Bei Mieteinbußen Grundsteuer mindern lassen

Wann Sie Ihre Grundsteuer-Belastung mindern können

Wann Sie Ihre Grundsteuer-Belastung mindern können

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Als Eigentümer einer Immobilie haben Sie einen mehr oder weniger festen Kostenblock, den Sie regelmäßig finanzieren müssen. Zu diesem Kostenblock gehört die jährlich erhobene Grundsteuer dazu.

Wenn Sie Ihre Immobilie selbst nutzen, werden Sie zwar auch von der Grundsteuer belastet, haben aber de facto durch den Wegfall eigener Mietkosten eine Art Gegenfinanzierung.

Anders sieht die Sachlage aus, wenn Sie Ihre Immobilie vermieten. Üblicherweise können Sie dann die Kosten der Grundsteuer auf die Mietzahlungen umlegen. Doch was ist, wenn Sie keine oder nur geringe Mietzahlungen einnehmen?

 

Minderung der Grundsteuer ist möglich

Um hier eine finanzielle Härte abzumildern, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Minderung der Grundsteuer-Belastung vor. Geregelt ist dies im § 33 Grundsteuergesetz. Grundsätzlich sollten Sie sich dabei bei vermieteten Objekten zwei Optionen merken:

  • Ist der normale Rohmietertrag um mindestens 50% gemindert, werden Ihnen 25% der Grundsteuer erlassen.
  • Wenn die Minderung des Rohmietertrages 100% beträgt, gibt es eine Senkung der Grundsteuer um 50%.

Absolute Voraussetzung für diese Abschläge: Als Vermieter dürfen Sie die angefallene Minderung nicht zu vertreten haben. Und da schauen die zuständigen Stellen genau hin.

 

Gründe für eine Grundsteuer-Minderung

Auch, wenn Deutschland derzeit einen Immobilienboom zu verzeichnen hat, so ist doch festzustellen: Dieser Boom bezieht sich in der Hauptsache auf Ballungszentren.

In vielen ländlichen Regionen sieht das Bild aber anders aus. Allgemeiner Mietpreisverfall und ein Überangebot an Wohnungen durch den Wegzug von Einwohnern prägen viele regionale Immobilienmärkte.

Sind auch Sie davon als Vermieter betroffen, sind das objektive Gründe, mit denen entsprechende rückläufige Mieteinnahmen glaubhaft gemacht werden können. Damit wäre auch eine Grundsteuer-Minderung begründbar.

 

Schwieriger Markt ist kein Freifahrtschein

Allerdings dürfen Sie sich nicht auf einem schwierigen Marktumfeld ausruhen. Denn eine Minderung der Grundsteuer wird man Ihnen versagen, wenn Sie beispielsweise für Ihre Immobilie vollkommen überzogene Preise verlangen.

Auch unterlassene Renovierungen oder Umbauten dürften einem Steuererlass entgegenstehen. Grundsätzlich müssen Sie belegen können, sich dauerhaft und intensiv um Mieter für das Objekt bemüht zu haben.

Haben Sie das Ihnen Mögliche getan und trotzdem Einbußen erlitten, können Sie eine entsprechende Minderung bei der zuständigen Kommune beantragen. Denn denen steht allein die Grundsteuer zu, weshalb auch die Kommunen über die Minderung entscheiden dürfen.

 

Auf Termin achten

Wenn sich der Minderungs-Antrag auf das Steuerjahr 2013 bezieht, müssen Sie sich aber beeilen, da hier der Stichtag der 31. März ist.

Finanzämter sind nur ausnahmsweise zuständig. Beispielsweise dann, wenn ein Gebäude durch Zerstörung oder Verfall dauerhaft nicht mehr vermietbar ist. Das müssten Sie dann demjenigen Finanzamt anzeigen, in dessen Zuständigkeit das Grundstück liegt.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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