Steuerfalle: Wohnen im Ausland und Wohnsitz in Deutschland
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“Wirtschaft-vertraulich”:
Liebe Leser,
im letzten Jahr konnten Sie immer wieder die Jubelarien aus dem Bundesfinanzministerium vernehmen, das sich über kräftig sprudelnde Steuereinnahmen freute. Begründet wurde dies immer wieder mit der robusten Konjunkturlage und dem boomenden Arbeitsmarkt in Deutschland.
Daran wollen wir auch keine wesentlichen Abstriche machen. Doch wissen Sie als Steuerzahler auch nur zu genau, dass der Fiskus immer wieder aufs Neue versucht, die mehr als verwirrende Steuerrechts-Lage und die Unwissenheit vieler Steuerzahler zu seinen Gunsten auszunutzen. Deshalb lohnt es sich ja auch in vielen Fällen, gegen finanziell nachteilige Entscheidungen des Finanzamtes zu klagen.
Was passiert, wenn man noch seinen Wohnsitz in Deutschland hat?
Ein Fall, der kürzlich vor dem Finanzgericht Hamburg rechtskräftig entschieden wurde, berührt dabei quasi die Grundfesten des deutschen Steuersystems. Denn einer dieser Pfeiler sagt aus, dass grundsätzlich jeder, der in Deutschland seinen Wohnsitz hat, unbeschränkt steuerpflichtig ist. Das gilt im Prinzip auch dann, wenn man zeitweise im Ausland wohnt, seine Wohnung in Deutschland aber behält und auch nutzt. Aber es geht auch anders.
In dem besagten Fall war ein steuerpflichtiger Bundesbürger aus beruflichen Gründen zusammen mit seiner Ehefrau weggezogen. Das Paar mietete für mehrere Jahre ein Haus in Irland, behielt aber in Deutschland sein Einfamilienhaus.
Darin wohnten zunächst die beiden studierenden Söhne. Später zog einer der Söhne mit seiner Frau dort ein. Im Schriftwechsel mit dem Finanzamt gab das Ehepaar trotz der Abwesenheit weiter die deutsche Adresse an. Die Behörde ging deshalb von einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland aus.
Entscheidend: Ist Nutzung des Eigentums beabsichtigt?
Tatsächlich hielten sich die Eheleute aber nur über Weihnachten und die Jahreswechsel im Heimatland auf. Und selbst dann wohnten sie nachweislich nicht in ihrem eigenen Haus, sondern in einem Hotel. Als das Finanzamt dennoch die Einkünfte voll versteuern wollte, zog man vor Gericht.
Das zuständige Finanzgericht Hamburg gab den Klägern Recht: Zwar hätte die Nutzung des Hauses durch die Söhne eine Eigennutzung durch die Eltern nicht ausgeschlossen. Doch um in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig zu sein, muss diese zumindest beabsichtigt sein.
Daran fehlte es hier, weil die Eltern während ihrer Besuche in Deutschland nur im Hotel übernachteten. Gestützt darauf gab das Finanzgericht der Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig (Az. 1 K 134/12).
Schlussfolgerung für Sie: Um nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland zu sein, sollten Sie klare Grenzen bezüglich Ihres Aufenthalts hierzulande ziehen. Eigentum ist dabei zwar grundsätzlich nicht schädlich, allerdings dessen – oder beabsichtigte – Nutzung.
Mit besten Grüßen
Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs
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