Private Werbung durch Mitarbeiter begründet Impressumspflicht
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“Wirtschaft-vertraulich”:
Als Arbeitgeber profitieren Sie natürlich davon, wenn sich Ihre Mitarbeiter in besonderer Weise mit Ihrem Unternehmen identifizieren. Denn in der Regel bedeutet das auf jeden Fall eine hohe Einsatzbereitschaft auch über das Arbeitsvertragliche hinaus.
Aber auch die Außenwirkung eines zufriedenen und von seiner Arbeit überzeugten Mitarbeiters sollte nicht unterschätzt werden. Doch Vorsicht: Persönliche „Werbe-Kampagnen“ für das eigene Unternehmen können auch nach hinten losgehen. Dazu folgender Fall aus der aktuellen gerichtlichen Praxis
Werbung auf privaten Internetseiten wird wie dienstliche Werbung beurteilt
Der Angestellte eines Autohauses hatte auf seiner persönlichen Facebook-Seite auf eine laufende Rabattaktion seines Arbeitgebers hingewiesen. Dabei gab er für Kaufinteressenten sogar seine Telefonnummer im Betrieb an. Von dieser Werbung wusste allerdings der Chef des Autohauses nichts.
Er bekam erst Kenntnis davon, als die Wettbewerbszentrale eine Untersagungsverfügung gegen ihn beantragte. Ihre Begründung: Auf der privaten Facebook-Seite des Mitarbeiters fehlten das Impressum sowie die normalerweise verpflichtenden kW-Angaben zu den Autos.
Das Landgericht Freiburg stimmte der Untersagungsverfügung zu. Denn – so die Richter – der Eintrag auf der Facebook-Seite war dem dienstlichen Bereich zuzuordnen. Selbst wenn der Chef nichts davon weiß, ist ihm das wettbewerbsrechtlich zuzurechnen (Az. 12 O 83/13).
Untersagen Sie am besten private Werbung
Die Schlussfolgerung für Sie: Weisen Sie Ihre Mitarbeiter darauf hin, dass diese (trotz vielleicht vorhandener Bereitschaft) auf ihren privaten Internet-Seiten keine Werbung für Ihr Unternehmen machen dürfen. Was womöglich gut gemeint ist, könnte sich sonst als Falle erweisen.
Sollten sich Konstellationen ergeben, in denen solche Werbung doch durchgeführt wird, gilt wie bei Ihrem eigenen Internetauftritt grundsätzlich eine Impressumspflicht. Diese Verpflichtung wird vom Telemediengesetz verlangt, das alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste regelt.
Wenn Werbung, dann nur mit Impressum
Dabei müssen nach jetzigem Stand mindestens Unternehmensname, Anschrift und eMail-Kontakt genannt werden. Über darüber hinaus reichende Informationen streiten sich allerdings noch Unternehmen, Abmahngruppen und Gerichte.
Die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) weist darauf hin, dass dem Webseiten-Nutzer mindestens noch eine direkte und zeitlich effiziente Kontaktmöglichkeit angeboten werden muss. Dies kann ein Telefon, Telefax oder ein zügig beantwortetes Anfrageformular sein.
Wie der obige Fall zeigt, werden inzwischen auch regelmäßig soziale Netzwerke in die Impressumspflicht mit einbezogen. Das ist zwar noch nicht gesetzlich oder höchstrichterlich endgültig geklärt. Doch die bisherigen Urteile gehen in die entsprechende Richtung.
Am besten eine zentrale Lösung
Um hier auf Nummer Sicher zu gehen, sollten Sie eine zentrale Onlineseite mit Ihrem Firmen-Impressum anlegen, auf die von allen Ihren Webseiten inklusive Auftritten in sozialen Netzwerken verlinkt werden kann.
Das kann dann auch von Mitarbeitern zur Verlinkung genutzt werden. Wobei gilt: Es muss explizit auf die Verlinkung hingewiesen werden, beispielsweise mit dem Wort „Impressum“.
Mit besten Grüßen
Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“
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