AGG-Hopper wollen Betrügereien vor dem EuGH legitimieren lassen

© Gina Sanders / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

als Unternehmer oder Personalverantwortlicher könnte Ihnen womöglich neuer Ärger aus Luxemburg ins Haus stehen. Denn dort wird gerade ein Fall verhandelt, der mit dem deutschen AGG-Gesetz, dem Allgemeinen Gleichbehandlungs-Gesetz, zu tun hat.

Bereits seit 2006 müssen sich Personaler bei der Stellenausschreibung und Mitarbeiterführung mit diesem Gesetz detailliert auseinandersetzen. Dieses besagt im Grunde, dass niemand wegen seiner ethnischen Herkunft, seines Geschlechts, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuellen Identität benachteiligt werden darf.

Was in der Praxis zumindest bei vielen Unternehmen und Personalabteilungen selbstverständlich ist, hat aber auch seine Schattenseiten. Denn auch seit 2006 versuchen immer wieder „windige“ Zeitgenossen, daraus ein Geschäft zu machen. Sie geben Scheinbewerbungen ab, nur um dann bei einer absehbaren Ablehnung einen Schadenersatz wegen Diskriminierung einklagen zu können.

 

Deutsche Gerichte bisher bei AGG-Hoppern meist auf Seiten der Arbeitgeber

Diesen so genannten „AGG-Hoppern“ versucht zwar die deutsche Rechtsprechung schon seit Jahren Steine in den Weg zulegen. Doch am grundlegenden Prozess-Risiko ändert dies nichts: Als Arbeitgeber müssen Sie nachweisen können, dass Sie nicht diskriminiert haben. Die Kläger müssen dagegen nur Indizien präsentieren, egal, wie fundiert diese sind.

Doch nun soll dieses schon mehr als heikle Kräfteverhältnis weiter zugunsten der AGG-Hopper verlagert werden. Denn vor dem Europäischen Gerichtshof EuGH ist wie gesagt ein Verfahren anhängig, das den gesamten Bewerbungsprozess und damit zusammengehörenden potenzielle Diskriminierungsrisiken auf den Kopf stellen könnte.

 

Klageziel: Ernsthaftigkeit der Bewerbung soll keine Rolle mehr spielen

Dabei hat ausgerechnet ein Anwalt den Stein ins Rollen gebracht, der hierzulande schon als AGG-Hopper zu einiger zweifelhafter Berühmtheit gelangt ist. Mit seiner Klage greift er nun einen Rechtsgrundsatz auf, der in Deutschland bisher weit verbreitet war.

Zwar müssen abgelehnte Bewerber wie gesagt nicht den vollen Beweis einer Diskriminierung erbringen, sondern es genügt die Anführung entsprechender Indizien. Als Arbeitgeber brauchen Sie nur dann nicht zu zahlen, wenn eine Bewerbung lediglich zum Schein erfolgt ist.

Können Sie diesen Rechtsmissbrauch nachweisen, liegt keine Bewerbung, sondern versuchter Betrug vor. Doch ob es bei dieser Rechtsauffassung bleibt, wird jetzt der Europäische Gerichtshof entscheiden. Der besagte Anwalt als Kläger argumentiert dabei, dass es auf die Ernsthaftigkeit der Bewerbung gar nicht ankomme. Schon der „Zugang zur Beschäftigung“ sei durch eine entsprechende EU-Richtlinie geschützt, auf der das AGG beruhe.

 

Betrug soll nicht mehr Betrug sein

Würde der EuGH dieser mehr als verqueren Rechtsauffassung folgen, wären Sie als Arbeitgeber der Leidtragende. Denn dann könnten Sie selbst bei Scheinbewerbern Zahlungsansprüche nicht abwehren. Umso wichtiger ist es für Sie, geeignete Gegenmaßnahmen zu treffen.

Wir hatten schon mehrmals Möglichkeiten angesprochen, wie Sie sich gegen AGG-Hopper absichern könnten. Das oberste Prinzip dabei: Dokumentieren Sie den gesamten Bewerbungsprozess, auch für den Kandidaten, den Sie später aus sachlichen Gründen einstellen. Dabei müssen Sie aus den gegebenen Umständen auch die offensichtlichen AGG-Hopper ernst nehmen und in den normalen Bewerbungsprozess einbinden, um von vornherein Angriffsflächen zu vermeiden.

Letztlich können Sie sich wohl nicht vollständig gegen solche Betrüger wappnen. Doch bauen wir darauf, dass die Gerichte, insbesondere eben das aktuell zuständige EuGH, die Tragweite begreifen, wenn sie auch potenziellen Betrügern in die Karten spielen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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