Erbschaftsteuer: Vermögens-Zuordnung entscheidet
Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter
“Wirtschaft-vertraulich”:
Schon seit vielen Jahren bekommen Sie von der Politik gepredigt, dass Sie auch privat für das Alter vorsorgen müssen. Wenn Sie dies tun, das Leben aber dann doch ein früheres Ende nimmt, steht schnell der Fiskus mit Fragen nach einer möglichen Erbschaftsteuer für die Zurückgebliebenen auf der Matte.
Auch, wenn Sie sicherlich wie die meisten Menschen nicht gern über solche Themen nachdenken, so müssen Sie es dennoch tun. Denn ansonsten droht Ihr Erbe unverschuldet in die Mühlen des Finanzamtes zu geraten. Aber es gibt wichtige Hinweise, an denen Sie sich entsprechend Ihrer persönlichen Fall-Lage orientieren können.
Rentenversicherung gegen Einmalzahlung
Das betrifft unter anderem das Modell, eine Rentenversicherung per Einmalzahlung einzurichten. Dies ist ein Modell, über das oft dann nachgedacht wird, wenn sich am Beginn der Rentenzeit eine finanzielle Lücke zeigt. Auch eine spezielle Absicherung des Ehepartners ist ein Grund für solch ein Einzahlungsmodell. Doch hier muss dann aufgepasst werden, wer die Zahlungen leistet. Dazu ein Fall aus der richterlichen Praxis.
Ein Mann hatte 2010 eine Rentenversicherung gegen Zahlung eines Einmalbetrags von 150.000 € abgeschlossen. Die Begünstigte war laut Vertrag seine Ehefrau. Die Rente sollte so lange gezahlt werden, wie die Frau lebte. Falls sie sterben würde, bevor die 150.000 € erreicht waren, sollte dem Mann, sofern er noch lebte, der Differenzbetrag ausbezahlt werden.
Bereits im Jahr 2013 verstarb die Ehefrau. Deshalb bekam der Mann von der Rentenversicherung 126.000 € erstattet. Und gleichzeitig Post vom Finanzamt. Die Überraschung: Der Fiskus wollte die Auszahlung der Erbschaftsteuer unterwerfen.
Erbschaftsteuer nur dann, wenn tatsächlich Vermögen übertragen wird
Der Mann musste dann bis zum Bundesfinanzhof klagen, ehe er die Forderungen des Finanzamtes abwehren konnte (Az. II R 29/11). Denn der Bundesfinanzhof entschied, dass bei Konstellationen dieser Art keine Erbschaftsteuer fällig wird.
Der Grund: In diesem Fall hätte nicht die Frau als Erblasserin den Versicherungsbetrag gezahlt, sondern eben ausschließlich ihr Ehemann. Die Unterwerfung eines vererbten Vermögens unter die Erbschaftsteuer setzt aber nach Aussage der Richter eine Vermögensminderung beim Erblasser und eine Mehrung beim Erben voraus.
Da im vorliegenden Fall der Mann allein den Beitrag gezahlt hatte, wurde kein Vermögen verschoben. Anders wäre es gewesen, wenn die Frau zu Lebzeiten den Einmalbetrag gezahlt hätte. Dann wäre die Rückzahlung an den Mann erbschaftsteuerpflichtig.
Sollten Sie also solch ein Vorsorge-Modell in Betracht ziehen, müssen Sie auch darüber nachdenken, welcher Partner objektiv betrachtet eine voraussichtlich höhere Lebenserwartung hat. Dieser sollte dann auch den Einmalbetrag bei solch einer Versicherung einzahlen, um die Wahrscheinlichkeit späterer Forderungen des Finanzamts zumindest zu senken.
Mit besten Grüßen
Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“
keine Kommentare...