Den Fiskus an Firmenwagen und Geschäftsessen beteiligen

Was der Fiskus für angemessen hält

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Wenn Sie als Unternehmer tätig sind – egal ob im eigenen Betrieb oder als Freiberufler – verfügen Sie über einen gewissen Spielraum, wenn es um Fragen der Repräsentation geht.

Zwar haben Gesetzgeber und Fiskus in den vergangenen Jahren diesen Spielraum immer weiter verkleinert. Dennoch haben Sie noch Möglichkeiten, sich das harte Arbeitsleben etwas angenehmer zu gestalten und dabei weiterhin Steuern zu sparen.

Die zwei großen Themenkomplexe, die dies regelmäßig betrifft, sind Firmenwagen und Geschäftsessen. Die gute Nachricht bei Firmenwagen:

 

Kein steuerlicher Maximalpreis bei Firmenwagen

Wollen Sie sich bei der Anschaffung eines neuen Firmenwagens mal etwas Luxus gönnen, gibt es dafür keine Höchstgrenze. Grundsätzlich legt der Fiskus für die steuerliche Anerkennung der Anschaffungskosten keinen Maximalbetrag fest.

Allerdings schaut er ganz genau darauf, ob die Anschaffungskosten in einem angemessenen Verhältnis zu einer Reihe von unternehmerischen Kriterien stehen. Das sind etwa Umsatz und Gewinn, Repräsentationsbedürfnis sowie der Anteil privater Mitnutzung.

 

Was geht, was geht nicht

Einige praktische Beispiele: Wenn Ihr Unternehmen nur minimalen Gewinn abwirft, wäre die Anschaffung eines – sagen wir mal – Maserati wohl vom Fiskus als unangemessen zu beurteilen. Ein solcher Luxus-Wagen wäre möglicherweise aber durchaus nachvollziehbar, wenn Sie Luxus-Immobilien vertreiben und entsprechend bei Ihrer gutbetuchten Klientel repräsentieren müssen.

Fragen müssten Sie sehr wahrscheinlich aber wieder beantworten müssen, wenn Ihr Unternehmen in der Stadt residiert und Sie einen Geländewagen anschaffen, mit dem Sie vorzugsweise in der Freizeit auf dem Land unterwegs sind.

 

Laufende Kosten sind immer absetzbar

Allerdings ist es steuerlich immer noch kein Beinbruch, wenn sich der Fiskus bei der Anerkennung der Anschaffungskosten querstellt. Zwar wird er Ihnen dann die jährlichen Abschreibungen oder die Leasing-Raten kürzen.

Das gilt jedoch nicht für die laufenden Kosten. Diese dürfen Sie voll als Betriebsausgaben abziehen.

 

Keine Obergrenze bei Geschäftsessen

Angemessenheit spielt auch bei der Frage eine Rolle, wie viel Sie bei Geschäftsessen für Ihre Gäste ausgeben dürfen. Grundsätzlich gibt es keine Obergrenzen. Doch auch hier wird der Fiskus genau draufschauen, ob die Ausgaben für die Bewirtung im Einklang mit Ihrer geschäftlichen Situation stehen.

Je größer Ihr Unternehmen ist und je besser die Geschäfte laufen, desto spendabler dürfen Sie sein. In einem Urteil aus dem Jahr 1994 hatte das Finanzgericht Hamburg 100 € je Person und Anlass akzeptiert. Neuere Rechtsprechung dazu gibt es nicht.

 

Mit dieser Summe sind Sie auf der sicheren Seite

Zwischenzeitlich haben sich die Kosten freilich deutlich erhöht. Wenn Sie wirtschaftlich gut dastehen, sollten jetzt durchaus etwa 175 € beanstandungsfrei bleiben.

Die absolute Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung bleibt aber: Sie müssen immer darlegen können, welchem betrieblichen Zweck die Bewirtung diente. Dabei sollten die möglichen Vorteile für Ihren Betrieb in Relation zu den angefallenen Kosten stehen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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