Steuerfreie Zulagen für Mitarbeiter – Teil 2

Schon in unserem ersten Artikel über steuerfreie Zulagen haben wir Ihnen zehn Beispiele vorgestellt, wie Sie Ihren Mitarbeitern ein Entgelt-Extra zahlen können, ohne dass die Leistung steuer- und beitragspflichtig wird. Mit diesen weiteren Beispielen wird die Liste komplett.

1. Ein betrieblicher PC für die Privatnutzung des Mitarbeiters

Sie können Ihrem Mitarbeiter einen Computer für die Privatnutzung in seiner Wohnung zur Verfügung stellen, wenn dieser zum Beispiel verliehen wird und vom Unternehmen schon ausgemustert wurde. Mit der Leihgabe fallen keine Steuern oder Beiträge an.

2. Reisekostenerstattung – zahlen Sie nicht zu viel

Steuerfreie Zulagen: Unter bestimmten Voraussetzungen ist einiges möglich

Steuerfreie Zulagen: Unter bestimmten Voraussetzungen ist einiges möglich

Bei der Reisekostenerstattung gilt die Voraussetzung, dass Sie keine Kosten erstatten sollten, die der Mitarbeiter alternativ auch als Werbungskosten abziehen könnte. Zu zahlen sind die Fahrt, Verpflegung und die Übernachtung des Mitarbeiters.

3. Sachbezüge sind steuer- und beitragsfrei…

… wenn sie einen Wert von 44 € pro Mitarbeiter im Monat nicht überschreiten. Diese können zum Beispiel im Form von Benzingutscheinen übergeben werden.

4. Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber

Sie können Ihren Mitarbeitern eine Sammelbeförderung ermöglichen, ohne dabei Steuern und Beiträge zahlen zu müssen. Allerdings müssen mindestens zwei Arbeitnehmer gefahren werden und die Beförderung ist betrieblich notwendig. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gar nicht oder nur mit einem extrem hohen Zeitaufwand möglich ist.

5. Umzugskosten – Übernahmen möglich

Die Zahlung von Umzugskosten Ihres Mitarbeiters ist ohne zusätzliche Kosten für Sie möglich, wenn es sich um einen betrieblich veranlassten Umzug handelt. Allerdings ist die Höhe der Kostenübernahme gesetzlich beschränkt. Sie richtet sich nach dem Bundesumzugsrecht § 3 Nr. 16 EStG. Kostenübernahmen sind zum Beispiel für die Spedition, Wohnungssuche oder auch Neuanschaffungen möglich.

6. Warengutscheine und Personalrabatt als steuerfreie Zulagen

Die Voraussetzung dafür, dass Sie Ihren Mitarbeitern Warengutscheine und Personalrabatt gewähren dürfen, liegt darin, dass der Wert 1080 Euro nicht überschreiten darf. Wenn Sie zum Beispiel ein Möbelhaus betreiben, können Sie Ihren Mitarbeitern Möbel vergünstigt anbieten. Auch Mitarbeiter im Einzelhandel erhalten häufig Rabatt auf Produkte oder beispielweise Kleidung.

7. Private Telefonnutzung des betrieblichen Anschlusses

Manchmal sind private Gespräche über den betrieblichen Anschluss nicht auszuschließen. Zum Beispiel für Artztermine. Dafür fallen keine steuerlichen oder beitragspflichtigen Kosten für Sie an.

8. Trinkgelder sind ebenfalls steuer- und beitragsfrei

Solange die Gäste Ihrem Mitarbeiter das Trinkgeld direkt und freiwillig gewähren, können Sie  ihm diese gewähren, ohne dass dafür Steuern oder Beiträge anfallen. Das typischste Beispiel sind Trinkgelder in einem Restaurant.

9. Hier zahlen Sie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge auf die Zusatzleistung

– Bei einer Jubiläumszuwendung, zum Beispiel für ein 20-jähriges Bestehen.

– Bei einer Mehrarbeitsvergütung für tatsächliche Mehrarbeiten, zum Beispiel Überstunden wegen eines kranken Kollegens.

– Bei einer Urlaubsabgeltung, wenn ein Mitarbeiter bei Ende seiner Beschäftigung im Unternehmen beispielsweise noch 10 Urlaubstage übrig hat. Da er sie nicht mehr nehmen kann, werden sie ihm abgegolten.

Bilderquelle: © Gina Sanders – Fotolia.com

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