Winterdienst: Wer hat die Verantwortung?
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“Wirtschaft-vertraulich”:
Vielleicht gehören Sie zu denjenigen, die seit einigen Tagen wieder ordentlich Schnee schaufeln müssen, nachdem der eher zögerlich begonnene Winter nun da ist. Da fragt sich mancher wohl auch, wie weit seine Verantwortung für die so genannte Verkehrssicherungspflicht geht.
Wenn Sie Eigentümer eines selbstgenutzten Hauses bzw. Grundstücks sind, dürfte die Sachlage klar sein. Es obliegt Ihrer Verantwortung, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.
Oftmals gilt das sowohl für private Wege – trotz entsprechender Beschilderung – als auch für angrenzende öffentliche Wege, da viele Kommunen die Verkehrssicherungspflicht für diese Wege per Gemeindesatzung auf die jeweiligen Anwohner abwälzen.
So übertragen Sie als Vermieter die Winterdienst-Pflichten richtig
Streit um die Verantwortlichkeiten entspinnt sich dagegen meist zwischen Vermieter und Mieter. Als Vermieter können Sie die Pflichten grundsätzlich auf die Mieter abwälzen. Voraussetzung dafür ist allerdings eine klare und für die Mieter eindeutige Übertragung dieser Pflichten.
Dies geschieht am besten durch eine Aufnahme entsprechender Klauseln in den Mietvertrag. Ein anderer Weg wäre die Regelung des Winterdienstes über die Hausordnung. Diese sollten Sie aber dann auch zusammen mit dem Mietvertrag aushändigen und sich vom Mieter bestätigen lassen.
Der Haken bei diesem Weg: Sie können als Vermieter dann später die Hausordnung nur mit Zustimmung der Mieter abändern. Aber es gibt hier auch eine Lösung. Denn wenn Sie in die Hausordnung Formulierungen wie „Streupflicht nach Winterdienstplan“ schreiben, haben Sie als Vermieter die Möglichkeit, einen wechselnden Räum- und Streuplan festzulegen, ohne dass die Mieter vorher zustimmen müssen.
Wer haftet bei Schäden?
Verkehrssicherung im Winter bezieht sich allerdings nicht nur auf Schneeräumen und Streuen. Auch andere winterliche Begleiterscheinungen wie Eiszapfen an den Dächern können gefährlich werden und müssen beseitigt werden. Wer dafür verantwortlich ist, hängt auch von der tatsächlichen Vermietungssituation ab. Dazu ein Beispiel aus der Praxis.
Eine Frau hatte eine Doppelhaushälfte gemietet. Im Winter kam es zur Bildung von Eiszapfen. Ein Zapfen brach ab und beschädigte ein darunter geparktes Auto eines Besuchers. Der Schaden betrug 2.700 €. Dieses Geld forderte die Mieterin vom Vermieter, weil dieser die Verkehrssicherheitspflicht für das Objekt habe.
Der Fall landete vor Gericht (Az. 433 C 19170/11), wo der Vermieter erfolgreich die Forderung der Mieterin abwehren konnte. Er hatte im Mietvertrag die Verkehrssicherungspflicht auf die Mieterin der Haushälfte übertragen.
Sachherrschaft entscheidet für Verkehrssicherungspflicht
Das bejahte auch das Gericht, da es sich bei der Doppelhaushälfte um ein Objekt handelte, über das die Mieterin die alleinige Sachherrschaft innehatte. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht war es somit auch ihre Aufgabe, Eiszapfen am Haus zu entfernen.
Anders wäre es, wenn es mehrere Mietwohnungen und Mieter gegeben hätte. Denn dann hätte die alleinige Sachherrschaft gefehlt und der Vermieter wäre zur Beseitigung der Eiszapfen verpflichtet gewesen.
Als Vermieter können Sie also zwar umfangreiche Winterdienst-Arbeiten auf Ihre Mieter abwälzen, aber nicht immer alles. Das sollten Sie beachten, um nicht plötzlich in Haftung zu geraten.
Mit besten Grüßen
Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“
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