Vertragsstrafe: Im Arbeitsvertrag festhalten, heißt nichts

Auch wenn Sie im Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe beim Eintreten gewisser Umstände definiert haben,  ist nicht sicher, dass Sie diese auch tatsächlich vollziehen können. Lesen Sie, warum das so ist.

Fristlose Kündigung hebt die Vertragsstrafe aus dem Arbeitsvertrag mögicherweise auf

Im Arbeitsvertrag vereinbarte Vertragsstrafen für fristlose Kündigungen dürften regelmäßig unwirksam sein. Das zeigte zumindest ein Fall zu diesem Thema vor dem Arbeitsgericht Trier (Az. 3 Ca 986/09). Vor Gericht ging es um die Zahlung einer Vertragsstrafe eines Produktionsleiters einer Fleischerei.

Eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag festzuhalten, hilft nicht immer.

Eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag festzuhalten, hilft nicht immer.

Dem Produktionsleiter wurde außerordentlich gekündigt, weil er verdorbenes Fleisch mehrfach nicht gekennzeichnet hatte. Für gravierende Verstöße dieser Art war eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag vorgesehen. Laut dieser Regelung hätte der gekündigte Produktionsleiter eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zahlen müssen. Doch obwohl der Arbeitsvertrag eine Klausel zur Vertragsstrafe enthielt, musste der Produktionsleiter nicht zahlen.

Unwirksame Vertragsstrafenklausel im Arbeitsvertrag

Das Arbeitsgericht erklärte diese Vertragsstrafenklausel für unwirksam.  Die Begründung dazu: Solche Klauseln wirken nur, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen der Strafe eindeutig benannt sind. Die Arbeitnehmer müssen sich darauf einstellen können. Allgemeine Strafandrohungen reichen dafür nicht aus.

Vielmehr müssen die konkreten Verstöße benannt werden, die zur Verhängung der Vertragsstrafe führen. In diesem Fall hätte also klipp und klar im Arbeitsvertrag stehen müssen, dass für den Fall, dass verdorbenes Fleisch mehrfach nicht gekennzeichnet wird, eine Vertragsstrafe ansteht.  Das ist in der Praxis jedoch kaum umsetzbar.

Verlangen Sie Schadenersatz statt Vertragsstrafe

Der Rat der Kollegen vom Dienst „Arbeitsrecht kompakt“: Bei Vertragsstrafen für den Fall fristloser Kündigungen sollten Sie auf die Durchsetzung der Vertragsstrafe aus dem Arbeitsvertrag verzichten. Bei einer außerordentlichen Kündigung wegen grober Pflichtverletzung ist der Ansatz jedoch ein anderer: Sind Ihnen konkrete Schäden entstanden, können Sie gemäß § 628 Abs. 2 BGB Schadenersatz verlangen.

Vertragsstrafe noch vor Antritt des Arbeitsverhältnisses

Vertragsstrafen können Sie auch für den Nichtantritt einer Arbeit auf Probe vereinbaren. Eine Diplom-Finanzwirtin war für sechs Monate auf Probe angestellt worden. Doch dann entschied sie sich anders. Eine Vertragsstrafe war im Formular-Arbeitsvertrag vorgesehen, falls sie die Arbeit nicht antreten würde. Demnach sollte ein Bruttomonatslohn fällig werden. Für den Arbeitgeber war eine ebenso hohe Strafe vereinbart.

Diese hätte er für den Fall zahlen müssen, dass er selbst vertragsbrüchig geworden wäre. Obwohl es sich um ein Arbeitsverhältnis auf Probe handelte, war die Vertragsstrafe laut Arbeitsvertrag wirksam vereinbart. So das Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 645/09). Gegen AGB-Grundsätze wurde hier nicht verstoßen. Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber die schuldhafte Nichtaufnahme der Arbeit mit einer Vertragsstrafe ahnden. Laut Bundesarbeitsgericht ist ein Bruttomonatslohn bei einem Probearbeitsverhältnis von sechs Monaten nicht überhöht.
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