Steuerliche Selbstanzeige: Mögliche positive Überraschung
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“Wirtschaft-vertraulich”:
Liebe Leser,
der Fall Uli Hoeneß hat es zuletzt sehr prominent gezeigt: In Europa zieht sich das Netz um Steuerhinterzieher immer engmaschiger zusammen. Kein Wunder, dass es immer mehr Selbstanzeigen gibt, in der Hoffnung, sich noch ohne Strafverfahren wieder steuerehrlich zu machen. So haben nach neusten Zahlen im 1. Quartal etwa 13.000 Steuerhinterzieher die juristischen Chancen noch vor einer Entdeckung durch die Steuerbehörden genutzt.
Ich habe mit einigen Steueranwälten gesprochen, was denn ihre Mandanten besonders umtreibt, wenn sie sich zur Selbstanzeige entschließen und was sie vor allem fürchten. Der Grundtenor: Neben der Sorge, am Ende wegen kleinerer Fehler doch noch auf der Anklagebank zu landen, treibt viele der Gedanken um, mit den fälligen Steuernachzahlungen zu sehr an die Grenze der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu kommen.
Was bei Steuerhinterziehung fällig wird
Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um eine größere Hinterziehungssumme handelt. So sieht die Abgabenordnung (§§ 235, 398a) vor, dass neben dem Hinterziehungsbetrag und den darauf fälligen Hinterziehungszinsen bei einer Hinterziehungssumme von über 50.000 Euro noch ein Strafaufschlag von 5% zu zahlen ist.
Was viele nicht wissen: In nicht wenigen Fällen wurden doch schon Steuern auf die so genannte „diskrete Geldanlage“ gezahlt. Das dürfte vor allem auf Anlagen in bisher beliebten Hinterziehungsländern wie Österreich (dazu ein weiterer interessanter Artikel auf dieser Webseite) oder Schweiz der Fall sein.
Das Stichwort lautet EU-Zinssteuer. Auf Basis der EU-Zinsrichtlinie von 2003 hatten sich etliche europäische Staaten verpflichtet, bei Zinszahlungen an EU-Ausländer eine Zinssteuer von mittlerweile 35% einzubehalten.
Verrechnungsmöglichkeit mit bereits gezahlten Steuern
Für Betroffene, die sich mit Nachzahlungen konfrontiert sehen, könnte das zum Glücksfall werden. Denn wenn die Zahlung der EU-Zinssteuer nachgewiesen werden kann und die Zahlung von den dortigen Behörden bescheinigt wurde, können die geleisteten Zahlungen voll auf die deutsche Kapitalertragsteuer angerechnet werden.
Hinzu käme im Zweifelsfall auch noch eine gezahlte Quellensteuer, etwa auf Dividenden, die beim Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens ebenfalls angerechnet werden könnte.
Und es gibt noch eine Möglichkeit, mit der die Last bei Steuernachzahlungen gemindert werden könnte. Denn bei hinterzogenen Einkünften kommt bis zum Nacherklärungsjahr 2008 auch noch der Werbungskostenabzug in Betracht. Erst ab dem Jahr 2009, also seit Einführung der Abgeltungsteuer, sind Werbungskosten ausgeschlossen.
Es ist klar: Sich wieder steuerehrlich zu machen, ist mitunter ein schwieriger Weg, für dessen Beschreiten Betroffene immer professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen sollten. Aber wie festzustellen ist, gibt es vielfältige Möglichkeiten, wenigstens die finanzielle Last ein wenig zu mindern.
Mit besten Grüßen
Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“
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