Verbindliche Auskunft: Ihre Rechte & Pflichten

Sie haben als Steuerpflichtige einen gesetzlichen Anspruch auf eine verbindliche Auskunft vom Fiskus über die Beurteilung genau bestimmter Sachverhalte. Besteht im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse seitens des Steuerbürgers, so kann er einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft stellen (§ 89 Abs. 2 AO).

Verbindliche Auskunft löst Gebühren beim Finanzamt aus

Die Finanzämter können für verbindliche Auskünfte an Steuerpflichtige Gebühren verlangen. Die

Für die verbindliche Auskunft kann das Finanzamt Gebühren verlangen.

Für die verbindliche Auskunft kann das Finanzamt Gebühren verlangen.

Auskunftsgebühr ist vom Antragsteller vorab zu zahlen, und zwar innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Finanzamt. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat und den der Steuerpflichtige selbst ermitteln muss.

Wenn der Steuerpflichtige keinen Hinweis zum Gegenstandswert macht, ist er durch die Finanzbehörde zu schätzen. Sofern der Gegenstandswert auch durch eine Schätzung nicht bestimmbar ist, wird eine Zeitgebühr berechnet. Sie beträgt 50 € je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit.

Diese Gebühren entfallen, wenn sie unterhalb der Bagatellgrenze liegen. Mit dem Tag der Verkündung des sogenannten Gesetzes zur Steuervereinfachung 2011 gilt im § 89 AO eine Bagatellgrenze von 10.000 € (Gegenstandswert) und 200 € (zwei Stunden Zeitgebühr). Das bedeutet: Bis zu einem Gegenstandswert von 10.000 € entfällt die Gegenstandsgebühr; die Zeitgebühr wird bei einer Bearbeitungszeit von bis zu zwei Stunden nicht erhoben.

Bei Zeitgebühren muss das Finanzamt den Aufwand dokumentieren

Wird für einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft eine Zeitgebühr erhoben, muss das Finanzamt den zeitlichen Aufwand für die Bearbeitung des Antrags dokumentieren. Zur Bearbeitungszeit zählen nur die Zeiten, in denen der vorgetragene Sachverhalt ermittelt und dessen rechtliche Würdigung geprüft wurde. Waren wegen der besonderen Bedeutung des Einzelfalls auch vorgesetzte Finanzbehörden damit befasst, ist deren Bearbeitungszeit ebenfalls zu berücksichtigen, soweit sie dem konkreten Auskunftsantrag individuell zugeordnet
werden kann.

Unverbindliche Auskünfte bleiben gebührenfrei

Die Gebühr soll vermeiden, dass im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts die Finanzämter mit Anfragen „zugeschüttet“ werden. Unverbindliche Auskünfte vom Finanzamt, bei denen der Steuerpflichtige keinen Rechtsanspruch auf Richtigkeit hat, bleiben gebührenfrei. Zuständig für das Auskunftsersuchen ist das jeweilige Wohnsitz- oder Betriebsstättenfinanzamt. Antragsteller (z. B. ausländische Investoren) ohne zuständiges Finanzamt können sich an das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn wenden. Dessen Auskunft ist dann für das später zuständige Finanzamt verbindlich.

Wie ein Antrag auf verbindliche Auskunft aussehen muss

  • Formelle Anforderungen: Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Dabei ist zu erklären, dass zu diesem Sachverhalt noch bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde und dass alle für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Angaben der Wahrheit entsprechen.
  • Inhaltliche Anforderungen: Im Antrag sind der geplante Sachverhalt und das besondere steuerliche Interesse umfassend darzulegen. Die ungeklärte steuerlicheFrage ist zu bezeichnen und die eigene Rechtsansicht dazu darzulegen. Darauf aufbauend muss die steuerliche Frage konkret formuliert werden. Dabei hilft es, die Fragestellung so abzufassen, dass die Finanzbehörde das Auskunftsersuchen theoretisch mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten kann.

Das Finanzamt ist nach Treu und Glauben an die erteilte Auskunft gebunden. Das gilt auch  dann, wenn sie gegen steuerliche Vorschriften verstoßen sollte. Der in der Antragstellung geschilderte Sachverhalt ist anschließend tatsächlich so umzusetzen, wie er im Antrag beschrieben wurde. Solange der Sachverhalt noch nicht umgesetzt wurde, kann das Finanzamt die erteilte Auskunft widerrufen bzw. seine eigene Rechtsauffassung ändern.

Eine negative Auskunft vom Finanzamt ist nicht bindend, wenn die Auskunft falsch ist. Es gilt die zutreffende und richtige Auslegung von Steuergesetzen. Die Auskunft muss von einem Beamten unterschrieben sein, der zur Vertretung des Finanzamtes und zur Zeichnung berechtigt ist. In der Regel handelt es sich hierbei um den zuständigen Sachgebietsleiter oder manchmal auch den Amtsvorsteher.

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