Neues Urteil zum Thema Dienstwagen-Nutzung

© Aaron Kohr / Fotolia.com

© Aaron Kohr / Fotolia.com

Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter

“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

obwohl auf den ersten Blick die Regelungen eindeutig erscheinen, bleibt das Thema private Nutzung von Dienstautos umstritten. Das zeigte auch ein jüngst getroffenes Urteil vor dem Bundesfinanzhof. Wobei wir vorausschicken wollen, dass es sich in dem vorliegenden Fall um den Versuch einer besonders trickreichen Steuer-Ausgestaltung handelte. Doch das, was die Bundesrichter zu sagen hatten, kann für Sie auch in der Praxis eine gute Wegweisung darstellen.

In dem Fall vor dem BFH (Az. III R 33/14) ging es um einen Arbeitnehmer, der einen betrieblichen PKW nutzte. Er durfte diesen in vollem Umfang auch privat nutzen. Der geldwerte Vorteil, der bei der Lohnsteuer anzusetzen ist, wurde nach der 1-%-Regelung versteuert. Sämtliche Kosten des Wagens trug der Arbeitgeber.

 

Was passiert mit den Kosten bei gemischter PKW-Nutzung?

Nun die Besonderheit. Denn nebenher war der Angestellte auch freiberuflich tätig. Für diese Tätigkeit war er mit dem Pkw 18.000 km gefahren. Das machte er als Betriebsausgaben bei seiner freiberuflichen Gewinnrechnung geltend.

Zu Unrecht, wie der BFH entschied. Denn für den Steuerpflichtigen selbst seien keine Pkw-Kosten angefallen. Da diese allein der Arbeitgeber trage, könne man dem Kläger keine eigenen Aufwendungen zurechnen.

Und die Bundesrichter weiter: Die Nutzung des Autos zur Erzielung anderer Einkünfte sei für die erzielten Nebeneinnahmen nicht nachteilig. Für die 1-%-Regelung spiele es keine Rolle, wie ein Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich nutzt.

 

Absetzbarkeit von Betriebsausgaben nur, wenn diese auch tatsächlich angefallen sind

Dass hier der Steuerpflichtige scheiterte, war eigentlich von vornherein klar, da es letztlich der Versuch war, zweimal abzusahnen bzw. die Kosten aus der 1%-Versteuerung anderweitig zu kompensieren.

Doch vergaß der Steuerpflichtige dabei den ehernen Grundsatz: Betriebsausgaben müssen eben auch angefallen sein, wenn man sie absetzen will. Da dies auf seiner Seite aber nicht zutraf, verneinten Fiskus und Gericht zu Recht die quasi fiktive Absetzbarkeit der angemeldeten Kosten.

 

Kosten können sich aufteilen lassen

Am Ende müssen sich Steuerpflichtige in ähnlichen Situationen entscheiden, wer die Kosten der Autobenutzung tragen soll, der Arbeitgeber (mithin Besitzer des Fahrzeuges) oder der Nutzer. Sie sollten genau durchrechnen, was am Ende interessanter für Sie ist.

Um die 1%-Regel werden Sie grundsätzlich in solchen Konstellationen kaum herumkommen, es sei denn, Sie führen ein Fahrtenbuch. Doch daran sind bekanntlich hohe Anforderungen gestellt. Sollten Sie und Ihr Arbeitgeber sich darauf einigen, dass die Betriebskosten des Fahrzeuges untereinander aufgeteilt werden, sollten Sie das unbedingt schriftlich festhalten.

Sinnvoll wäre z. B. die Übernahme der laufenden Betriebskosten, speziell der Benzinkosten. Wenn es solch eine Vereinbarung gäbe, könnten Sie dann auch bei der Steuer eigene Betriebsausgaben ansetzen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Kommentare sind nicht erlaubt.