Haus ist feucht: Bei Täuschung Rückabwicklung des Kaufs

Wenn Sie über Mängel bei einer gekauften Immobilie getäuscht wurden, können Sie den Kaufvertrag rückgängig machen

Wenn Sie über Mängel bei einer gekauften Immobilie getäuscht wurden, können Sie den Kaufvertrag rückgängig machen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

Betongold ist nach wie vor gefragt. Vielleicht haben auch Sie bereits die niedrigen Zinsen genutzt, um sich eine Immobilie anzuschaffen oder denken über solch ein Investment nach. Das sollte aber ein gut überlegter Schritt sein. Denn gerade beim Erwerb von gebrauchten Immobilien können Käufer manch unliebsame Überraschung erleben.

Aus Gesprächen mit unseren Lesern wissen wir: Die größte Sorge ist bei vielen, dass sie Mängel übersehen, deren Beseitigung später viel Geld kostet. Ganz oben auf der Liste stehen dabei Feuchtigkeitsschäden.

Ganz ausschließen kann man das zwar nie, aber es gibt immerhin eine gute Nachricht. Denn sollten solche Schäden mutwillig vom Verkäufer verschwiegen oder kaschiert worden sein, haben Sie gute Chancen, den Kauf rückgängig machen zu können.

 

Feuchtigkeitsmängel gefährden Immobilien-Nutzung

Das ist auch die Quintessenz eines neuen Urteils. Der verhandelte Fall: Der Käufer eines Hauses war eingezogen. Bei der vorherigen Besichtigung waren keine feuchten Stellen zu erkennen. Erst im Nachhinein fielen dem Käufer Feuchtigkeitsmängel auf und er schaltete einen Sachverständigen ein.

Dieser stellte fest, dass hinter der Tapete im Wohnzimmer irgendwann Alufolie angebracht worden war. Da die Folie nunmehr offenbar undicht geworden war, wurde die Feuchtigkeit in der Wand sichtbar. Das erworbene Gebäude erwies sich als insgesamt so feucht, dass es nur eingeschränkt bewohnbar war.

 

Kaschierte Mängel können arglistige Täuschung sein

Der Käufer verlangte deshalb vom Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufs sowie die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 16.000 Euro. Zwar war im Vertrag ein Haftungsausschluss reingeschrieben worden. Doch dieser galt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht. Es gab der Klage statt (Az. 1 U 129/13).

Seine Begründung: Die Richter nahmen dem Verkäufer des Hauses nicht ab, dass er von der Alufolie nichts gewusst habe. Sein Verschweigen galt deshalb als arglistig. Immerhin hatte er vor dem Verkauf das Objekt 54 Jahre lang bewohnt. Zudem hatte er das Wohnzimmer nachweislich vor etwa zehn Jahren neu tapeziert.

 

Bei Täuschung ist Rücktritt und Schadenersatz möglich

Hier kommt es also darauf an: Natürlich können Mängel erst nach einem Kauf sichtbar werden. Hat der Verkäufer erkennbar nichts davon gewusst, ist er meist durch einen Haftungsausschluss auf der sicheren Seite. Hat er aber den Mangel gekannt und aktiv versteckt, haben Sie gute Möglichkeiten, vom Kauf zurückzutreten und Schadenersatz einzufordern.

Und zum Thema Hauskauf allgemein: Auf welche Aspekte Sie bei der Finanzierung einer Immobilie achten sollten, haben wir für Sie im Artikel „Haus-Finanzierung: So vermeiden Sie Probleme“ zusammengefasst.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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