Diese Urteile zur Internet-Nutzung sollten Sie kennen

© Gina Sanders / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

das Internet bzw. dessen Nutzung ist aus unserem Leben, ob im privaten Umfeld oder beruflich, nicht mehr wegzudenken. Was sich auch daran zeigt, dass immer mehr Geräte internetfähig werden. Doch hat die Nutzung ihre zahlreichen Tücken. Von Sicherheitsfragen etc. wollen wir an dieser Stelle heute mal nicht sprechen, sondern Sie über zwei Urteile informieren, die Sie auch betreffen könnten.

Im ersten Fall geht es um die Frage, wie die private Internet-Nutzung im Betrieb gehandhabt werden kann. Grundsätzlich gilt hierbei: Als Arbeitgeber steht Ihnen das Recht zu, jegliche private Internet-Nutzung durch Ihre Angestellten zu untersagen. Die Grundlage dafür bietet allein schon der Fakt, dass Sie in der Regel die Internetverbindung technisch überhaupt zur Verfügung stellen. Es geht also um Ihr Geld und da haben Sie entsprechend jegliche Verfügungsmacht.

 

Ihre Rechte als Arbeitgeber, wenn ein Mitarbeiter unerlaubt privat surft

Aber es ist natürlich nicht auszuschließen, dass sich Mitarbeiter entgegen Ihren aufgestellten Nutzungsregeln verhalten. Da ist es gut zu wissen, welche Rechte Sie als Arbeitgeber haben. Der folgende Fall gelangte dabei vor das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 5 Sa 657/15):

Einem Arbeitgeber war zu Ohren gekommen, dass ein Mitarbeiter trotz Verbots immer wieder privat surfte. Um den Umfang konkret zu ermitteln, ließ er den Browserverlauf des entsprechenden Dienst-PCs auswerten. Die Einwilligung des Mitarbeiters hatte er zuvor nicht eingeholt.

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichtes brauchte er das auch nicht. Ist die private Internet-Nutzung im Betrieb klar untersagt, dürfen Browserverläufe kontrolliert werden. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse lassen sich anschließend auch als Kündigungsgründe geltend machen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde allerdings Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

Was ist, wenn der Internet-Anbieter nicht die vereinbarte Bandbreite bieten kann?

Ein zweites Urteil betrifft die Frage nach Ihren Rechten, wenn ein Internetanbieter nicht die vereinbarte Bandbreite, also Übertragungsgeschwindigkeit, sicherstellen kann. Dabei ist das folgende Verfahren auf den ersten Blick vorrangig auf ländliche Regionen und Privatkunden ausgerichtet.

In dem konkreten Fall hatte ein DSL-Anbieter Übertragungsraten von „bis zu 18 Mbit/s“ versprochen. Faktisch jedoch reduzierte sich die tatsächliche Geschwindigkeit auf nur 5,4 Mbit/s. Die Rechtsfolge: Der Kunde kündigte fristlos, der Anbieter klagte, das Amtsgericht München gab aber dem Kunden Recht. Der Zusatz „bis zu“ sei keine Rechtfertigung für den Leistungsabfall (Az. 223 C 20760/14).

Das Amtsgerichts-Urteil wird Anbieter erst einmal noch nicht einschüchtern. Dennoch stünden Ihre Chancen gut, aus solchen „lahmen“ Verbindungen wieder herauszukommen. Und das sollte letztlich nicht nur für den Fall gelten, dass Sie irgendwo auf dem Land wohnen, sondern generell. Wobei auch nicht zu erkennen ist, dass hier im Zweifelsfall Unterschiede zwischen Privat- und Gewerbekunden gemacht werden darf.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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