So weisen Sie als Arbeitgeber den Zugang einer Kündigung nach

© cohelia / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie in Personalverantwortung stehen, wissen Sie: Kündigungen gegenüber bisherigen Mitarbeitern auszusprechen gehört wohl zu den eher unangenehmen Aufgaben. Zumal dann, wenn sich der Gekündigte schon bei der Kündigung selbst unkooperativ zeigt. Davon konnte kürzlich ein Leser berichten, der sich an uns wendete.

Sein Problem: Er musste einen Mitarbeiter kündigen und wollte ihm die Kündigung direkt aushändigen, um die geltende Kündigungsfrist einzuhalten. Doch der Mitarbeiter verweigerte die Annahme bzw. die Unterschrift, dass er die Kündigung ausgehändigt bekommen hat. Was tun, fragt entsprechend unser Leser.

Grundsätzlich gilt erst einmal: Wenn es um die Einhaltung einer Kündigungsfrist geht, müssen Sie als Arbeitgeber den Zugang der Kündigung beweisen. Um hier den direktesten Weg zu wählen, der auch noch zeitlich klar definiert werden kann, können Sie dem betreffenden Mitarbeiter das Kündigungsschreiben persönlich übergeben. Dann gilt es auch als sofort zugegangen.

 

Lassen Sie sich den Empfang der Kündigung quittieren

Um den Zugang nachzuweisen, sollten Sie sich zu Beweiszwecken den Empfang der Kündigung allerdings immer quittieren lassen. Falls der Gekündigte die Entgegennahme wie im geschilderten Fall verweigert, sollten Sie vorsorglich noch einen Zeugen hinzuziehen. Denn dann kann sich der Mitarbeiter nicht damit herausreden, die Kündigung nicht erhalten zu haben. Denn eine schlichte „Vogel-Strauß-Taktik“ funktioniert dann nicht.

Üblicher ist allerdings die Zustellung der Kündigung per Post. Doch sollten Sie gerade bei diesem Weg genauestens darauf achten, dass der Zugang des Kündigungsschreibens auch nachweisbar ist. Deshalb:

 

Kündigung per Post: Am besten Boten einschalten

Lassen Sie die Kündigung nach Hause zustellen, sollte dies am besten per Boten, der damit zugleich Zeuge sein kann, erfolgen. Denn wenn Sie einfach nur einen Brief schicken, fehlt der Zugangsnachweis. Und auch ein Einwurf-Einschreiben ersetzt diesen nicht, da zwar die reine Zustellung nachgewiesen wird, aber eben nicht der wirkliche Empfang.

Selbst Einschreiben mit Rückschein können problematisch werden, wenn der Adressat nicht angetroffen wird. Dann nämlich gilt das Schreiben erst bei Abholung in der Postfiliale als zugegangen. Und das kann im Zweifelsfall viel Zeit kosten und damit die Kündigungsfristen aushebeln.

Übernimmt dagegen ein Bote die Zustellung, kann er den Einwurf in den Briefkasten eindeutig bezeugen. Wenn Sie zudem die Kündigung in seinem Beisein in den Briefumschlag stecken, kennt er auch den Inhalt. Und um dem Ganzen noch das i-Tüpfelchen aufzusetzen: Fertigen Sie ein Protokoll über das Eintüten und die Übergabe an, das Sie vom Boten abzeichnen lassen, sind Sie auf der sicheren Seite.

Unser Leser entschied sich im Übrigen für die Option mit dem Boten und schaffte noch die rechtssichere Kündigung in der gewünschten Frist.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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