Scheinarbeitsverträge – Vermeiden Sie den bösen Verdacht

Bei der Beschäftigung von Angehörigen sollten Sie versuchen, die den Vorwurf von Scheinarbeitsverträgen zu vermeiden. Auch wenn es sich um Angehörige handelt, die Sie beschäftigen, müssen klare Kriterien erfüllt sein: Arbeitsverträge müssen schriftlich und üblich sein und die vereinbarte Tätigkeit ist tatsächlich auszuüben.

Bekannte Kriterien für den Arbeitsvertrag – auch bei Angehörigen

Verschiedene Kriterien sollten Sie erfüllen, um den Vorwurf eines Scheinarbeitsvertrages von Angehörigen zu umgehen.

Verschiedene Kriterien sollten Sie erfüllen, um den Vorwurf eines Scheinarbeitsvertrages von Angehörigen zu umgehen.

Diese Regelungen  gelten auch, wenn Angehörige zu Ihren Mitarbeitern zählen. Dem Angehörigen ist Lohn in einer Höhe zu zahlen, wie ihn vergleichbare andere Mitarbeiter erhalten. Zudem ist das Entgelt auf ein Extra-Konto zu überweisen. Diese Kriterien sind bekannt.

Aber Achtung:

Wenn Sie Angehörige nur knapp über der Minijob-Grenze entlohnen, schauen Sozialversicherungsträger genau hin. Dann könnte nämlich die Vermutung naheliegen, dass damit in erster Linie Krankenversicherungsschutz erlangt werden soll. Bejaht hat dies das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt im folgenden Fall (Az. L 10 KR 52/07):

Ein möglicher Scheinarbeitsvertrag durch ein zu geringes Gehalt festgestellt

Eine angestellte Tochter hatte für 40 Stunden Arbeitszeit in der Woche lediglich ein Gehalt in Höhe von 405 € im Monat erhalten. Kurz nach Vertragsabschluss erkrankte sie und wurde stationär behandelt. Danach war sie arbeitsunfähig. Da der Vater keine Ersatzkraft eingestellt hatte, ging das Gericht hier von einem Scheinarbeitsvertrag aus.

Ein weiterer Hinweis für Sie, wo das Finanzamt ganz genau hinschaut: gemischte Kosten

Nicht nur die Beschäftigung von Angehörigen ist für Sie als Unternehmer ein heikles Thema, bei dem Sie genau aufpassen müssen. Auchwenn Sie gemischte Kosten geltend machen, wird das Finanzamt ganz genau hinschauen.

An der Grenze zwischen Berufs- und Privatsphäre hat der Bundesfinanzhof den Kostenabzug zugelassen. Nach § 12 EStG sind gemischte Kosten teilweise als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten absetzbar. Der BFH geht aber davon aus, dass ein Anreiz besteht, Privataufwendungen als beruflich veranlasst darzustellen.

Steuerpflichtige müssen deshalb die berufliche Veranlassung genauestens darlegen (Az. VIII B 18/10).  Dabei gilt: Fehlt es dabei an objektiven Kriterien, kommt ein Kostenabzug ingesamt nicht in Betracht.

Private Mitveranlassung muss unbedeutend sein, sonst wird der Kostenabzug nicht anerkannt

Ist die private Mitveranlassung nicht unbedeutend, dürfte die steuerliche Anerkennung schon daran scheitern. Das erfuhr ein Sportartikelhändler, der zugleich neue Golfartikel entwickelte. Dazu das Finanzgericht Köln: Die Mitgliedschaft in einem Golfclub sei zwar förderlich, um dadurch neue Absatzmärkte zu erschließen. Aufnahmegebühr und Beiträge für den Club durfte der Händler dennoch nicht anteilig geltend machen. Golf gehöre auch zur privaten Lebensführung; eine objektive Abgrenzung sei unmöglich (Az. 10 K 3761/08). Allerdings ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung hier Revision beim BFH zugelassen (Az. IV R 32/11).

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