Mini-GmbH: Vollwertiges Unternehmen

Geglückte Reform des GmbH-Rechts

Deutschlands Reform des GmbH-Rechts ist ein voller Erfolg. Ende 2008 brachte der Gesetzgeber das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, kurz MoMiG, auf den Weg.

Wichtigste Neuerung: Mit der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) sollte ein Gegengewicht zur damals immer beliebter werdenden Limited nach britischem Recht geschaffen werden.

 

Unterschiede Mini-GmbH vs. GmbH

Dass sich schnell für die UG auch das Synonym „Mini-GmbH“ einbürgerte, hatte zwei Gründe. Zum einen verfügt die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft über die gleichen Rechte und Pflichten einer GmbH.

Zum anderen stellt sie aber wesentlich tiefere Hürden bei der Gründung auf. So ist die Gründung mit einem Alleingesellschafter und Geschäftsführer mit entsprechenden Musterverträgen sehr kostengünstig und zügig umzusetzen. Zum anderen braucht man nur eine Mindeststammeinlage von 1 Euro zu leisten.

Dabei hat der Gesetzgeber diesmal sehr vernünftig darauf geachtet, die Haftungsbeschränkung durch diesen Rahmen nicht zu entwerten. Denn die Mini-GmbH muss aus ihren folgenden Gewinnen nach einem prozentualen Schlüssel so lange Rücklagen bilden, bis die Höhe der Stammeinlage einer normalen GmbH erreicht wird, also 25.000 Euro. Dann hat die Gesellschaft die Wahl, in eine GmbH von Gesetzes wegen umzufirmieren oder die Rücklagen weiter anzusammeln.

 

Steigende Akzeptanz

Das hat dazu geführt, dass die Mini-GmbH bei Existenzgründern und im Wirtschaftsverkehr eine immer höhere Akzeptanz erreicht. Ein Blick in die Statistik: In den ersten fünf Monaten des laufenden Jahres wurden in Deutschland durchschnittlich 700 haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften monatlich gegründet.

Bei britischen Limiteds waren es nur rund 100. Anfang 2009, kurz nach Einführung des Gesetzes, betrugen die monatlichen Anmeldungen von Limiteds rund 300. Damit hat die UG ihr Ziel erreicht, die britische Rechtsform wieder zurückzudrängen. Ihre Attraktivität folgt dabei nicht nur aus der geringen Stammeinlage, sondern auch aus dem Umstand, eben ausschließlich nach deutschem Recht zu agieren. Das bringt sowohl für die Gesellschafter als auch die Kunden und Geschäftspartner mehr Sicherheit.

 

Urteilsfest

Eventuelle Zweifel an der Geschäftsfähigkeit einer Mini-GmbH werden deshalb auch regelmäßig höchstrichterlich abgewiesen. So zuletzt vom Bundesgerichtshof, der in einem Fall (Az. 5 ZR 190/11) urteilte, dass „eine solche Gesellschaft nach § 1, § 5a Abs. 1 GmbHG zu jedem zulässigen Zweck errichtet werden“ kann.

Natürlich wird die geringe Stammeinlage immer wieder Gegenstand einer Beurteilung für verschiedene Geschäfte sein. Außerdem hat der Gesetzgeber darauf geachtet, trotz der Haftungsbeschränkung keine neuen Türen zum Missbrauch, z. B. Insolvenzverschleppung, zu öffnen. Insgesamt ist die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft eine wichtige Weiterentwicklung des Gesellschaftsrechts, um gerade Existenzgründern den Einstieg zu erleichtern.

Carsten Müller

Redaktion deutscher-wirtschaftsbrief.de

Bildquelle: Fotolia.

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