Steuern sparen bei privaten Veräußerungsgeschäften

Wie private Veräußerungsgeschäfte zu besteuern sind

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Zwar müssen Sie seit 2009 Gewinne aus Geschäften mit Wertpapieren generell versteuern. Doch bei vielen anderen Arten von privaten Veräußerungsgeschäften hat Ihnen der Gesetzgeber eine Spekulationsfrist belassen, nach deren Ablauf erzielte Gewinne steuerfrei sind.

Allerdings gibt es in den steuerlichen Vorschriften Feinheiten, die Sie kennen sollten, um nicht noch in die Fiskus-Falle zu tappen oder – im Gegenzug – von steuerlichen Lasten befreit zu sein.

 

So umgehen Sie die Spekulationsfrist bei Grundstücksgeschäften

Solche Feinheiten finden Sie schon bei der Veräußerung von Grundstücken und Immobilien. Grundsätzlich gilt hier eine Spekulationsfrist von 10 Jahren. Allerdings hat der Gesetzgeber hier eine Lücke geschaffen.

Denn ein Verkaufsgewinn bleibt auch innerhalb der genannten 10 Jahre unter zwei Voraussetzungen steuerfrei:

  1. Die Immobilie wurde zwischen Anschaffung/Herstellung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
  2. Als Verkäufer haben Sie die Immobilie im Jahr des Verkaufs sowie in den vorangegangenen zwei Jahren selbst bewohnt.

Planen Sie also den Verkauf einer Immobilie, sollten Sie darüber nachdenken, eine entsprechende Zeit lang selbst drin zu wohnen.

 

Gebrauchsgegenstände bleiben steuerlich unbelastet

Bei anderen Wirtschaftsgütern beträgt die grundlegende Spekulationsfrist 1 Jahr. Ausgenommen von dieser Frist ist der Verkauf von täglichen Gebrauchsgegenständen. Aber auch hierbei sollten Sie aufpassen. Das wohl wichtigste Beispiel:

Wenn Sie einen privaten PKW verkaufen, bleibt das in der Regel steuerfrei. Dabei geht der Fiskus von vornherein davon aus, dass kein Gewinn entsteht, weil Autos an Zeitwert verlieren und ein höherer Verkaufspreis als der Anschaffungspreis eher wohl die Ausnahme sein dürfte.

 

Aufpassen bei gewerblicher Nutzung

Doch Vorsicht: Sollten Sie während der Zeit des Besitzes das Auto zur Erzielung von Einkünften genutzt haben, indem Sie es beispielsweise zeitweise vermieteten, sieht die Sachlage anders aus. Denn dann greift plötzlich beim Verkauf eine 10-jährige Spekulationsfrist.

Beim Verkauf von anderen Wertgegenständen greift grundsätzlich die 1-jährige Spekulationsfrist. Dies gilt u. a. für Münzsammlungen, Schmuck, Antiquitäten oder Gemälde. Auch Gold fällt darunter.

 

Persönlicher Steuersatz zählt

Wobei hier insbesondere gilt: Sollten Sie Gold innerhalb der Spekulationsfrist verkaufen, fällt nicht die Abgeltungssteuer von derzeit 25% an. Vielmehr wird ein entstandener Gewinn mit dem persönlichen Einkommensteuer-Satz versteuert.

Auch bei Fremdwährungsguthaben und Devisen kann bei einem Rücktausch ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. Erzielen Sie dabei innerhalb der Spekulationsfrist einen Wechselkursgewinn, ist dieser steuerpflichtig.

 

Sie haben eine Freigrenze

Wenn bei Ihnen Gewinne aus privaten Veräußerungsgewinnen angefallen sind, müssen Sie diese generell der Einkommensteuer unterwerfen. Allerdings gibt es zum einen eine Freigrenze von derzeit 600 €.

Hinzu kommt, dass Sie angefallene Gewinne mit Verlusten aus anderen Spekulationsgeschäften verrechnen können. Ab nächstem Jahr dürfen diese Verluste aber ebenfalls nur aus privaten Veräußerungsgeschäften stammen. Eine Verrechnung mit Wertpapiergeschäften, die der Abgeltungssteuer unterliegen, ist dann nicht mehr wie bisher möglich.

Stellen Sie sich entsprechend darauf ein. Welchen Gestaltungsspielraum Sie dabei haben, können Sie auf unserer Internetseite www.deutscher-wirtschaftsbrief.de im Artikel „Altverluste steuerlich richtig verrechnen“ nachlesen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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