Ausländer-Diskriminierung: Passiert schneller, als Sie denken!

Als Unternehmer und Arbeitgeber kann es Ihnen schnell passieren, dass Sie wegen Diskriminierung angeklagt werden, obwohl das gar nicht Ihre Absicht war. Hier lesen Sie, wie es in einem aktuellen Fall zu einer Ausländer-Diskriminierung kam. Tappen Sie nicht in Diskriminierungsfallen wie diese.

Das Arbeitszeugnis gab Grund für die Annahme: Ausländer-Diskriminierung 

Machen Sie keine Falschaussagen - das kann zu Vorwürfen der Ausländer-Diskriminierung führen.

Machen Sie keine Falschaussagen - das kann zu Vorwürfen der Ausländer-Diskriminierung führen.

Ein aktueller Fall vor dem Bundesarbeitsgericht zeigt einmal wieder, dass Sie auf der Hut sein sollten: Tappen Sie nicht in die Diskriminierungsfalle. Auch wenn Sie sich von Mitarbeitern trennen, kann dies zu Diskriminierungsklagen führen.

Der Fall in Kürze

Der Fall ging bis vor das Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 364/11). Die türkischstämmige Klägerin war befristet beschäftigt. Unter Verweis auf Arbeitsfehler war ihr Vertrag in der Folgezeit weder verlängert noch entfristet worden. Laut ihrem Arbeitszeugnis war sie jedoch „zur vollsten Zufriedenheit“ tätig gewesen.

Dieser Widerspruch stellt ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Herkunft dar, urteilte das BAG.  Hat die Klägerin tatsächlich schlecht gearbeitet, enthält das Arbeitszeugnis zwangsläufig eine Falschauskunft.

Der Fall um die Ausländer-Diskriminierung im Detail 

Die türkischstämmige Klägerin war bei einer gesetzlichen Unfallversicherung befristet eingestellt worden. Erstmalig wurde sie im Oktober 2008 in einem Personalgespräch auf mögliche Arbeitsfehler hingewiesen. Trotzdem wurde die Beschäftigung noch einmal für ein Jahr befristet verlängert. Kurz vor Ablauf des zweiten befristeten Jahres teilte der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin mit, dass es nicht zu einer Entfristung beziehungsweise Verlängerung des Arbeitsverhältnisses kommen werde.  Auf den Vorwurf der Klägerin, dass eine Ausländer-Diskriminierung vorliege – auch mit Hinweis auf den geringen Anteil nicht-deutscher Mitarbeiter – ging der Arbeitgeber nicht weiter ein, gab aber auch keine anderen Begründungen ab.

Doch dann stellte sich der Arbeitgeber selbst ein Bein: Nach Ablauf des befristeten Vertrages erstellte er der Mitarbeiterin ein Arbeitszeugnis mit einer vielversprechenden Beurteilung. „Zu unserer vollsten Zufriedenheit“ lautete die Bewertung. Die Frau hatte derweil Klage wegen Diskriminierung eingereicht.  Gegen die von der Klägerin angestrengte Klage auf Entschädigung wegen Ausländer-Diskriminierung verteidigte sich der Arbeitgeber mit dem Argument, die Entfristung sei wegen der nicht genügenden Arbeitsleistung der Klägerin abgelehnt worden.

Schadenersatz wegen Ausländer-Diskriminierung 

Das Landesarbeitsgericht hat den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.500,00 Euro und von Schadensersatz verurteilt. Die Revision der Beklagten und die hilfsweise eingelegte Anschlussrevision der Klägerin hatten vor dem Achten Senat Erfolg. Eine Verurteilung des Arbeitgebers kann nicht auf die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung gestützt werden. Das Landesarbeitsgericht muss aber aufklären, ob die Auskünfte des Arbeitgebers zur Nicht-Fristverlängerung tatsächlich ein Indiz für eine Ausländer-Diskriminierung waren oder ob es sich schlicht weg um eine Falschaussage handelte.

Unser Rat an Sie: Vermeiden Sie Widersprüche jeder Art, da sie Diskriminierungsklagen förmlich herausfordern..

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