Steuerfreie Zulagen für Mitarbeiter – ein Überblick

Sie können Ihren Mitarbeiter für bestimmte Anlässe oder Anschaffungen ein Entgelt-Extra zahlen. Damit es sich dabei um steuerfreie Zulagen handelt, gilt es verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen.  Hier erhalten Sie einen Überblick, welche Zulagen für Sie als Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei sind und welche Voraussetzungen sie dafür erfüllen müssen.

1. Arbeitskleidung ist steuer- und beitragsfrei…

… wenn es sich um typische Berufskleidung handelt. Wie zum Beispiel eine Uniform oder ein Schutzkittel.

2. Aumerksamkeiten aus persönlichem Anlass…

… wie zum Beispiel ein Buch oder eine Pflanze zum Geburtstag sind steuer- und beitragsfrei, wenn der Wert pro Mitarbeiter 40 € nicht überschreitet. Außerdem darf es sich nicht um eine Geldleistung handeln.

3. Auslagenersatz – immer steuer- und beitragsfrei

Für den Auslagenersatz gilt es keine Voraussetzung zu erfüllen, um dem Mitarbeiter zum Beispiel das Geld für die Besorgung von Gebäck für eine Bewirtung zurückzuzahlen. Hier fallen keine Beiträge an. Der Mitarbeiter hat das Recht, das vorgelegte Geld zurück zu erhalten.

4. Eine BahnCard für Dienstreisen, die ein Mitarbeiter auch privat nutzt…

…ist ebenfalls steuer- und beitragsfrei. Die Voraussetzung dafür: Die bei Dienstreisen eintretende Arbeitgeberersparnis ist so groß, dass sie den Anschaffungspreis der BahnCard übersteigt. Ein Beispiel: Die Bahncard 50 kostet 230 €. Wenn ein Mitarbeiter zum Beispiel fünfmal im Jahr von München nach Hamburg reisen muss, ist die Voraussetzung ab der dritten Fahrt bereits erfüllt, weil die BahnCard ja bei jeder Fahrt die Hälfte des Preises erspart.

5. Betriebsveranstaltungen – Gestaltungsmöglichkeiten…

Betriebsveranstaltungen sind dann steuer- und beitragsfrei, wenn Sie nicht mehr als zwei Veranstaltungen im Jahr und nicht mehr als 110 € Zuwendung pro Mitarbeiter überschreiten. Sie könnten beispielsweise jährlich ein Sommerfest und ein Weihnachtsfest veranstalten, bei denen die Bewirtung einen Wert von 50 € pro Mitarbeiter

Steuerfreie Zulagen für Ihre Mitarbeiter sind unter verschiedenen Voraussetzungen möglich.

Steuerfreie Zulagen für Ihre Mitarbeiter sind unter verschiedenen Voraussetzungen möglich.

umfasst.

6. Fortbildungsveranstaltungen sind steuer- und beitragsfrei, wenn…

…es sich dabei um eine betriebliche Fortbildung handelt, die was mit dem Arbeitsbereich des Mitarbeiters zu tun hat. Ein Englischkurs ist zum Beispiel geeignet für Mitarbeiter, die Kundenkontatke ins Ausland haben.

7. Gesundheitsleistungen für Mitarbeiter – Kostenübernahme möglich, wenn…

Sie müssen für die Kostenübernahme für Gesundheitsleistungen keine Steuern oder Sozialbeiträge fahren, wenn die Leistungen besonders dafür geeignet sind, der berufsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung vorzubeugen.

Massagen, Entspannungsübungen oder Rauchentwöhnungen dürfen jährlich im Wert bis zu 500 € für den Mitarbeiter übernommen werden, ohne das zusätzliche Kosten für Sie entstehen.

8. Für kostenfreie Getränke keine Voraussetzungen

Für die Bereitstellung von zum Beispiel Kaffee oder Wasser fallen keine Beiträge oder Steuern an. Dafür

sind auch keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen.

9. Zuschuss zu Kindergartenplatz im Betriebskindergarten


Eine zusätzliche Zuwendung zum Arbeitsentgelt können Sie Ihren Mitarbeitern für den Betriebskindergarten zahlen. Die Voraussetzung liegt eigentlich auf der Hand: Das Kind darf nicht schulpflichtig sein. Sie können dem Angestellten beispielsweise 50 € zusätzlich für den Platz zahlen.

10. Mitarbeiterbeteiligungen sind steuerfrei, wenn…

…sie 360 € pro Jahr und Mitarbeiter nicht überschreiten und die Leistung steuerfrei sowie zusätzlich zum Entgelt gezahlt wird.  Ein Beispiel sind Unternehmensaktien, die dem Mitarbeiter übertragen werden können.

Bilderquelle: © Kurhan – Fotolia.com

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