Frank Täubel – Fotolia.com

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