Doppelte Haushaltsführung: Was Singles beachten müssen
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“Wirtschaft-vertraulich”:
Liebe Leser,
wenn Sie auswärts arbeiten und sich am Beschäftigungsort eine zweite Wohnung nehmen, können Sie Kosten für eine doppelte Haushaltsführung von der Steuer absetzen. Allerdings schaut das Finanzamt immer sehr genau hin, ob hier wirklich zwei Haushalte geführt werden oder ob sich der Lebensmittelpunkt inzwischen an den Ort der Arbeitsstätte verlagert hat.
Besonders kritisch werden dabei Alleinstehende beäugt. Was inzwischen auch dazu führte, dass die Anforderungen an Ledige für den Nachweis einer doppelten Haushaltsführung deutlich verschärft wurden. So muss unter anderem die Übernahme von mindestens 10% der Haushaltskosten am Wohnort nachgewiesen werden.
Außerdem sollen Alleinstehende auch engere persönliche Bindungen – z. B. zu Freunden, Vereinen etc. – auf Anforderung nachweisen. Das wichtigste Kriterium sind allerdings die Heimfahrten. Während Verheiratete nur sechsmal im Jahr ein Fahrt nach Hause nachweisen müssen, sollen es bei Ledigen mindestens zwei pro Monat sein.
Finanzamt sucht nach Indizien für Verlagerung des Lebensmittelpunkts
Doch selbst, wenn Sie das alles beachten, versucht das Finanzamt, aus anderen Indizien heraus eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes abzuleiten. Das ist auch einer alleinstehenden Rechtsanwältin passiert, die sich aber dagegen vor dem Finanzgericht München (Az. 15 K 1981/12) wehrte.
Dass sie zwei Haushalte unterhielt, war unstreitig. Dennoch bestritt das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung. Der Frau wurde vorgehalten, ihren Lebensmittelpunkt an den Ort ihrer Beschäftigung verlagert zu haben. Denn sie hatte am Arbeitsort eine 78-m²-Wohnung mitsamt Tiefgaragenstellplatz gemietet.
Als Hauptwohnsitz gab sie weiterhin eine Dachwohnung im elterlichen Einfamilienhaus an. Der Knackpunkt: Die dortige Wohnung war mit 64 m² kleiner als die am Beschäftigungsort. Daraus schloss das Finanzamt eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes.
Gründe für eine größere Wohnung am Arbeitsort gibt es viele
Dem widersprechen allerdings die Richter. Ihre Begründung: Zwar könne die Wohnungsgröße ein Indiz für eine Verlagerung sein. Doch es sind auch berufliche Gründe denkbar. So könne eine Anmietung etwa termingebunden sein. Außerdem komme die günstige Lage zur Arbeitsstätte für die Wohnungsanmietung ebenfalls in Betracht.
Weitere Erklärungen: Ist eine berufliche Nebentätigkeit geplant, könne auch deshalb zusätzlicher Wohnraumbedarf bestehen. Und sind Tiefgaragenplätze am Beschäftigungsort rar, sei das ein weiterer möglicher Aspekt für deren Anmietung.
Schlussfolgerung für Sie: Wenn das Finanzamt die größere Wohnung nur als Indiz für einen veränderten Lebensmittelpunkt annimmt, steht es Ihnen frei, dies zu widerlegen. Entsprechende Argumente liefert Ihnen das geschilderte Urteil.
Und noch ein abschließender Hinweis: Aus dem Urteil geht auch hervor, dass vorübergehend weniger häufige Heimfahrten nicht für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes sprechen. Das ist erst der Fall, wenn sich die Verringerung über mehrere Jahre erstreckt.
Mit besten Grüßen
Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs
Bildnachweis: Gevestor
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