Was zum Thema häusliches Arbeitszimmer zu beachten ist

© Haramis Kalfar / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

als Steuerpflichtige haben Sie bekanntlich nur noch wenige Möglichkeiten, Ihre Steuerlast zu mindern. Ein großes Thema bleibt trotz zunehmender Beschränkungen in den letzten Jahren der Bereich häusliches Arbeitszimmer. Allerdings hat der Gesetzgeber auch hier die Grenzen grundsätzlich eng gesteckt.

So ist Ihnen die steuerliche Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers nur möglich, wenn Sie an Ihrer normalen Arbeitsstelle keinen anderen Arbeitsplatz haben. Ist das der Fall, können Sie pro Jahr bis zu 1.250 Euro der anfallenden Kosten als Werbungskosten oder – im Fall einer Selbstständigkeit – als Betriebsausgaben absetzen.

 

Wann ein Arbeitszimmer absetzbar ist

Aber aufgepasst. Bei der genannten Summe handelt es sich nicht um einen Pauschbetrag. Sie müssen in jedem Fall dem Fiskus die tatsächlichen Ausgaben nachweisen können. Aber es gibt auch noch einen Vorteil. Denn auch, wenn Sie das häusliche Arbeitszimmer nur zeitweise im Jahr eingerichtet haben, können Sie letztlich die gesamte Summe ausschöpfen.

Denn im Gegensatz zu anderen eingeräumten Beträgen wird dieser Betrag nicht auf die Monate gleichmäßig verteilt. Beispiel: Wenn Sie auch nur für zwei Monate ein Arbeitszimmer haben – weil z. B. Ihr normaler Arbeitsplatz saniert wird – könnten Sie die Gesamtsumme von 1.250 Euro ansetzen (wenn sie denn tatsächlich als Ausgaben angefallen wäre).

 

Alle Kosten absetzbar beim beruflichen Mittelpunkt

Sämtliche angefallene Kosten können Sie dann absetzen, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit ist. Das wird besonders auch für Hauseigentümer interessant, da diese neben den „normalen“ Kosten für Versorger, Reinigung etc. auch anteilig Abschreibungen auf das Gesamt-Gebäude vornehmen können oder anteilige Finanzierungskosten mit einbeziehen dürfen.

Aber auch hier gibt es Haken. So müssen besonders nichteheliche Lebensgemeinschaften hier genau aufpassen. Angenommen, Sie und Ihre Partnerin erwerben gemeinsam ein Haus und Sie richten darin ein Arbeitszimmer ein. Dieses nutzen Sie allein. Die laufenden Kosten für die Finanzierung werden von Ihrem Konto abgebucht.

 

Nicht-eheliche Partner: Anerkennung nur der hälftigen Kosten

Natürlich denken Sie in solcher einer Situation, dass Sie die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen können. Doch laut dem Finanzgericht Düsseldorf ist das nicht so (Az. 13 K 1554/12 E). Denn:

Wird ein Haus gemeinschaftlich gekauft, werden Zins und Tilgung von beiden Partnern geschuldet. Das hat zur Folge, dass jeder von beiden lediglich die Hälfte der Zahlung steuerlich geltend machen kann.

 

Lösung bei alleiniger Nutzung: Mietvertrag

Aber es gäbe hier eine einfache Lösung: Denn während höchstrichterlich Mietverträge zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die sich auf Wohnraum beziehen, nicht steuerlich anerkannt werden, gilt dies bei allein und beruflich genutzten Räumen nicht. Hier können Sie wirksam einen Mietvertrag mit dem Partner bei gleichzeitiger Übernahme der Aufwendungen abschließen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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