Schadensregulierung beim Auto – 2 neue Urteile, die Sie kennen sollten
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“Wirtschaft-vertraulich”:
Liebe Leser,
wenn Sie Autofahrer sind, merken Sie es jeden Tag: Der Verkehr auf Deutschlands Straßen nimmt immer mehr zu. Und damit auch die Wahrscheinlichkeit von Unfällen. Die neusten Unfallstatistiken des ADAC untermauern dies.
Wobei zum Glück auch eins festzustellen ist: Obwohl im vergangenen Jahr mit rund 2,414 Mio. polizeilich gemeldeten Unfällen ein neuer Rekord verzeichnet wurde, hat sich die Unfalllage in Deutschland seit den 90er Jahren in gewisser Weise stabilisiert.
Allerdings sind in diese Statistik Bagatellschäden nicht eingerechnet. Dies sind Schäden, die ohne Beteiligung der Polizei geregelt werden, weil meist nur kleine oder mittlere Blechschäden zu verzeichnen sind. Da so etwas jederzeit drohen kann, dürfte Sie ein neues Urteil zu den Unfallkosten interessieren.
Gutachterkosten müssen im vernünftigen Verhältnis zum Schaden stehen
In dem zugrunde liegenden Verfahren ging es konkret um mögliche Sachverständigenkosten. Konkret: Bei einem geleasten Opel Corsa war in geparktem Zustand eine Tür leicht verbeult und verschrammt worden. Die Fahrerin beauftragte einen Sachverständigen, Beweise zu sichern und die Schadenshöhe festzustellen.
Der Experte bezifferte letztlich den Schaden auf 840 Euro. Für das Gutachten selbst fielen 940 Euro an. Die wollte der Unfallgegner nicht übernehmen. Das sahen die Richter Amtsgericht München genauso (Az. 331 C 34366/13).
Grundsätzlich sind Kosten von Sachverständigen zu ersetzen, wenn es in Streitfällen erforderlich und zweckmäßig ist. Im vorliegenden Fall waren die Gutachterkosten aber nicht erstattungsfähig, da ein Schaden von 840 Euro als Bagatelle zu werten ist. Denn es handelte sich um einen reinen Blechschaden ohne Beeinträchtigung technischer oder tragender Teile.
Deshalb: Achten Sie darauf, dass Reparaturkosten und mögliche Sachverständigenkosten in einem vertretbaren Verhältnis stehen. Geben Sie sich in ähnlichen Fällen daher besser mit dem Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs zufrieden.
Schäden beim Abschleppen – Wer muss zahlen?
Die Frage, wer denn eigentlich für Schäden am Fahrzeug haftbar gemacht werden kann, ist ebenfalls regelmäßig Gegenstand von Gerichtsverfahren. Auch hier sorgt ein neues Urteil für mehr Klarheit in einem nicht ganz so seltenen Fall.
Es geht um Schäden, die entstehen können, wenn ein falsch geparktes Auto abgeschleppt wird. Ein Autobesitzer, dem das widerfuhr, verklagte den Abschleppunternehmer auf rund 3.500 Euro Schadenersatz. Da der Abschleppunternehmer nicht zahlen wollte, ging die Sache bis vor den Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 383/12).
Und der machte klar: Das Abschleppunternehmen ist in solch einem Fall der falsche Adressat. Denn wenn es vom Ordnungsamt zum Abschleppen beauftragt wurde, handelt das Unternehmen hoheitlich, also amtlich. Durch das Abschleppen verbotswidrig geparkter Kfz wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet. Wird ein Wagen dabei beschädigt, trifft das Fehlverhalten des Unternehmers allein den Auftraggeber. Gemäß Artikel 34 S. 1 Grundgesetz hätte der Pkw-Eigentümer also die Stadt haftbar machen müssen.
Wenn Ihnen also einmal das Fahrzeug abgeschleppt und dabei beschädigt wird, können Sie sich gleich an die beauftragende Dienststelle wenden. Zu vermuten ist allerdings, dass eine Schadensregulierung dadurch nicht einfacher wird.
Mit besten Grüßen
Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“
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